Ja. Abschreibungen bis zur Höhe der steuer- bzw. handelsrechtlichen Abschreibungen können als regulärer Teil der steuerlichen Gewinn- und Verlustrechnung bei der Bestimmung der ungedeckten Fixkosten berücksichtigt werden (vgl. auch Tz. 5.12).[1] Die Bundesregelung Fixkostenhilfe schließt lediglich die Berücksichtigung einmaliger Verluste durch Wertminderung aus. Alle Abschreibungen, die konstant und/oder regelmäßig vorgenommen werden, können also berücksichtigt werden (z.B. Abschreibungen für Abnutzung an Gebäuden, regelmäßige Abschreibungen auf Umlaufvermögen im Einzelhandel).
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