Zusammenfassung

Die vorliegende Feststellung des Bedarfswert ist in den folgenden Fällen auszufüllen:

  • für ein Grundstück,
  • für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft,
  • in den Fällen des § 13a Abs. 4 ErbStG, d. h. die Feststellung der Ausgangslohnsumme, die Anzahl der Beschäftigten,
  • in den Fällen des § 13b Abs. 10 ErbStG, d. h. die Feststellung der gemeinen Werte der Finanzmittel, der jungen Finanzmittel, der Vermögensgegenstände des Verwaltungsvermögens, der Schulden und des jungen Verwaltungsvermögens.

Die Abgabe der Feststellungserklärung hat sich durch das Jahressteuergesetz 2022 geändert. Demnach hat der Erklärungspflichtige die Erklärung elektronisch an das zuständige Finanzamt zu übermitteln.

Auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung auf eine elektronische Übermittlung verzichten. In diesem Fall ist die Erklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben und vom Erklärungspflichtigen eigenhändig zu unterschreiben.

Die Änderung findet Anwendung ab dem 1.1.2023.

1 Erläuterungen zum Formular

1.1 Zeilen 2 und 4

In den Zeilen 2 und 4 ist anzukreuzen, um welche zur Feststellung des Bedarfswert es sich handelt (s. auch Vorspann).

1.2 Bewertungsstichtag (Zeile 5)

In Zeile 5 ist der Bewertungsstichtag anzugeben. I. d. R. wird der Bewertungsstichtag schon vom Finanzamt eingetragen sein.

Beim Erbfall ist dies der Todestag des Erblassers, bei einer Schenkung der Zeitpunkt der Ausführung der Schenkung. Die Schenkung eines Grundstücks ist ausgeführt, wenn die Vertragsparteien die für die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch erforderliche Erklärung in gehöriger Form abgegeben haben und der Beschenkte aufgrund dieser Erklärungen in der Lage ist, beim Grundbuchamt die Eintragung der Rechtsänderung zu bewirken. Daher richtet sich der Zeitpunkt der Grundstücksschenkung danach, wann die Auflassung sowie die Eintragungsbewilligung vorliegen.[1]

[1] R E 9.1 ErbStR 2019 und H E 9.1 ErbStH 2019.

1.3 Person des Eigentümers bzw. Voreigentümers (Zeilen 6 bis 13)

In den Zeilen 6 bis 13 sind Angaben zur Person des Eigentümers bzw. Voreigentümers zu machen.

In den Zeilen 7 sind Name und Vorname bzw. die Firma (bei einer Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft), in Zeile 8 Straße und Hausnummer und in Zeile 9 der Ort einzutragen.

In die Zeile 10 gehört das Geburtsdatum des Eigentümers bzw. Voreigentümers.

In Zeile 11 ist das Wohnsitzfinanzamt bzw. Betriebsfinanzamt aufzuführen und in Zeile 12 die Steuernummer und/oder die Identifikationsnummer.

In die Zeile 13 gehört der übertragene Anteil in Prozent oder als Bruch (Zähler und Nenner).

1.4 Erklärungspflichtiger nach § 153 BewG (Zeilen 14 bis 17)

In den Zeilen 15 bis 17 ist der Erklärungspflichtige einzutragen.

1.5 Beigefügte Anlagen (Zeilen 18 bis 20)

Welche Anlagen der Feststellungserklärung beigefügt sind, ist in den Zeilen 19 bis 20 zu erfassen.

In die Zeile 19 ist die Anzahl der Anlagen Grundstück sowie die Anzahl der Einlageblätter zur Beschreibung des Gebäudestandard einzutragen.

Die Anzahl der Einlageblätter zur Anlage Grundstück ist in Zeile 20 zu erfassen.

In der Zeile 20 sind auch die Anzahl der Anlagen für Land- und Forstwirtschaft zu erfassen.

1.6 Mitteilung von grenzüberschreitenden Steuergestaltungen (Zeilen 21 bis 23)

Nutzt der Voreigentümer/bisherige Rechtsträger/Eigentümer eine grenzüberschreitende Steuergestaltung nach §§ 138d ff. AO, deren steuerlicher Vorteil sich bei dieser Feststellung auswirken soll, ist dies in Zeile 22 anzukreuzen. Die Steuergestaltung ist auf einem gesondertem Blatt zu erläutern.

In der Zeile 23 ist die Registriernummer und die Offenlegungsnummer anzugeben.

Hierbei handelt es sich bei einer Steuergestaltung um einen bewussten, das (reale und/oder rechtliche) Geschehen mit steuerlicher Bedeutung verändernden Schaffensprozess durch Transaktionen, Regelungen, Handlungen, Vorgänge, Vereinbarungen, Zusagen, Verpflichtungen oder ähnliche Ereignisse.

Die Steuergestaltung ist grenzüberschreitend, wenn sie mehr als einen EU-Mitgliedstaat oder mindestens einen EU-Mitgliedstaat und einen oder mehrere Drittstaaten betrifft.[1]

[1] Weiteres zu grenzüberschreitenden Steuergestaltungen BMF, Schreiben v. 29.3.2021, IV A 3 – S 0304/19/10006:010 BMF, Schreiben v. 29.3.2021, IV B 1 – S 1317/19/10058 :011, BStBl 2021 I S. 582; geändert durch BMF, Schreiben v. 26.7.2022, IV A 3 – S 0304/19/10006 :012, BStBl 2022 I S. 1224 und BMF, Schreiben v. 23.1.2023, IV A 3 – S 0304/19/10006 :013.

1.7 Empfangsbevollmächtigter des Erklärungspflichtigen (Zeilen 24 bis 28)

Hat der Erklärungspflichtige einen Empfangsbevollmächtigten, was regelmäßig der Fall sein wird, so ist dieser in den Zeilen 25 bis 28 zu erfassen

1.8 Unterschrift (Zeile 29)

Die Feststellungserklärung ist in Zeilen 29 zu unterschreiben. Für Geschäftsunfähige oder beschränkt Geschäftsfähige sowie nicht natürliche Personen muss die Feststellungserklärung durch den jeweiligen gesetzlichen Vertreter unterschreiben werden.

 
Hinweis

Zur Wirksamkeit der Empfangsvollmacht ist die Unterschrift der Beteiligten erforderlich, die einen Empfangsbevollmächtigten bestellen.

1.9 Angaben zum Erwerber/Steuerschuldner bzw. Beteiligten am Besteuerungsverfahren (Zeilen 30 bis 36)

In den Zeilen 32 bis 36 ist der jeweilige Erwerber bzw. Steuerschuldner aufzuführen

Zu erfassen sind die Anschrift, das Geburtsdatum, die Steuernummer und die Identifikationsnummer.

1.10 Weitere Beteiligte (Zeilen 37 bis 45)

Sind noch weitere Beteiligte vorhanden, dann sind diese in den Zeilen 37 bis 45 aufzuführen.

Einzelheiten zu den weiteren Beteiligten können den R B 154 ErbStR 2019 und den H B 154 ErbStH 2019 entnommen werden.

1.11 Angaben Erbengemeinschaft (Zeilen 46 bis 50)

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