In den Zeilen 78 bis 90 sind die Schuldposten des Betriebs aufzuführen. Dabei ist der Steuerbilanzwert in der linken Spalte und der Wert nach dem Bewertungsgesetz (gemeiner Wert) in der rechten Spalte aufzuführen.

In den Zeilen 77 bis 80 sind Angaben zu Rückstellungen zu machen. Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen sind in Zeile 78 einzutragen, Steuerrückstellungen in Zeile 79 und sonstige Rückstellungen in Zeile 80.

 
Wichtig

Steuerlich verbotene Rückstellungen

Eine handelsrechtlich gebotene Rückstellung, wie z. B. eine Drohverlustrückstellung, die steuerlich nicht passiviert werden darf, ist bei der Ermittlung des Substanzwerts gleichwohl anzusetzen.

In den Zeilen 81 bis 87 sind die Verbindlichkeiten wie folgt zu erfassen:

  • Kapitalschulden in Zeile 82,
  • erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen in Zeile 83,
  • Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen in Zeile 84,
  • Schuldwechsel in Zeile 85,
  • Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen in Zeile 86 und
  • sonstige Verbindlichkeiten in Zeile 87.

Passive Rechnungsabgrenzungsposten sind in Zeile 88 einzutragen. Angaben zu in der Steuerbilanz ausgewiesenen passiven Wertberichtigungsposten sind in Zeile 89 zu machen.

Die Summe der Schuldposten (Zeilen 78 bis 89) ist in Zeile 90 zu bilden. In Zeile 91 wird der Zwischenwert "Substanzwert" gebildet (Wert aus Zeile 75 abzgl. Wert aus Zeile 90).

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