Leitsatz

Der mittelbar zulageberechtigte Ehegatte erhält keine Altersvorsorgezulage, wenn er keinen privaten zertifizierten Altersvorsorgevertrag, sondern nur eine betriebliche Versorgung abgeschlossen hat.

 

Sachverhalt

Der Gesetzgeber möchte mittels der Altersvorsorgezulage auch die Ehegatten begünstigen, die keinen unmittelbaren Zulageanspruch haben, weil sie entweder selbstständig sind, in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung pflichtversichert oder aber nicht berufstätig sind (mittelbare Zulageberechtigung). Zugunsten des mittelbar zulageberechtigten Ehegatten muss allerdings ein zertifizierter Altersvorsorgevertrag bestehen. Damit scheidet eine Förderung eines Vertrags über eine betriebliche Altersvorsorge im Rahmen der mittelbaren Zulageberechtigung mangels Zertifizierung aus.

Im Streitfall war die Klägerin, im Gegensatz zu ihrem Ehemann, nicht gesetzlich rentenversicherungspflichtig. Sie zahlte ihre Beiträge für die Altersvorsorge ausschließlich in ihre betriebliche Altersversorgung ein. Eine Altersvorsorgezulage wurde ihr aber mangels Einzahlung in einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag nicht gewährt.

 

Entscheidung

Das Gericht wies die hiergegen gerichtete Klage ab, weil eine Altersvorsorgezulage im Fall der mittelbaren Zulageberechtigung nur dann in Betracht kommt, wenn der betroffene Ehegatte Beiträge auf einen auf seinen Namen lautenden zertifizierten Altersvorsorgevertrag einzahlt. Das Gericht begründete seine Auffassung unter Hinweis auf den systematischen Zusammenhang der einkommensteuerrechtlichen Vorschriften zur Altersvorsorgezulage. Aufgrund dessen verwendet der Gesetzgeber den Begriff "Altersvorsorgevertrag" nur für zertifizierte Verträge. Eine Begünstigung der betrieblichen Altersvorsorge im Rahmen der mittelbaren Zulageberechtigung scheidet daher aus.

 

Hinweis

Gegen das Urteil wurde mittlerweile Revision beim BFH (Az. X R 33/07) eingelegt. In einschlägigen Fällen sollten Bescheide über die Festsetzung der Altersvorsorgezulage mit dem Einspruch angefochten werden und ein Ruhen des Verfahrens unter Hinweis auf das beim BFH anhängige Verfahren beantragt werden.

 

Link zur Entscheidung

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.06.2007, 7 K 5216/05 B

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