Zusammenfassung

 
Überblick

Der nachfolgende Beitrag dient als Anleitung zum Ausfüllen der Anlage Betriebsvermögen für Einzelunternehmen zur Feststellungserklärung auf den Bewertungsstichtag. Der Beitrag folgt der Gliederung des amtlichen Vordrucks. Er ist für Bewertungsstichtage ab dem 1.7.2016 zu nutzen.

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Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Rechtsgrundlage für die Bewertung von Unternehmensvermögen ist der § 11 Abs. 2 BewG ergänzt durch die Richtlinien bzw. Hinweise in R B 11.1 ErbStR 2019 bis R B 11.6 ErbStR 2019 und in H B 11.1 ErbStH 2019 bis H B 11.4 ErbStH 2019. Für das vereinfachte Ertragswertverfahren bilden die §§ 199 bis 203 BewG die rechtliche Grundlage (R B 199.1 ErbStR 2019 bis R B 203 ErbStR 2019 und H B 201 ErbStH 2019 bis H B 203 ErbStH 2019). Die Steuerbefreiungsvorschriften enthalten die § 13a ErbStG, § 13b ErbStG, § 13c ErbStG, § 19a ErbStG, § 28 ErbStG und § 28a ErbStG. Die entsprechenden Verwaltungsvorschriften finden sich in R E 13a ErbStR 2019, R E 13b ErbStR 2019, R E 13c ErbStR 2019, R E 19a ErbStR 2019, R E 28 ErbStR 2019 und R E 28a ErbStR 2019 sowie H E 13a ErbStH 2019, H E 13b ErbStH 2019, H E 13c ErbStH 2019, H E 19a ErbStH 2019, H E 28 ErbStH 2019 und H E 28a ErbStH 2019.

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1 Vorbemerkung

1.1 Feststellungsverfahren

Der Wert des Betriebsvermögens bei Gewerbebetrieben ist gesondert festzustellen. Das gleiche gilt für den Wert des Betriebsvermögens bei freiberuflich Tätigen. Dagegen unterliegt ausländisches Vermögen nicht der gesonderten Feststellung.

Eine gesonderte Feststellung wird regelmäßig dann durchgeführt, wenn diese von Bedeutung ist. Eine Entscheidung über eine Bedeutung trifft das die Feststellung anfordernde Finanzamt.

Bei einem Fall von geringer Bedeutung kann auf die Feststellung verzichtet werden. Dabei liegt ein Fall von geringer Bedeutung insbesondere dann vor, wenn der Verwaltungsaufwand der Beteiligten außer Verhältnis zur steuerlichen Auswirkung steht und der festzustellende Wert unbestritten ist.

Örtlich zuständig ist das Finanzamt:

  1. in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung des Gewerbebetriebs oder
  2. bei Gewerbebetrieben ohne Geschäftsleitung im Inland das Finanzamt, in dessen Bezirk eine Betriebsstätte – bei mehreren Betriebsstätten die wirtschaftlich bedeutendste – unterhalten wird
  3. bei freiberuflicher Tätigkeit das Finanzamt, von dessen Bezirk aus die Berufstätigkeit vorwiegend ausgeübt wird.

Für die Grundbesitzbewertung eines Betriebsgrundstücks ist zuständig das Finanzamt, in dessen Bezirk das Betriebsgrundstück liegt.

Der Feststellungsbescheid ist vom Finanzamt allen Beteiligten bekannt zu geben. Bei einer Erbengemeinschaft ist der Bescheid dem von der Erbengemeinschaft benannten Vertreter bekannt zu geben.

Der Feststellungsbescheid kann mit Hilfe des Einspruchs angegriffen werden. Nicht möglich es aber gegen die nachrichtlichen Angaben vorzugehen, da diese nicht zum festzustellenden Teil gehört.

 
Hinweis

Falsche Tatsachen in den nachrichtlichen Angaben

Gegebenenfalls (wenn die nachrichtlichen Angaben nicht den Tatsachen entsprechen) muss dann gegen den Erbschaftsteuer- bzw. Schenkungsteuerbescheid vorgegangen werden, in dem die nachrichtlichen Angaben einfließen und somit zu falschen Schlüssen führen.

1.2 Bewertung des Betriebsvermögen von Einzelunternehmen

Das Betriebsvermögen von Gewerbebetreibenden ist grundsätzlich mit dem gemeinen Wert zu bewerten. Der gemeine Wert ermittelt sich dabei gem. § 11 Abs. 2 BewG.

1.3 Bewertung bei freiberuflich Tätigen

Auch freiberuflich Tätige müssen ihr Betriebsvermögen mit dem gemeinen Wert ansetzen, der sich gem. § 11 Abs. 2 BewG ergibt.

1.4 Angaben zu § 13a ErbStG, § 13b ErbStG, § 13c ErbStG, § 19a ErbStG und § 28a ErbStG

1.4.1 Allgemeines

Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz sieht für unternehmerisches Vermögen bestimmte Vergünstigungen vor. Im Einzelnen sind dies:

  1. ein Verschonungsabschlag von 85 % (§ 13a Abs. 1 ErbStG) und ein gleitender Abzugsbetrag (§ 13a Abs. 2 ErbStG)
  2. ein Vorababschlag (§ 13a Abs. 9 ErbStG)
  3. ein Entlastungsbetrag (§ 19a ErbStG)
  4. eine Stundung (§ 28 Abs. 1 ErbStG)

Wird die Schwellengrenze von 26.000.000 EUR überschritten, kommen die Regelungen des § 13c ErbStG bzw. § 28a ErbStG zur Anwendung.[1]

[1] siehe R E 13a ErbStR 2019.

1.4.2 Verwaltungsvermögen

Nach § 13b Abs. 2 ErbStG ist das begünstigungsfähige Vermögen begünstigt, soweit sein gemeiner Wert den um das unschädliche Verwaltungsvermögen i. S. d.§ 13b Abs. 7 ErbStG gekürzten Nettowert des Verwaltungsvermögens im Sinne des § 13b Abs. 6 ErbStG übersteigt (sog. begünstigtes Vermögen).[1]

Besteht das begünstigungsfähige Vermögen nahezu ausschließlich, das heißt zu mindestens 90 %, aus Verwaltungsvermögen (übermäßiges Verwaltungsvermögen), ist es von jeder Verschonung ausgenommen.

Soll die Optionsverschonung (100 %iger Verschonungsabschlag) beantragt werden, darf das begünstigungsfähige Vermögen nicht zu mehr als 20 % aus Verwaltungsvermögen bestehen.[2]

Dem jungen Verwaltungsvermögen ist besondere Beachtung zu schenken. Zum jungen Verwaltungsvermögen rechnet begünstigtes Vermögen, das dem Betrieb im Besteuerungszeitpunkt weniger als 2 Jahre zuzurechnen war.

Eine Detailübersicht zum jungen Verwaltungsvermögen ergibt sich aus den Formularzeilen im Teil G des Vordrucks.[3]

Auch Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke zählen grundsät...

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