Leitsatz

Beiträge zur Arbeitslosenversicherung können nicht über den geltenden Sonderausgabenabzug hinaus berücksichtigt werden. Sie sind nicht einem negativen Progressionsvorbehalt zuzuordnen.

 

Sachverhalt

Im Klageverfahren wegen Einkommensteuer für die Streitjahre 1996 bis 2000 beantragen die Kläger die isolierte Aufhebung der durch das Finanzamt erlassenen Einspruchsentscheidungen. Zur Begründung tragen sie im Wesentlichen vor, dass wegen der gesetzlichen Zwangsruhe nach § 363 Abs. 2 AO der Erlass der Einspruchsentscheidungen ermessenfehlerhaft und daher nicht zulässig gewesen, und dass die Höhe des Grundfreibetrags im Jahr 2000 verfassungswidrig gewesen sei. Außerdem tragen die Kläger vor, dass die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung zumindest dem negativen Progressionsvorbehalt zu unterwerfen seien. Die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung seien dem Bereich des § 3c EStG als Aufwendungen zuzuordnen. Da Leistungen der Arbeitslosenversicherung im Rahmen des Progressionsvorbehalts den Steuersatz erhöhten, müsse für die Aufwendungen, die zu diesen Leistungen führen können, der negative Progressionsvorbehalt angewendet werden.

 

Entscheidung

Nach Auffassung des FG sind die von den Klägern geleisteten Beiträge zur Arbeitslosenversicherung nicht über das bisher berücksichtigte Maß hinaus im Rahmen der Steuerfestsetzungen zu berücksichtigen. Eine Berücksichtigung im Rahmen des Progressionsvorbehaltes ist nicht deshalb geboten, weil eventuelle Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bei der Berechnung des Steuersatzes gemäß § 32b EStG zu berücksichtigen wären. Der verfassungsgemäße Progressionsvorbehalt in den Fällen des § 32b Abs. 1 Nr. 1 EStG bezieht sich auf einzelne im Kalenderjahr zugeflossene Leistungsbeträge. Diese sind nicht um etwaige geleistete Sozialversicherungsbeiträge zu kürzen. Anderenfalls würden die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung doppelt begünstigt, da sie bereits im Rahmen des geltenden Sonderausgabenabzugs, der in den Streitjahren anzuwenden ist, berücksichtigt werden.

 

Hinweis

Die vom FG zugelassene Revision wurde eingelegt und wird beim BFH unter dem Az. X R 38/09 geführt. Wenn auch die Erfolgsaussichten der Revision nicht als besonders hoch einzustufen sind, sollte in allen Fällen mit Arbeitslosenversicherung der negative Progressionsvorbehalt beantragt und gegen den ablehnen Bescheid unter Hinweis auf das o.a. Verfahren Einspruch eingelegt sowie auf das Ruhen des Verfahrens nach § 363 Abs. 2 AO verwiesen werden. Soweit das FG sich zur Frage der gesetzlichen Zwangsruhe geäußert hat wird dies in der Kommentierung zum Urteil des Senats vom 31.7.2009 [1] besprochen. Die Entscheidung des FG zur Frage der Höhe des Grundfreibetrags im Jahr 2000 ist in der Kommentierung zum Senatsurteil vom 31.7.2009 [2]

 

Link zur Entscheidung

FG Hamburg, Urteil vom 31.07.2009, 1 K 4/09

[1] FG Hamburg, Urteil v. 31.7.2009, 1 K 25/09; Rev. eingelegt: AZ beim BFH X R 41/09.
[2] FG Hamburg, Urteil v. 31.7.2009, 1 K 23/09; Rev. eingelegt: AZ beim BFH X R 39/09

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