Ist das Vermögen der verstorbenen Person mehreren Personen zugewendet worden, begründen diese eine Gesamthandsgemeinschaft. Die Verwaltung und die Auflösung einer solchen Erbengemeinschaft erfordert z. T. tiefgreifende Kenntnisse des Erbschaftsrechts, insbesondere, wenn die Beteiligten an der Gemeinschaft untereinander zerstritten sind. Ob eine Rechtsberatung zur Verwaltung/Auflösung einer Erbengemeinschaft als Nebenleistung zu einer steuerlichen oder betriebswirtschaftlichen Hauptberatung erbracht wird, ist zwar eine Frage des Einzelfalls; in der Praxis dürfte das eher selten der Fall sein.

Gleichwohl: Ausgeschlossen ist das nicht. So ist es denkbar, das zur steuerlichen Optimierung eine Beratung dahingehend erfolgt, ob und ggf. wann die Erbengemeinschaft idealerweise aufgelöst werden sollte. Auch Beratungen zur Frage, ob eine Person Mitglied der Erbengemeinschaft ist oder welche Mehrheiten zur Beauftragung durch die Erbengemeinschaft erforderlich sind, um steuerlich wirksame Erklärungen abzugeben, etwa wenn die Erbengemeinschaft Vermietungseinkünfte erzielt, dürfte von der Rechtsberatungsbefugnis nach § 5 RDG gedeckt sein, wenn diese Beratung für steuerliche Zwecke erfolgt. Eher nicht mehr gedeckt von § 5 RDG ist eine Rechtsberatung im Zusammenhang mit Konflikten innerhalb der Erbengemeinschaft oder bei der reinen Auseinandersetzung ohne steuerliche Bezüge.

Werden bei der Auseinandersetzung auch steuerliche Aspekte berücksichtigt, ist eine Rechtsberatung nach § 5 RDG nur erlaubt, wenn der steuerliche Bezug im Verhältnis zur rechtlichen Auseinandersetzungsberatung Hauptleistung ist. In der Praxis ist es eher umgekehrt: Die Beratungen zu steuerlichen Aspekten stellen im Verhältnis zur Auseinandersetzungsberatung einer Erbengemeinschaft eher eine Nebenleistung dar; im Regelfall geht es im Wesentlichen um die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft (Hauptleistung) unter Berücksichtigung auch steuerlicher Aspekte (Nebenleistung). Eine solche Beratung wäre nach § 5 RDG den Angehörigen der steuerberatenden Berufe nicht erlaubt.

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