Bis zum Inkrafttreten der Erbschaftsteuerreform 2016 ab dem 1.7.2016[1] galten  für Erwerbe, bei denen die Steuer vor diesem Zeitpunkt entstanden ist, folgende Regelungen:

Begünstigtes Vermögen

Bei land- und forstwirtschaftlichem Vermögen liegt begünstigtes Vermögen immer dann vor, wenn ein nach § 168 Abs. 1 Nr. 1 BewG inländischer Wirtschaftsteil oder ein nach § 159 BewG selbst bewirtschaftetes Grundstück vorhanden ist.

Verschonungsmaßnahmen

Als Verschonungsmaßnahmen kamen in Betracht:

  1. Regelverschonung; d. h. 85 %-iger Verschonungsabschlag[2] und gleitender Abzugsbetrag i. H. v. 150.000 EUR[3] und dies ohne Antrag, d. h. von Amts wegen
  2. Optionsverschonung; hierdurch kam es zur vollständigen Steuerbefreiung[4]. Hierzu musste der Erwerber aber einen Antrag stellen.
  3. Entlastungsbetrag; dieser kam zur Anwendung bei Personen der Steuerklasse II und III, § 19a ErbStG.

Voraussetzungen

Hierzu mussten bestimmte Voraussetzungen eingehalten werden; dies sind insbesondere:

a) die Einhaltung einer Lohnsummenregelung nach § 13a Abs. 1 ErbStG

b) die Behaltensregelung nach § 13a Abs. 5 ErbStG

c) Verwaltungsvermögen von nicht mehr als 50 % gem. § 13b Abs. 2 ErbStG.

Begünstigte Erwerbe

Begünstigt sind der Erwerb von Todes wegen und die Schenkungen unter Lebenden.

Dabei muss das übergegangene begünstigte land- und forstwirtschaftliche Vermögen im Zeitpunkt der Steuerentstehung als solches vom Erblasser bzw. Schenker auf den Erwerber übergehen und in der Hand des Erwerbers entweder land- und forstwirtschaftliches Vermögen oder selbstbewirtschaftete Grundstücke i. S. d. § 159 BewG bleiben.

 
Praxis-Beispiel

Verschonungsregeln

Auf den Erwerber E geht im September 2015 ein Wirtschaftsteil vom Großvater über. Der Steuerwert des Wirtschaftsteils beträgt 7.520.000 EUR. Verwaltungsvermögen ist nicht vorhanden.

Lösung

Da auf den E begünstigungsfähiges Vermögen übergeht, sind diesem die Verschonungsmaßnahme des § 13a ErbStG zu gewähren. Dabei hat E hier 2 Möglichkeiten. Stellt er den Antrag auf die völlige Steuerfreistellung, so ergibt sich folgende Berechnung:

 
Steuerwert Land- und forstwirtschaftliches Vermögen 7.520.000 EUR
abzüglich Verschonungsabschlag (100 %) ./. 7.520.000 EUR
Ansatz des Land- und forstwirtschaftliches Vermögen 0 EUR

Der 100 %ige Verschonungsabschlag führt dazu, dass sich für E keine erbschaftsteuerliche Belastung ergibt.

Stellt E hingegen keinen Antrag, dann wird von Amtswegen der 85 %ige Verschonungsabschlag gewährt. Daneben wird auch noch ein gleitender Abzugsbetrag berücksichtigt. Für den Erwerber E ergibt sich damit folgende Berechnung:

 
Steuerwert Land- und forstwirtschaftliches Vermögen 7.520.000 EUR
Abzüglich des Verschonungsabschlag (85 %) ./. 6.392.000 EUR
Verbleibender Wert 1.128.000 EUR

Ermittlung des Abzugsbetrags gem. § 13a Abs. 2 ErbStG

 
Abzugsbetrag   150.000 EUR  
Verbleibender Wert 1.128.000 EUR    
Abzugsbetrag ./. 150.000 EUR    
Unterschiedsbetrag 978.000 EUR    
50 % des Unterschiedsbetrags 489.000 EUR ./. 489.000 EUR  
Verbleibender Abzugsbetrag   0 EUR ./. 0 EUR
Steuerpflichtiges Land- und forstwirtschaftliches Vermögen     1.128.000 EUR

Aus dem steuerpflichtigen Vermögen ermittelt sich die Bereicherung sowie der steuerpflichtige Erwerb und dementsprechend die Erbschaftsteuer wie folgt:

 
Steuerpflichtiges Land- und forstwirtschaftliches Vermögen 1.128.000 EUR
abzüglich Beerdigungskostenpauschale ./.10.300 EUR
abzüglich persönlicher Freibetrag ./. 200.000 EUR
steuerpflichtiger Erwerb 917.700 EUR

Hieraus ergibt sich eine Erbschaftsteuer in Höhe von 174.363 EUR (Steuersatz gem. § 19 Abs. 1 ErbStG: 19 %).

 
Hinweis

Keine Begünstigung

Dagegen sind Betriebswohnungen und der Wohnteil (einschließlich Altenteilerwohnungen) nicht begünstigungsfähig.

[5]

[1] Siehe Tz. 1.8.2
[5] Weiterführende Ausführungen zu den Verschonungsmaßnahmen, den Voraussetzungen und Besonderheiten enthält der Beitrag Begünstigung für Betriebsvermögen ab 2009 bis 30.6.2016.

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