1Nach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 15. September 2004 zu dem Abkommen vom 14. Mai 2003 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (BGBl. 2004 II S. 1304) wird bekannt gemacht, dass das Abkommen nach seinem Artikel 32 Abs. 2

am 19. Dezember 2004

in Kraft treten wird.

2Die Ratifikationsurkunden wurden in Warschau am 19. November 2004 ausgetauscht.

3Nach Artikel 32 Abs. 3 dieses Abkommens wird das Abkommen vom 18. Dezember 1972 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Polen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (BGBl. 1975 II S. 645) am 19. Dezember 2004 außer Kraft treten.

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