Die Rahmenbedingungen für die Beratungstätigkeit der Lohnsteuerhilfevereine haben sich durch verschiedene Gesetzesänderungen in den letzten Jahren verbessert. Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Tätigkeit der Lohnsteuerhilfevereine bei Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit i. S. v. § 18 EStG zulässig und den Lohnsteuerhilfevereinen wurde die Hilfeleistung bei der Erledigung von Arbeitgeberaufgaben zugewiesen.

Lohnsteuerhilfevereine sind zur Beratung bei Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich[1] befugt. Damit sollen ehrenamtliche Tätigkeiten gefördert werden.

Bezüglich der Einnahmen aus Kapitalvermögen gilt seit dem VZ 2009 eine Sonderregelung aufgrund der seinerzeitigen Einführung der Abgeltungsteuer ab dem 1.1.2009.

Mit dem Jahressteuergesetz 2010[2] wurde für Veräußerungsgeschäfte klargestellt, dass zur Prüfung der Beratungsbefugnis bei der Ermittlung der Einnahmen im Rahmen des Grenzbetrags des § 4 Nr. 11 Satz 1 Buchst. c StBerG der Saldo aus Veräußerungserlös, Veräußerungskosten und Anschaffungskosten zugrunde zu legen ist. Einschränkend bleiben Verluste bei der Befugnisprüfung unberücksichtigt.

Durch die Reform der Rechtsberatung und des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) wurden die Befugnisse der Vereine erweitert. Durch das Gesetz zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie[3] wurde den Vereinen erlaubt, bis zur Einnahmengrenze von 18.000 EUR/36.000 EUR bei Zusammenveranlagung bei den Überschuss-Einkunftsarten beratend tätig zu sein. Der Ehrenamtsfreibetrag § 4 Nr. 11 Satz 1 Buchst. b StBerG wurde um die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26b EStG (steuerfreie Aufwandsentschädigungen für Betreuer) erweitert. Lohnsteuerhilfevereine können also Hilfe in Steuersachen leisten, wenn Arbeitnehmer ehrenamtliche Betreuungen durchführen, für die sie entsprechende Aufwandsentschädigungen nach § 1835a BGB erhalten, soweit sie zusammen mit den steuerfreien Einnahmen i. S. d. § 3 Nr. 26 den Freibetrag i. H. v. 3.000 EUR im Jahr nicht überschreiten.

Eine weitere Anpassung der Beratungsbefugnis erfolgte durch das Jahressteuergesetz 2022.[4] Die Lohnsteuerhilfevereine dürfen aufgrund der Änderung des § 4 Nr. 11 Satz 1 Buchst. b StBerG nunmehr auch dann die Einkommensteuererklärung für ihre Mitglieder fertigen und im Zusammenhang mit dieser Beratungsleistungen erbringen, wenn diese Einnahmen aus dem Betrieb einer selbstgenutzten Photovoltaikanlage erzielen.

Voraussetzung ist, dass die betreffenden Einnahmen nach § 3 Nr. 72 EStG steuerfrei sind. Diese Vorschrift wurde rückwirkend ab dem 1.1.2022 in das Einkommensteuergesetz eingefügt. Steuerbefreit sind danach Anlagen bis 30 kWp Leistung auf Einfamilienhäusern (und anderen Gebäuden), bei Mehrfamilienhäusern bis 15 kWp je Wohn- und Gewerbeeinheit (insgesamt maximal 100 kWp pro Person). Zur Feststellung von steuerbefreiten Einnahmen muss geprüft werden, ob die Voraussetzungen des Installationsortes und der installierten Bruttoleistung der Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister vorliegen.

Mit der Umsetzung dieses Gesetzesentwurfs wurde die vorherige Verwaltungsregelung (Liebhaberei) in eine gesetzliche Regelung zur Freistellung der Einnahmen aus PV-Anlagen überführt und eine Bürokratieentlastung im Sinne aller Arbeitnehmer und Rentner, die sich steuerlich von einem Lohnsteuerhilfeverein beraten lassen, erreicht.

Darüber hinaus wurde ab dem 1.1.2023 der Nullsteuersatz für die Lieferung und Installation von Photovoltaikanlagen einschließlich wesentlicher Komponenten und Speicher[5] eingeführt. Mit dieser Maßnahme sollen bürokratische Hürden bei der Installation und dem Betrieb von Photovoltaikanlagen abgebaut werden. Das BMF-Schreiben vom 27.2.2023 zum Nullsteuersatz für Umsätze im Zusammenhang mit bestimmten Photovoltaikanlagen[6] erläutert die Gesetzesänderung.[7] In einem weiteren BMF-Schreiben wird die ertragsteuerliche Anwendung erläutert.[8]

Auch wenn die meisten Anlagenbetreiber nicht mehr auf die Kleinunternehmerregelung verzichten werden, dürfen Lohnsteuerhilfevereine weiterhin keine Beratungsleistungen im Zusammenhang mit der Umsatzsteuererklärung erbringen. Trotz Anwendung der Kleinunternehmerregelung bleiben die Betreiber von Photovoltaikanlagen Unternehmer im umsatzsteuerlichen Sinne und müssen – bis auf Weiteres – eine Umsatzsteuererklärung abgeben. In diesem Fall müssen sich Mitglieder an einen Steuerberater wenden oder ihre Umsatzsteuererklärung selbst fertigen.

Da es sich um unterschiedliche Steuerarten handelt, liegt in diesen Fällen keine Mandatsteilung vor.

Fragen bezüglich der umsatzsteuerlichen Neuregelung werden auf dem vom BMF erarbeiteten FAQ "Umsatzsteuerliche Maßnahmen zur Förderung des Ausbaus von Photovoltaikanlagen" vom 16.12.2022 beantwortet.

Am Beispiel der Förderung der Photovoltaikanlagen wird deutlich, dass regelmäßige Anpassungen der Beratungsbefugnis für die Lohnsteuerhilfevereine erforderlich sind. Wegen Änderungen im materiellen Steuerrecht, de...

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