Leitsatz

An nicht beamtete Versorgungsempfänger gezahlte Beihilfen im Krankheitsfall sind Bezüge aus früheren Dienstleistungen i.S.d. § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG.

 

Normenkette

§ 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG

 

Sachverhalt

Der nicht verbeamtete Arbeitnehmer K hatte seit Beginn seines Arbeitsverhältnisses aufgrund einer Betriebsvereinbarung Anspruch auf Beihilfe in Krankheitsfällen. 2006 bezog K neben einer gesetzlichen Rente und Versorgungsbezügen auch Beihilfeleistungen von 2.800 EUR. Nach der betrieblichen Beihilferichtlinie wurde die Beihilfe allen Belegschaftsangehörigen und auch den Versorgungsempfängern gewährt. Während das FA bei Ks ESt-Veranlagung den Werbungskosten-Pauschbetrag für Versorgungsbezüge von 102 EUR ansetzte, behandelte K die Beihilfeleistungen als Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstleistungen (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG) und begehrte den Arbeitnehmer-Pauschbetrag (920 EUR). Ks darauf gerichtete Klage blieb erfolglos (FG Köln, Urteil vom 24.3.2011, 10 K 992/08, EFG 2011, 1780).

 

Entscheidung

Der BFH bestätigte aus den unter den Praxis-Hinweisen erläuterten Erwägungen die Entscheidung der Vorinstanz, dass die Beihilfeleistungen Versorgungsbezüge waren.

 

Hinweis

Das Besprechungsurteil gehört in die Reihe der insgesamt vier Entscheidungen des Lohnsteuersenats, die sich mit der Besteuerung von Alterseinkünften zu befassen hatten. Während die Urteile VI R 12/11 und VI R 83/10 im Wesentlichen verfassungsrechtliche Fragen der Gleichbehandlung beamtenrechtlich und sozialversicherungsrechtlich organisierter Altersbezüge behandeln, betrafen die Urteile VI R 28/11 und VI R 5/12 die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen Versorgungsbezüge oder gleichartige Bezüge im Sinne des § 19 Abs. 2 EStG vorliegen.

1. Entscheidend war über den Verweis von § 9a Satz 1 Nr. 1b EStG der Tatbestand "Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstleistungen wegen Erreichens einer Altersgrenze" (§ 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG). Mangels beamtenrechtlicher Stellung bezog K hier offenkundig keine Versorgungsbezüge aufgrund beamtenrechtlicher Vorschriften (§ 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a EStG) oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen (§ 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b EStG). Entscheidend ist letztlich, dass das vom Arbeitgeber geleistete Entgelt keine Gegenleistung für Dienstleistungen des Arbeitnehmers darstellte, die im gleichen Zeitraum geschuldet und erbracht wurden. Aber wie zum Besprechungsurteil VI R 5/12 i. E. dargestellt, ist zwar ein nicht unwesentlicher Umstand, dass der Steuerpflichtige von der Verpflichtung von Dienstleistungen entbunden ist; entscheidungserheblich ist allerdings der Rechtsgrund dafür. Hier war es das Erreichen der Altersgrenze. Denn K war aufgrund seines Alters Versorgungsempfänger und als solcher zu Dienstleistungen nicht mehr verpflichtet. Ks Beihilfeanspruch knüpfte an den Status als Versorgungsempfänger.

2. Dieser Einordnung stand dann auch nicht entgegen, dass hier der Beihilfeanspruch naturgemäß Krankheitskosten voraussetzte. Denn auch dann bezwecken diese in ihrer Qualifikation streitigen Bezüge die Versorgung von nicht mehr zu Dienstleistungen Verpflichteten im weiteren Sinne. Dann darf die Leistung im Einzelfall auch an ein spezifisches Risiko anknüpfen.

3. Die streitigen Beihilfeleistungen sind auch nicht nach § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei. Darunter fallen zwar insbesondere die im öffentlichen Dienst gewährten Beihilfen im Krankheitsfall (dazu BFH, Urteil vom 18.5.2004, VI R 128/99, BFH/NV 2005, 22). Hier lagen allerdings keine solchen Beihilfen aus öffentlichen Mitteln vor.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 6.2.2013 – VI R 28/11

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