Bei der internen Teilung wird die Versorgung entsprechend dem Ehezeitanteil real im Versorgungssystem des Ausgleichsverpflichteten geteilt. Der Versorgungsträger führt dann nach einer Scheidung zwei Versorgungen fort. Tritt für den Ausgleichsberechtigten der Versorgungsfall ein, erhält er z. B. eine Betriebsrente vom Arbeitgeber des ausgleichspflichtigen Ehegatten. Mit dem Beschluss überträgt das Gericht dem Ausgleichsberechtigten ein entsprechendes Anrecht. Durch diesen richterlichen Gestaltungsakt wird bereits das Rechtsverhältnis zwischen der ausgleichsberechtigten Person und dem Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person geschaffen. Dem Versorgungsträger obliegt die Vollziehung des Beschlusses. Die Anrechtsübertragung erfolgt "zulasten" des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person.[1] Deren Anrecht kann vom Versorgungsträger entsprechend gekürzt werden.

Angemessene Kosten der internen Teilung darf der Versorgungsträger jeweils hälftig mit den Anrechten verrechnen.[2] Nicht umlegen darf er die Kosten, die zuvor anlässlich der Auskunftserteilung entstanden sind z. B. für die Ermittlung des Ehezeitanteils. Der Kostenabzug unterliegt der familiengerichtlichen Kontrolle.[3] Dem Versorgungsträger ist es möglich, einen pauschalierten Kostensatz zu nehmen. Allerdings muss auch ein pauschaler Abzug, z. B. 2 % des Deckungskapitals, angemessen sein. Insbesondere wenn bei einer langen Ehedauer ein entsprechend hohes Deckungskapital erwirtschaftet wurde, würde ein nach oben unbegrenzter starrer prozentualer Abzug zu unangemessenen Kosten führen. Eine Pauschalierung sollte sich deshalb nicht schematisch an einem bestimmten Prozentsatz des auszugleichenden Werts orientieren, sondern ausdifferenzierte Ober- und Untergrenzen festlegen.

5.1 Verrechnung von Anrechten

Nicht immer ist ein wechselseitiger Ausgleich notwendig. In bestimmten Fällen werden die Anrechte zunächst verrechnet und dann erst intern geteilt. Hierzu müssen die Ehegatten über Anrechte gleicher Art verfügen. Haben z. B. beide Partner beim selben Arbeitgeber gearbeitet und wurden sie bei dessen Firmenpensionskasse im gleichen Tarif versichert, so werden die Anrechte zunächst verrechnet und nur der Unterschiedsbetrag ausgeglichen.[1] Vorausgesetzt wird, dass ein Ausgleich sich nicht schon wegen geringer Differenz erübrigt hat.

Möglich ist auch, dass Versorgungsträger untereinander Vereinbarungen schließen, die die Verrechnung von Anrechten gleicher Art vorsehen.[2] In diesen Fällen erübrigt sich ebenfalls ein wechselseitiger Ausgleich.

5.2 Inhaltliche Anforderungen (§ 11 VersAusglG)

Dem Ausgleichsberechtigten muss ein eigenständiges und entsprechend gesichertes Anrecht mit vergleichbarer Wertentwicklung übertragen werden. Es ist aber zulässig, den Risikoschutz auf eine Altersversorgung zu beschränken, wenn dafür ein zusätzlicher Ausgleich erfolgt. Wird die Ausgestaltung der internen Teilung nicht geregelt, gelten die bestehenden Bestimmungen für das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person entsprechend.

5.3 Rechtsstellung eines ausgeschiedenen Arbeitnehmers (§ 12 VersAusglG)

Gilt für das auszugleichende Anrecht das BetrAVG, erhält die ausgleichsberechtigte Person mit der internen Teilung die Stellung eines ausgeschiedenen Arbeitnehmers im Sinne des BetrAVG. Damit finden die Rechte und Pflichten des BetrAVG für die neuen Versorgungsberechtigten in bestimmtem Umfang Anwendung. Konkret bedeutet die Erlangung der Stellung eines ausgeschiedenen Arbeitnehmers u. a., dass

  • die Anwartschaft bzw. die Versorgung im Wege der Arbeitgeberhaftung geschützt ist,
  • bei insolvenzschutzpflichtigen Durchführungswegen im Falle einer Arbeitgeberinsolvenz der Pensions-Sicherungs-Verein nach §§ 7 ff. BetrAVG den Insolvenzschutz garantiert,
  • gegebenenfalls je nach Ausgestaltung und Durchführungsweg der Arbeitgeber nach § 16 BetrAVG die Anpassung der laufenden Leistungen zu überprüfen hat,
  • bei Entgeltumwandlung und externen Durchführungswegen nach § 1b Abs. 5 BetrAVG die Versorgung mit eigenen Beiträgen weiter fortgesetzt werden darf,
  • ihm das Recht auf Übertragung nach § 4 Abs. 3 BetrAVG zusteht,
  • er Auskunft nach § 4a BetrAVG verlangen kann,
  • er eine vorzeitige Altersleistung nach § 6 BetrAVG verlangen kann,
  • für die Anwartschaft ggf. die Verfügungsbeschränkung des § 2 Abs. 2 BetrAVG gilt und
  • die Anwartschaft bzw. die Versorgung nur begrenzt nach § 3 BetrAVG abfindbar ist.

An manche Rechte, wie z. B. das Fortführungsrecht, knüpft das BetrAVG zusätzliche Voraussetzungen. Will der ausgleichsberechtigte Ehegatte diese ausüben, muss auch sein neu erworbenes Anrecht die Voraussetzungen erfüllen.

Für Streitigkeiten zwischen Träger und Ausgleichsberechtigtem ist das Arbeitsgericht zuständig.

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