Bis zum Inkrafttreten der Erbschaftsteuerreform 2016 ab dem 1.7.2016[1] galten für Erwerbe, bei denen die Steuer vor diesem Zeitpunkt entstanden ist, folgende Regelungen:
Begünstigtes Vermögen
Bei land- und forstwirtschaftlichem Vermögen liegt begünstigtes Vermögen immer dann vor, wenn ein nach § 168 Abs. 1 Nr. 1 BewG inländischer Wirtschaftsteil oder ein nach § 159 BewG selbst bewirtschaftetes Grundstück vorhanden ist.
Verschonungsmaßnahmen
Als Verschonungsmaßnahmen kamen in Betracht:
- Regelverschonung; d. h. 85 %-iger Verschonungsabschlag[2] und gleitender Abzugsbetrag i. H. v. 150.000 EUR[3] und dies ohne Antrag, d. h. von Amts wegen
- Optionsverschonung; hierdurch kam es zur vollständigen Steuerbefreiung[4]. Hierzu musste der Erwerber aber einen Antrag stellen.
- Entlastungsbetrag; dieser kam zur Anwendung bei Personen der Steuerklasse II und III, § 19a ErbStG.
Voraussetzungen
Hierzu mussten bestimmte Voraussetzungen eingehalten werden; dies sind insbesondere:
a) die Einhaltung einer Lohnsummenregelung nach § 13a Abs. 1 ErbStG
b) die Behaltensregelung nach § 13a Abs. 5 ErbStG
c) Verwaltungsvermögen von nicht mehr als 50 % gem. § 13b Abs. 2 ErbStG.
Begünstigte Erwerbe
Begünstigt sind der Erwerb von Todes wegen und die Schenkungen unter Lebenden.
Dabei muss das übergegangene begünstigte land- und forstwirtschaftliche Vermögen im Zeitpunkt der Steuerentstehung als solches vom Erblasser bzw. Schenker auf den Erwerber übergehen und in der Hand des Erwerbers entweder land- und forstwirtschaftliches Vermögen oder selbstbewirtschaftete Grundstücke i. S. d. § 159 BewG bleiben.
Verschonungsregeln
Auf den Erwerber E geht im September 2015 ein Wirtschaftsteil vom Großvater über. Der Steuerwert des Wirtschaftsteils beträgt 7.520.000 EUR. Verwaltungsvermögen ist nicht vorhanden.
Lösung
Da auf den E begünstigungsfähiges Vermögen übergeht, sind diesem die Verschonungsmaßnahme des § 13a ErbStG zu gewähren. Dabei hat E hier 2 Möglichkeiten. Stellt er den Antrag auf die völlige Steuerfreistellung, so ergibt sich folgende Berechnung:
Steuerwert Land- und forstwirtschaftliches Vermögen | 7.520.000 EUR |
abzüglich Verschonungsabschlag (100 %) | ./. 7.520.000 EUR |
Ansatz des Land- und forstwirtschaftliches Vermögen | 0 EUR |
Der 100 %ige Verschonungsabschlag führt dazu, dass sich für E keine erbschaftsteuerliche Belastung ergibt.
Stellt E hingegen keinen Antrag, dann wird von Amtswegen der 85 %ige Verschonungsabschlag gewährt. Daneben wird auch noch ein gleitender Abzugsbetrag berücksichtigt. Für den Erwerber E ergibt sich damit folgende Berechnung:
Steuerwert Land- und forstwirtschaftliches Vermögen | 7.520.000 EUR |
Abzüglich des Verschonungsabschlag (85 %) | ./. 6.392.000 EUR |
Verbleibender Wert | 1.128.000 EUR |
Ermittlung des Abzugsbetrags gem. § 13a Abs. 2 ErbStG
Abzugsbetrag | 150.000 EUR | ||
Verbleibender Wert | 1.128.000 EUR | ||
Abzugsbetrag | ./. 150.000 EUR | ||
Unterschiedsbetrag | 978.000 EUR | ||
50 % des Unterschiedsbetrags | 489.000 EUR | ./. 489.000 EUR | |
Verbleibender Abzugsbetrag | 0 EUR | ./. 0 EUR | |
Steuerpflichtiges Land- und forstwirtschaftliches Vermögen | 1.128.000 EUR |
Aus dem steuerpflichtigen Vermögen ermittelt sich die Bereicherung sowie der steuerpflichtige Erwerb und dementsprechend die Erbschaftsteuer wie folgt:
Steuerpflichtiges Land- und forstwirtschaftliches Vermögen | 1.128.000 EUR |
abzüglich Beerdigungskostenpauschale | ./.10.300 EUR |
abzüglich persönlicher Freibetrag | ./. 200.000 EUR |
steuerpflichtiger Erwerb | 917.700 EUR |
Hieraus ergibt sich eine Erbschaftsteuer in Höhe von 174.363 EUR (Steuersatz gem. § 19 Abs. 1 ErbStG: 19 %).
Keine Begünstigung
Dagegen sind Betriebswohnungen und der Wohnteil (einschließlich Altenteilerwohnungen) nicht begünstigungsfähig.
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