Ja. Abschreibungen bis zur Höhe der steuer- bzw. handelsrechtlichen Abschreibungen können als regulärer Teil der steuerlichen Gewinn- und Verlustrechnung bei der Bestimmung der ungedeckten Fixkosten berücksichtigt werden (vgl. auch Tz. 5.12).[1] Die Bundesregelung Fixkostenhilfe schließt lediglich die Berücksichtigung einmaliger Verluste durch Wertminderung aus. Alle Abschreibungen, die konstant und/oder regelmäßig vorgenommen werden, können also berücksichtigt werden (z.B. Abschreibungen für Abnutzung an Gebäuden, regelmäßige Abschreibungen auf Umlaufvermögen im Einzelhandel).

[1] Tilgungszahlungen sind nicht Teil der Gewinn- und Verlustrechnung und daher für die Bestimmung der ungedeckten Fixkosten als solche nicht relevant. Jedoch sind Tilgungszahlungen in der Regel mit einer abschreibungsfähigen Investition verbunden, und diese Abschreibungen können für die Bestimmung der ungedeckten Fixkosten berücksichtigt werden. Sofern eine individuell vereinbarte Tilgung höher sein sollte als die Abschreibung, muss der Betrag entsprechend "gedeckelt" werden. Es ist nicht möglich, die Tilgungszahlung zusätzlich zur Abschreibung zu berücksichtigen.

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