Zusammenfassung

 
Überblick

Der nachfolgende Beitrag dient als Anleitung zum Ausfüllen der Anlage Betriebsvermögen für Anteile an Kapitalgesellschaften zur Feststellungserklärung und weitere Angaben zu § 13a ErbStG, § 13b ErbStG und § 13c ErbStG/ Ermittlung des gemeinen Werts nach § 11 Abs. 2 BewG. Der Beitrag folgt der Gliederung des amtlichen Vordrucks.

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Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Rechtsgrundlage für die Bewertung der Anteile an Kapitalgesellschaften ist der § 11 Abs. 2 BewG ergänzt durch die Richtlinien bzw. Hinweise in R B 11.1 ErbStR 2019 bis R B 11.6 ErbStR 2019 und in H B 11.1 ErbStH 2019 bis H B 11.4 ErbStH 2019. Für das vereinfachte Ertragswertverfahren bilden die §§ 199 bis 203 BewG die rechtliche Grundlage (R B 199.1 ErbStR 2019 bis R B 203 ErbStR 2019 und H B 201 ErbStH 2019 bis H B 203 ErbStH 2019). Die Steuerbefreiungsvorschriften enthalten die § 13a13b ErbStG, § 19a ErbStG, § 28 Abs. 1 ErbStG und § 28a ErbStG.

Die entsprechenden Verwaltungsvorschriften finden sich in R E 13a 1 ErbStR 2019, R E 13b ErbStR 2019, R E 13c ErbStR 2019, R E 19a ErbStR 2019, R E 28 ErbStR 2019 und R E 28a ErbStR 2019.

1 Vorbemerkung

1.1 Bewertung von nicht notierten Anteilen an Kapitalgesellschaften

Der gemeine Wert eines nicht notierten Anteils an einer Kapitalgesellschaft richtet sich nach dem gemeinen Wert des Betriebsvermögens der Kapitalgesellschaft zum Bewertungsstichtag, der dem Anteil am Nennkapital (Grund- oder Stammkapital) der Gesellschaft entspricht.

Soweit die Gesellschaft eigene Anteile hält, mindern sie das Nennkapital, weil sich die Beteiligung der Gesellschafter am Vermögen und Gewinn der Gesellschaft regelmäßig nach dem Verhältnis der Anteile am Nennkapital richtet. Dies gilt auch dann, wenn das Nennkapital noch nicht voll eingezahlt ist. Dabei ist es unerheblich, ob noch mit der Einzahlung des Restkapitals zu rechnen ist. Richtet sich jedoch die Beteiligung am Vermögen und am Gewinn der Gesellschaft aufgrund einer ausdrücklichen Vereinbarung der Gesellschafter nach der jeweiligen Höhe des eingezahlten Nennkapitals, bezieht sich der gemeine Wert nur auf das tatsächlich eingezahlte Nennkapital.

1.2 Feststellungsverfahren

Der Wert von Anteilen an Kapitalgesellschaften ist gesondert festzustellen. Dagegen unterliegt ausländisches Vermögen, welches nicht zum Vermögen einer Kapitalgesellschaft gehört, nicht der gesonderten Feststellung.

Eine gesonderte Feststellung wird regelmäßig dann durchgeführt, wenn diese von Bedeutung ist. Eine Entscheidung über eine Bedeutung trifft das die Feststellung anfordernde Finanzamt.

Bei einem Fall von geringer Bedeutung kann auf die Feststellung verzichtet werden. Ein solcher Fall liegt insbesondere dann vor, wenn der Verwaltungsaufwand der Beteiligten außer Verhältnis zur steuerlichen Auswirkung steht und der festzustellende Wert unbestritten ist.

Örtlich zuständig ist das Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung der Kapitalgesellschaft befindet.

Für die Grundbesitzbewertung eines Betriebsgrundstücks ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk das Betriebsgrundstück liegt.

Der Feststellungsbescheid kann mit Hilfe des Einspruchs (§ 347 AO) angegriffen werden.

1.3 Angaben zu § 13a ErbStG, § 13b ErbStG, § 13c ErbStG, § 19a ErbStG und § 28a ErbStG

1.3.1 Allgemeines

Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz sieht für unternehmerisches Vermögen bestimmte Vergünstigungen vor.

Im Einzelnen sind dies:

  1. ein Verschonungsabschlag von 85 % (§ 13a Abs. 1 ErbStG) bzw.
  2. von 100 % (§ 13a Abs. 10 ErbStG)
  3. ein Abzugsbetrag (§ 13a Abs. 2 ErbStG)
  4. ein Entlastungsbetrag (§ 19a ErbStG)
  5. ein Vorababschlag (§ 13a Abs. 9 ErbStG)
  6. eine Stundung (§ 28 Abs. 1 ErbStG)

Zu beachten ist dabei eine Schwellengrenze von 26.000.000 EUR. Wird diese überschritten, kommen die Regelungen des § 13c ErbStG bzw. § 28a ErbStG zur Anwendung.

Zu diesem begünstigten Vermögen rechnen auch Anteile an Kapitalgesellschaften. Hierbei ist aber zu beachten, dass die Beteiligungsquote mehr als 25 % betragen muss.

1.3.2 Verwaltungsvermögen

Nach § 13b Abs. 2 ErbStG ist das begünstigungsfähige Vermögen begünstigt, soweit sein gemeiner Wert den um das unschädliche Verwaltungsvermögen i. S. d. § 13b Abs. 7 ErbStG gekürzten Nettowert des Verwaltungsvermögens im Sinne des § 13b Abs. 6 ErbStG übersteigt (sog. begünstigtes Vermögen).

Soll die Optionsverschonung (100 %iger Verschonungsabschlag) beantragt werden, darf das begünstigungsfähige Vermögen nicht zu mehr als 20 % aus Verwaltungsvermögen bestehen.

Zum jungen Verwaltungsvermögen rechnet begünstigtes Vermögen, das der Kapitalgesellschaft im Besteuerungszeitpunkt weniger als 2 Jahre zuzurechnen war.

Das einzelne Verwaltungsvermögen soll hier nicht aufgezählt werden, da sich dieses aus den Formularzeilen (Teil H) ergibt.

2 Erläuterungen zum Vordruck

2.1 Abschnitt A – Allgemeine Angaben (Zeilen 1 bis 22)

Der Abschnitt A fragt allgemeine Angaben ab.

In den Zeilen 3 bis 5 ist die Kapitalgesellschaft, deren Anteile übergegangen sind mit der Firma und der Anschrift aufzuführen. In Zeile 6 sind das Betriebsfinanzamt und die Steuernummer bzw. das Aktenzeichen bzw. Wirtschafts- Identifikationsnummer des jeweiligen Unternehmens einzutragen.

In den Zeilen 7 bis 12 sind Angaben zum Beteiligungsverhältnis des bisherigen Gesellschafters zu machen.

Die Zeile 8 erfordert die Angabe über die Höhe der Beteiligung des bisheri...

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