Der Lohnsteuerhilfeverein darf Mitglieder beraten, die Einnahmen aus einer nebenberuflichen selbstständigen Tätigkeit im Dienst oder Auftrag einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer unter das KStG fallenden Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke[1] bis zur Höhe von insgesamt 840 EUR im Jahr erzielen.

 
Praxis-Beispiel

Beispiel 14
Vorstand im Tennisverein

Heiner Müller ist neben seinem Hauptberuf (Angestellter) Vorstand eines Tennisvereins und erhält im Jahr 2023 dafür monatlich 80 EUR Aufwandspauschale. Außerdem ist er in diesem Verein noch als nebenberuflicher Tennislehrer für die Jugendlichen tätig, dafür vereinnahmt er monatlich 250 EUR.

Die Einnahmen als Tennislehrer sind steuerfrei nach § 3 Nr. 26 EStG, da alle geforderten Voraussetzungen (nebenberuflich, Betreuer, gemeinnütziger Auftraggeber) erfüllt sind und der Höchstbetrag von 3.000 EUR nicht überschritten wird.

Der Ehrenamtsfreibetrag nach § 3 Nr. 26a EStG kann ebenfalls gewährt werden, da die Aufwandsentschädigung für eine andere Tätigkeit bezahlt wird und ebenfalls die geforderten Voraussetzungen vorliegen. Herr Müller muss nach Abzug des Freibetrags 120 EUR versteuern.

Bei der Beurteilung der Frage, ob hier die Beratungsbefugnis gegeben ist, müssen zunächst die Einkunftsarten bestimmt werden. Wenn es sich, wie im Regelfall, um sonstige Einkünfte nach § 22 Satz 1 Nr. 3 EStG handelt, ist die Beratungsbefugnis gegeben, solange die Einnahmen aus anderen Einkünften i. S. d. § 4 Nr. 11 Buchst. c StBerG insgesamt 18.000 EUR/36.000 EUR nicht überschreiten.

 
Praxis-Beispiel

Beispiel 15 
Pauschale Vergütung als Gerätewart

Der städtische Angestellte Siegfried Dörfler ist Gerätewart im örtlichen Fußballverein. Er erhält im Jahr 2023 eine pauschale monatliche Vergütung i. H. v. 70 EUR.

Diese Einnahmen sind nach § 3 Nr. 26a EStG in vollem Umfang steuerfrei, weil die gesetzlichen Voraussetzungen des § 3 Nr. 26a EStG (bis zur Höhe von 840 EUR, nebenberuflich, gemeinnütziger Bereich) erfüllt sind und die Zahlungen außerdem den vereinsrechtlichen Bestimmungen entsprechen.

Die Beratungsbefugnis ist gegeben.

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