Überblick

Ab dem 1.1.2009 ist die Grundstücksbewertung völlig neu geregelt worden. Das neue Bewertungsrecht sieht vor, dass Grundstücke (wie auch alle anderen Vermögensarten) mit dem gemeinen Wert anzusetzen sind. Dabei entspricht der gemeine Wert inhaltlich dem Verkehrswert (Marktwert) nach § 194 BauGB.

Der nachfolgende Beitrag dient als Anleitung zum Ausfüllen der Anlage Grundstück zur Feststellungserklärung nach der Rechtslage ab 2009. Der Beitrag folgt der Gliederung des amtlichen Vordrucks (BBW 2/12).

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Rechtsgrundlage ist durch § 12 Abs. 3 ErbStG über § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BewG und § 157 Abs. 3 BewG der § 159 BewG sowie die §§ 176 bis 198 BewG.

Weiterhin zu beachten sind die Erbschaftsteuerrichtlinien 2019. Diese lösen die bisherigen Erbschaftsteuerrichtlinien 2011 ab. Die ErbStR 2019 finden Anwendung für alle Erwerbsfälle, für die die Erbschaft- oder Schenkungsteuer nach dem 22.8.2019 entsteht. Darüber hinaus gelten die Erbschaftsteuerrichtlinien 2019 auch für Erwerbsfälle, für die die Erbschaft- oder Schenkungsteuer vor dem 22.8.2019 entstanden ist, soweit sie geänderte Vorschriften des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes betreffen, die vor dem 1.5.2019 anzuwenden sind. Ferner sind auch zu beachten die Erbschaftsteuerhinweise 2019.[1]

Die neuen Erbschaftsteuerhinweise 2019 sind auf alle Erwerbsfälle anzuwenden, für die Steuer nach dem 21.8.2019 entstanden ist oder entsteht. Die gleich lautenden Ländererlasse vom 19.12.2011 werden mit Wirkung vom 22.8.2019 aufgehoben. Darüber hinaus sind ergangene Anweisungen, die mit diesem Erlass im Widerspruch stehen, nicht mehr anzuwenden.

Im Zusammenhang mit der Grundstücksbewertung sind dies insbesondere: R B 176.1 bis R B 198 ErbStR 2019 und H B 176.1 bis H B 198 2019.

[1] Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 16.12.201, BStBl., Sondernummer I 2020, S. 151 ff.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge