Unbebaute Grundstücke sind Grundstücke, auf denen sich keine benutzbaren Gebäude befinden. Zum Gebäudebegriff siehe auch H B 178 Abs. 1 ErbStH 2019 m. w. N. Benutzbar ist ein Gebäude erst, wenn es bezugsfertig ist und somit von den zukünftigen Bewohnern oder sonstigen Benutzern nach objektiven Merkmalen zugemutet werden kann, die Wohnungen oder Räume des gesamten Gebäudes zu benutzen. Dagegen ist ein Gebäude nicht mehr benutzbar, wenn infolge Verfalls oder Zerstörung keine auf Dauer benutzbaren Räume vorhanden sind.

 
Hinweis

Bezugsfertigkeit

Ist am Bewertungsstichtag das Gebäude bezogen, dann begründet dies die widerlegbare Vermutung der Bezugsfertigkeit.[1]

Der Wert eines unbebauten Grundstücks wird ermittelt, indem die Fläche des Grundstücks mit dem Bodenrichtwert multipliziert wird. Dabei werden die Bodenrichtwerte jeweils zum Ende jedes zweiten Kalenderjahrs ermittelt, wenn nicht eine häufigere Ermittlung bestimmt ist.[2]

 
Praxis-Beispiel

Schenkung eines unbebauten Grundstücks

Onkel O schenkt seiner Nichte N im Januar 2020 ein unbebautes Grundstück. Das Grundstück ist 2.100 qm groß; der Bodenrichtwert beträgt 120 EUR/qm.

Lösung

Für das Grundstück ermittelt sich gem. § 179 BewG ein Wert i. H. v. 252.000 EUR (2.100 qm x 120 EUR/qm). Dieser Wert ist festzustellen und geht in die schenkungsteuerliche Bemessungsgrundlage ein. Hieraus ergibt sich für N die folgende Schenkungsteuer:

 
festgestellter Wert des unbebauten Grundstücks 252.000 EUR
persönlicher Freibetrag (§ 16 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG) ./. 20.000 EUR
abgerundeter steuerpflichtiger Erwerb (§ 10 Abs. 1 ErbStG) 232.000 EUR
Schenkungsteuer (Steuersatz 20 %) 46.400 EUR

Weitere Einzelheiten zur Bewertung von unbebauten Grundstücke, sowie dem Ansatz der Bodenrichtwerte können den R B 179.1 ErbStR 2019 und R B 179.2 ErbStR 2019 entnommen werden.

[1] Weitere Einzelheiten zum Begriff des unbebauten Grundstücks können den R B 178 ErbStR 2019 entnommen werden.

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