Hinsichtlich der Auseinandersetzung bei land- und forstwirtschaftlichem Vermögen ist insbesondere zu unterscheiden zwischen der Teilungsanordnung und der freiwilligen Erbauseinandersetzung.

a) Teilungsanordnungen

Teilungsanordnungen sind hierbei schuldrechtlich im Verhältnis der Miterben zueinander wirkende letztwillige Regelungen des Erblassers über die Zuweisung bestimmter Nachlassgegenstände. Diese führen zu keiner Veränderung oder Verschiebung der Erbanteile.[1]

Sonderfälle dinglich wirkender Teilungsanordungen sind die Hoferbenbestimmung nach der Höfeordnung.[2]

Enthält das Testament des Erblassers eine Teilungsanordnung, so hat dies folgende Konsequenzen:

aus bewertungsrechtlicher Sicht

Durch die Erbauseinandersetzung wird die ursprünglich übertragene wirtschaftliche Einheit zerschlagen und die Wirtschaftsgüter sind jeweils einem anderen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft auf Dauer zu dienen bestimmt. Damit sind die wesentlichen Wirtschaftsgüter mit dem Liquidationswert[3] anzusetzen.

aus erbschaftsteuerlicher Sicht

Begünstigungsfähig ist der Erwerb von land- und forstwirtschaftlichem Vermögen i. S. d. § 168 Abs. 1 Nr. 1 BewG, das im Zeitpunkt der Steuerentstehung als solches vom Erblasser oder Schenker auf den Erwerber übergeht und in der Hand des Erwerbers land- und forstwirtschaftliches Vermögen bleibt.

Infolgedessen erhält der Erbe die Verschonungsmaßnahmen, welchem die Verschonung letztendlich zusteht.

b) Freiwillige Erbauseinandersetzung

Bei der freien Erbauseinandersetzung erhält nur derjenige die Verschonung, der aufgrund der freien Erbauseinandersetzung endgültig das begünstigungsfähige Vermögen erhält. Hierbei muss beachtet werden, dass die Erbauseinanderstzung innerhalb von 6 Monaten ab dem Erbfall erfolgen muss.

Können jedoch keine Gründe für die Verzögerung vortragen werden, dann bleiben die Verschonungsmaßnahmen beim Erwerber.[4]

[1] R E 3.1 (1) ErbStR 2019 mit einem Beispiel in H E 3.1 (1) ErbStH 2019.
[2] R E 3.1 (3) ErbStR 2019 und H E 3.1 (3) ErbStH 2019 m. w. N.
[4] Weitere Ausführungen mit Beispielen siehe LSF Sachsen v. 9.11.2016, 213-S 3812-a/1/5-2016/21985, .

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