Ab dem Inkrafttreten der Erbschaftsteuerreform 2016 ab dem 1.7.2016 gelten für Erwerbe, bei denen die Steuer nach diesem Zeitpunkt entstanden ist, folgende Regelungen.

Begünstigungsfähiges Vermögen

Das land- und forstwirtschaftliche Vermögen zählt ebenfalls zum sog. begünstigungsfähigen Vermögen des § 13b Abs. 1 ErbStG.

Hierzu gehört der inländische Wirtschaftsteil des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens und selbstbewirtschaftete Grundstücke i. S. d. § 159 BewG.[1]

Begünstigungsfähig ist nur der Wirtschaftsteil eines land- und forstwirtschaftlichen Vermögens, der im Zusammenhang mit dem Erwerb des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft oder einer Beteiligung an einer land- und forstwirtschaftlich tätigen Personengesellschaft im Sinne des § 158 Abs. 2 BewG auf den Erwerber übergeht. Auch ein verkleinerter land- und forstwirtschaftlicher Betrieb ist begünstigungsfähig.[2]

Hierbei umfasst das begünstigungsfähige land- und forstwirtschaftliche Vermögen den im Inland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums belegenen Wirtschaftsteil. Zum europäischen Wirtschaftsraum s. auch H E 13b.4 ErbStH 2019.

Nicht zum begünstigungsfähigen Vermögen rechnen hingegen:

  1. Stückländereien
  2. die Betriebswohnungen und der Wohnteil einschließlich der Altenteilerwohnungen.

Werden nur Betriebsteile oder einzelne Wirtschaftsgüter übertragen, dann sind diese ebenfalls nicht begünstigungsfähig.

Aus dem begünstigungsfähigen Vermögen ist dann das begünstigte Vermögen nach § 13b Abs. 2 ErbStG zu ermitteln.

Verschonungsmaßnahmen

Liegt begünstigtes Vermögen i. S. d. § 13b Abs. 2 ErbStG vor, kommen folgende Verschonungsmaßnahmen in Betracht:

  1. Regelverschonung; d. h. 85 %-iger Verschonungsabschlag[3] und gleitender Abzugsbetrag i. H. v. 150.000 EUR[4] und dies ohne Antrag, d. h. von Amts wegen.
  2. Optionsverschonung; hierdurch kommt es zur vollständigen Steuerbefreiung.[5] Hierzu muss der Erwerber aber einen Antrag stellen.
  3. Entlastungsbetrag; dieser kommt zur Anwendung bei Personen der Steuerklasse II und III.[6]
  4. Vorababschlag nach § 13a Abs. 9 ErbStG; dieser kann maximal 30 % betragen. Zum Vorwegabschlag s. auch R E 13a.20 ErbStR 2019.

Die Regelverschonung und die Optionsverschonung greifen aber nur, wenn der Schwellenwert nicht überschritten wurde. Dieser beträgt 26.000.000 EUR.[7]

 
Hinweis

Mehrere Erwerbe

Zur Prüfung des Schwellenwerts sind mehrere innerhalb von 10 Jahren von derselben Person angefallene Erwerbe begünstigten Vermögens zusammenzurechnen.

Ist der Schwellenwert überschritten, dann kann der Erwerber beantragen – und dies unwiderruflich –, dass auf den Erwerb das Abschmelzmodell nach § 13c ErbStG für den Verschonungsabschlag anzuwenden ist. Hier ist zu beachten, dass dadurch eine Verschonungsbedarfsprüfung nach § 28a ErbStG ausgeschlossen ist.

Alternativ kann der Erwerber – dies aber widerruflich – beantragen, dass die Verschonungsbedarfsprüfung nach § 28a ErbStG mit vollständigem oder teilweisem Erlass der auf das begünstigte Vermögen entfallenden Steuer durchgeführt wird.

Darüber hinaus kann der Erwerber auch die Stundung der Erbschaftsteuer beantragen.[8] Dies gilt aber nur für Erwerbe von Todes wegen. Für Fälle von lebzeitigen Zuwendungen bleibt die Stundungsregelung verschlossen.

Voraussetzungen

Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Verschonungsregelung sind insbesondere

  1. die Einhaltung einer Lohnsummenregelung nach § 13a Abs. 3 ErbStG
  2. die Behaltensregelung nach § 13a Abs. 8 ErbStG. Demnach stellt auch die Veräußerung von land- und forstwirtschaftlichem Vermögen innerhalb der fünf- bzw. siebenjährigen Behaltensfrist ein Verstoß gegen die Behaltensregelungen dar.[9]
  3. Entnahmebegrenzung. Tätigt demnach der Erwerber als Inhaber begünstigt erworbenen land- und forstwirtschaftlichen Vermögens ab dem Tag nach der Steuerentstehung bis zum Ende des letzten in die Fünfjahresfrist fallenden Wirtschaftsjahrs Entnahmen, die die Summe seiner Einlagen und der ihm zuzurechnenden Gewinne oder Gewinnanteile seit dem Erwerb um mehr als 150.000 EUR übersteigen, stellt dies einen Verstoß gegen die Behaltensregelungen dar.[10] Hierbei bezieht sich bei land- und forstwirtschaftlichem Vermögen die Entnahmebegrenzung nur auf solches Vermögen, das ertragsteuerrechtlich zu einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gehört.[11]

Begünstigte Erwerbe

Begünstigt sind der Erwerb von Todes wegen[12] und die Schenkungen unter Lebenden.[13]

Dabei muss das übergegangene begünstigte land- und forstwirtschaftliche Vermögen im Zeitpunkt der Steuerentstehung als solches vom Erblasser bzw. Schenker auf den Erwerber übergehen und in der Hand des Erwerbers entweder land- und forstwirtschaftliches Vermögen oder selbstbewirtschaftete Grundstücke i. S. d. § 159 BewG bleiben.

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