Unbebaute Grundstücke sind Grundstücke, auf denen sich keine benutzbaren Gebäude befinden. Benutzbar ist ein Gebäude erst, wenn es bezugsfertig ist und somit von den zukünftigen Bewohnern oder sonstigen Benutzern nach objektiven Merkmalen zugemutet werden kann, die Wohnungen oder Räume des gesamten Gebäudes zu benutzen. Dagegen ist ein Gebäude nicht mehr benutzbar, wenn infolge Verfalls oder Zerstörung keine auf Dauer benutzbaren Räume vorhanden sind. Befinden sich auf dem Grundstück jedoch Gebäude, die auf Grund von Umbauarbeiten vorübergehend nicht benutzbar sind, gilt das Grundstück als bebautes Grundstück. Infolgedessen muss es auch nach den Regelungen für ein bebautes Grundstück bewertet werden.

 
Hinweis

Bezugsfertigkeit

Ist am Bewertungsstichtag das Gebäude bezogen, dann begründet dies die wiederlegbare Vermutung der Bezugsfertigkeit.[1]

Der Wert eines unbebauten Grundstücks wird ermittelt, indem die Fläche des Grundstücks mit dem Bodenrichtwert multipliziert wird. Dabei werden die Bodenrichtwerte jeweils zum Ende jedes zweiten Kalenderjahrs ermittelt, wenn nicht eine häufigere Ermittlung bestimmt ist.[2]

 
Praxis-Beispiel

Schenkung eines unbebauten Grundstücks

Onkel O schenkt seiner Nichte N in 2022 ein unbebautes Grundstück. Das Grundstück hat eine Fläche von 2.100 qm; der Bodenrichtwert beträgt 120 EUR/qm.

Lösung

Für das Grundstück ermittelt sich gem. § 179 BewG ein Wert i. H. v. 252.000 EUR (2.100 qm x 120 EUR/qm). Dieser Wert ist festzustellen und geht in die schenkungsteuerliche Bemessungsgrundlage ein. Hieraus ergibt sich für N die folgende Schenkungsteuer:

 
Festgestellter Wert des unbebauten Grundstücks 252.000 EUR
Persönlicher Freibetrag (§ 16 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG) ./. 20.000 EUR
Abgerundeter steuerpflichtiger Erwerb (§ 10 Abs. 1 ErbStG) 232.000 EUR
Schenkungsteuer (Steuersatz 20 %) 46.400 EUR

Hat der Gutachterausschuss keinen Bodenrichtwert nach § 196 BauGB ermittelt, ist der Bodenwert pro m² aus den Bodenrichtwerten vergleichbarer Flächen abzuleiten. Durch Multiplikation von Grundstücksfläche und abgeleiteten Bodenwert pro m² sowie Abrundung des Produkts auf volle Euro ergibt sich der Bodenwert.

Weitere Einzelheiten zur Bewertung von unbebauten Grundstücke, sowie dem Ansatz der Bodenrichtwerte können den R B 179.1 ErbStR 2019 und R B 179.2 ErbStR 2019 entnommen werden.

[1] Weitere Einzelheiten zum Begriff des unbebauten Grundstücks können den R B 178 ErbStR 2019 entnommen werden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge