Kommentar

Gegen denjenigen, der seiner Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung nicht oder nicht fristgerecht nachkommt, können Verspätungszuschläge bis zu 10% der Steuer – höchstens jedoch 10.000 DM – festgesetzt werden ( § 152 AO , Verspätungszuschlag ).

Umsatzsteuervoranmeldung und Jahressteuererklärung sind grundsätzlich auch für die Festsetzung von Verspätungszuschlägen eigenständige Bescheide. Ergeht indessen während des Verfahrens gegen Verspätungszuschläge wegen verspäteter Abgabe bzw. Nichtabgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen ein Jahressteuerbescheid, ist dessen Festsetzung für die Zumessung der Verspätungszuschläge von Bedeutung.

Weist der Jahressteuerbescheid eine Steuer von 0 DM oder sogar eine negative Steuer aus, ist das Festhalten an Verspätungszuschlägen für die Voranmeldungen nur insoweit gerechtfertigt, als in einzelnen Voranmeldungszeiträumen (positive) Steuern festzusetzen gewesen wären.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 16.05.1995, XI R 73/94

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