Zusammenfassung

 
Überblick

Die Durchführung von betrieblicher Altersversorgung zur Absicherung des Arbeitnehmers im Alter und bei Invalidität bzw. der Hinterbliebenen ist regelmäßig langfristig angelegt und erfordert gelegentlich eine Anpassung an geänderte Verhältnisse. Erfolgt eine Übertragung von Versorgungsanwartschaften oder -verpflichtungen, möglicherweise verbunden mit einem Wechsel des Durchführungswegs der betrieblichen Altersversorgung, ist zu entscheiden, ob ein solcher Vorgang steuerpflichtig ist oder steuerneutral abgewickelt werden kann. Steuerliche Vergünstigungen gelten für Übertragungen im Zusammenhang mit oder ohne Arbeitgeberwechsel, bei Liquidation des Unternehmens sowie allgemein für Übernahmen durch einen Pensionsfonds.

In der Sozialversicherung führen steuerpflichtige Übertragungen zur Beitragspflicht. Bestehen hingegen steuerliche Vergünstigungen, entfällt auch die Verbeitragung in der Sozialversicherung zum Übertragungszeitpunkt.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: Die steuerfreie Übertragung von Versorgungsanwartschaften der betrieblichen Altersversorgung bei Arbeitgeberwechsel ist in § 3 Nr. 55 EStG geregelt. Die Überführung von Anwartschaften der betrieblichen Altersversorgung auf einen anderen Träger der betrieblichen Altersversorgung ohne Arbeitgeberwechsel, kann unter den Voraussetzungen des § 3 Nr. 55c Buchst. a EStG ebenfalls steuerfrei erfolgen. Steuerfreie Möglichkeiten der Übertragung von Direktzusagen und Zusagen auf Unterstützungskassenleistungen bestehen bei Liquidation eines Unternehmens nach § 3 Nr. 65 Buchst. b EStG sowie bei Übertragungen auf einen Pensionsfonds nach § 3 Nr. 66 EStG. Die steuerliche Förderung der betrieblichen Altersversorgung wird ausführlich erläutert mit BMF-Schreiben v. 12.8.2021, IV C 5-S 2333/19/10008 :017, BStBl 2021 I S. 1050, geändert durch BMF, Schreiben v. 18.3.2022, IV C 5 - S 2333/19/10008 :026, BStBl 2022 I S. 333.

Sozialversicherung: Die Beitragsfreiheit ergibt sich aus § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG. Die Übertragung von Direkt-/Pensionszusagen und Zusagen auf Leistungen einer Unterstützungskasse auf einen Pensionsfonds regelt § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 SvEV.

Lohnsteuer

1 Übertragungen bei Arbeitgeberwechsel

1.1 Gesetzlich unverfallbare Anwartschaften

1.1.1 Portabilität nach dem Betriebsrentengesetz

Die Mitnahme von gesetzlich unverfallbaren Versorgungsanwartschaften bei Beendigung des Dienstverhältnisses ist im Betriebsrentengesetz[1] geregelt (Portabilität). Neben der einvernehmlichen Übernahme bzw. Übertragung zwischen dem Arbeitnehmer, dem alten sowie dem neuen Arbeitgeber[2] kann der Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen die Übertragung der Anwartschaft auf den neuen Arbeitgeber verlangen.[3] Die arbeitsrechtlichen Regelungen werden steuerlich begünstigend flankiert.[4]

 
Wichtig

Anwendungsbereich

Gesetzlich verfallbare bzw. lediglich vertraglich unverfallbare Anwartschaften fallen arbeitsrechtlich nicht unter § 4 Abs. 2, 3 BetrAVG. Auch Ansprüche auf laufende Leistungen aus der bAV können nicht nach § 4 Abs. 2, 3 BetrAVG übernommen bzw. übertragen werden.

Für die lohnsteuerliche Beurteilung der Übernahme bzw. Übertragung einer Versorgungsanwartschaft bei Arbeitgeberwechsel ist zu unterscheiden zwischen

  • der einvernehmlichen Übernahme der Versorgungszusage durch den neuen Arbeitgeber nach Beendigung des Dienstverhältnisses, bei der lediglich ein Schuldnerwechsel stattfindet[5] und
  • der Übertragung des angesammelten Versorgungskapitals aus der Versorgungszusage (= Wert der vom Arbeitnehmer erworbenen unverfallbaren Anwartschaft) auf den neuen Arbeitgeber verbunden mit der Erteilung einer neuen Versorgungszusage mit gleichem Wert.[6]

1.1.2 Übernahme der Versorgungszusage

Im Fall der Übernahme der Versorgungszusage nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG liegt lediglich ein Schuldnerwechsel vor. Die Zusage wird vom neuen Arbeitgeber unverändert übernommen und weitergeführt. Der Vorgang bleibt ohne lohnsteuerliche Folgen. Dies gilt unabhängig davon, ob die betriebliche Altersversorgung sowohl beim alten als auch beim neuen Arbeitgeber über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse, eine Direktversicherung, über eine Direkt-/Pensionszusage oder eine Unterstützungskasse durchgeführt wird.

 
Praxis-Beispiel

Übernahme einer Direktversicherung durch den neuen Arbeitgeber

Für einen Arbeitnehmer wurde vom bisherigen Arbeitgeber eine Direktversicherung vor 2005 abgeschlossen. Die Beiträge wurden mit 20 % pauschaliert. Mit der Beendigung des Dienstverhältnisses wird der Direktversicherungsvertrag vom neuen Arbeitgeber übernommen. Der bisherige Arbeitgeber scheidet als Versicherungsnehmer aus dem Vertrag aus. Der neue Arbeitgeber wird als Versicherungsnehmer eingetragen.

Ergebnis: Der Vorgang ist lohnsteuerlich ohne Auswirkung. Der neue Arbeitgeber kann die Pauschalierung fortführen.[1]

1.1.3 Übertragung der Versorgungszusage

In den Fällen, in denen der Wert der vom Arbeitnehmer erworbenen Anwartschaft nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG und § 4 Abs. 3 BetrAVG übertragen wird, übernimmt der neue Arbeitgeber das angesammel...

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