Überblick

Nach der gesetzlichen Definition des § 13 StBerG sind Lohnsteuerhilfevereine Selbsthilfeeinrichtungen von Arbeitnehmern zur Hilfeleistung in Steuersachen für ihre Mitglieder. Die Definition deckt sich mit dem Selbstverständnis der Lohnsteuerhilfevereine: Sie sind die berufenen Vertreter der Arbeitnehmer in deren einkommensteuerlichen Fragen.

Die Lohnsteuerhilfevereine haben sich in den 59 Jahren ihres Bestehens zum Spezialanbieter für die Einkommensteuererklärung der Arbeitnehmer entwickelt. Der Gesetzgeber hat in den zurückliegenden Jahrzehnten die ­Beratungsbefugnis schrittweise zugunsten der Lohnsteuerhilfevereine angepasst.

Die Lohnsteuerhilfevereine sind heute ein etablierter und anerkannter Bestandteil des Steuerberatungswesens mit einem umfassenden, auf die steuerlichen Verhältnisse der Arbeitnehmer, Ruheständler, Auszubildenden und Unterhaltsempfänger zugeschnittenen Beratungs- und Dienstleistungsangebot. Sie beraten bundesweit rund 5 Millionen Arbeitnehmer und Rentner.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Der Umfang der Beratungsbefugnis ist in den §§ 4 Nr. 11, 13 Abs. 1 StBerG geregelt.

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