In Zeile 110 kann der Ansatz des niedrigeren gemeinen Werts beantragt werden. In diesem Fall ist das Verkehrsgutachten bzw. der Kaufpreisnachweis beizufügen.

 
Wichtig

Nachweislast liegt beim Steuerpflichtigen

Den Steuerpflichtigen trifft die Nachweislast für einen niedrigeren gemeinen Wert und nicht eine bloße Darlegungslast. Auszüge aus der Kaufpreissammlung reichen nicht als Nachweis.

Wurde bei der Ermittlung des Verkehrswerts der Wert eines Nutzungsrechts abgezogen, ist dies in Zeile 111 anzugeben.

Als Nachweis ist regelmäßig ein Gutachten des örtlich zuständigen Gutachterausschusses oder eines Sachverständigen für die Bewertung von Grundstücken erforderlich. Das Gutachten ist aber für das Finanzamt nicht bindend, vielmehr unterliegt es der Beweiswürdigung durch das Finanzamt. Die dadurch entstehenden Gutachterkosten muss der Steuerpflichtige selbst tragen.

Darüber hinaus kann auch ein im gewöhnlichen Geschäftsverkehr innerhalb eines Jahres vor oder nach dem Besteuerungszeitpunkt zustande gekommener Kaufpreis über das zu bewertende Grundstück als Nachweis dienen.

Ist ein Kaufpreis außerhalb dieses Zeitraums im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zustande gekommen und sind die maßgeblichen Verhältnisse hierfür gegenüber den Verhältnissen zum Bewertungsstichtag unverändert geblieben, so kann auch dieser als Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts dienen.[1]

Nach dem Urteil des Finanzgericht Niedersachsen[2]

muss das vom Steuerpflichtigen gewählte Mittel zum Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts allerdings von einer Aussagekraft sein, die der eines Gutachtens des Gutachterausschusses oder eines Sachverständigen bzw. von Kaufpreisen für entsprechende Grundstücke vergleichbar ist.

Ferner ist ein Sachverständigengutachten nicht stets vorrangig gegenüber einer stichtagsnahen Veräußerung zu berücksichtigen.

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