Nach dem Steuerberatungsgesetz ist Steuerberaterinnen/ern und anderen Angehörigen der steuerberatenden Berufe die umfassende Hilfeleistung in Steuerangelegenheiten erlaubt.[1] Sofern dabei eine Rechtsberatung notwendig wird, etwa wenn zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nach § 13 ErbStG vorliegen, räumt bereits das StBerG eine umfassende originäre Rechtsdienstleistungskompetenz ein. Aber nach den Regelungen im StBerG ist es den Angehörigen der steuerberatenden Berufe nicht erlaubt, weitergehende Rechtsdienstleistungen zu erbringen, auch wenn dazu in der Praxis, gerade im Zusammenhang mit Erbfolgen bzw. vorweggenommenen Erbfolgen, ein erheblicher Bedarf besteht.

 
Wichtig

Rechtsberatung in der Definition des BGH

Rechtsberatung ist jede konkrete Subsumtion eines Lebenssachverhalts unter die maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen, die über eine bloße schematische Anwendung von Rechtsnormen ohne weitere Prüfung hinausgehen. Dabei ist es nach Auffassung des BGH[2] unerheblich, ob es sich um eine einfache oder schwierige Rechtsfrage handelt.

Eine über das StBerG hinausgehende Erlaubnis zur Rechtsberatung enthält das RDG, das 2007 reformiert wurde.[3] Nach § 3 RDG ist eine außergerichtliche Rechtsberatung in konkreten fremden Angelegenheiten grundsätzlich verboten, wenn diese nicht durch ein Gesetz erlaubt wird (Verbot mit Erlaubnisvorbehalt). Für die Steuerberatung von Bedeutung ist die Regelung in § 5 RDG, wonach eine Rechtsberatung als Nebenleistung zur eigentlichen Steuerberatung zugelassen wird. Eine Rechtsberatung im Zusammenhang mit einem Todesfall ist nach dem StBerG zulässig, soweit es sich dabei um die originäre steuerliche Hilfeleistung handelt; beispielsweise die Beratung dazu, wie die Einkommensteuerveranlagung im Todesjahr zu erfolgen hat, wem etwaige Steuererstattungen zuzurechnen sind und wer ggf. Steuernachzahlungen zu tätigen hat, auch wenn es für die Klärung dieser Fragen nicht nur auf steuerrechtliche, sondern auch auf erbrechtliche Aspekte ankommt. Dazu gehören Fragen wie: Welche Person hat im Erbfall Anspruch auf Auszahlung der von der verstorbenen Person herrührenden Steuererstattung bzw. welche Person schuldet die von der verstorbenen Person ausgelösten Steuernachzahlung? Angehörige der steuerberatenden Berufe dürfen daher in einem speziellen Bereich, insbesondere dem Steuerrecht, bereits nach dem StBerG zulässigerweise umfassende Rechtsdienstleistungen erbringen.

Gehen die Fragestellungen darüber hinaus, etwa, wenn zu klären ist, ob es im Zusammenhang mit einem Berliner Testament sinnvoll ist, nach dem ersten Todesfall den Pflichtteil geltend zu machen, stößt die Beratung schnell an die Grenze des nach dem StBerG Erlaubten. Eine Erlaubnis zu Beratung in solchen Fällen ergibt sich aus der für die Angehörigen der steuerberatenden Berufe zentralen Vorschrift des § 5 Abs. 1 RDG. Rechtsdienstleistungen sind ihnen danach erlaubt, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- und Tätigkeitsbild gehört. § 5 RDG stellt dabei keine eng auszulegende Ausnahmevorschrift dar, sondern begründet einen eigenständigen Erlaubnistatbestand. Danach ist es, anders als nach dem früheren § 5 RDG, nicht erforderlich, dass die Haupttätigkeit ohne die Rechtsberatung nicht sachgemäß erledigt werden kann, sondern die Rechtsberatung ist bereits erlaubt, wenn sie im sachlichen Zusammenhang zur Hauptleistung steht. Voraussetzung ist, dass sie Teil des jeweiligen Berufs- und Tätigkeitsbildes ist. Sie kommt als Nebenleistung in Betracht, wenn die Haupttätigkeit eine steuerliche und betriebswirtschaftliche Zielsetzung hat.

 
Praxis-Beispiel

Beratung im Zusammenhang mit Berliner Testament

Stellt sich im Zusammenhang mit einem Berliner Testament nach dem ersten Todesfall die Frage, ob ein Pflichtteil eines beim ersten Todesfall enterbten Kindes geltend gemacht werden soll, um dieses Kind am Nachlass des zuerst verstorbenen Elternteils zu beteiligen, steht eine Beratung dazu nicht im Zusammenhang mit einer steuerlichen oder betriebswirtschaftlichen Zielsetzung. Geht es aber darum, die erbschaftsteuerlichen Freibeträge des zuerst verstorbenen Elternteils durch die Inanspruchnahme des Pflichtteils steuerlich geltend machen zu können, kann eine Beratung dazu sehr wohl im Zusammenhang mit einer steuerlichen Zielsetzung stehen.

Dabei ist die Grenze, wann eine Tätigkeit noch als Nebenleistung einzustufen ist, fließend. Eine Rechtsberatung ist als nach § 5 RDG erlaubte Nebenleistung einzustufen, wenn sie als Vorfrage zur Klärung erbschaftsteuerlicher oder anderer steuerlichen oder betriebswirtschaftlichen Folgen notwendig ist. Eine ausschließlich am Erbrecht orientierte Beratung hingegen stellt keine Nebenleistung zu einer steuerlichen Beratung dar und ist nach § 5 RDG nicht erlaubt.

Ob eine Nebenleistung nach § 5 RDG vorliegt, ist

  • nach dem Umfang und Inhalt der Rechtsberatung
  • dem sachlichen Zusammenhang zur Hauptleistung und
  • den Rechtskenntnissen, die für die Hauptleistung erforderlich sind

zu beurteilen.

Umfang/Inhalt der Rech...

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