1 Beitragsrechtliche Auswirkungen

Bei Umwandlung von Entgeltansprüchen verzichtet der Arbeitnehmer auf die Auszahlung entstandenen, aber noch nicht fälligen Entgelts und verwendet es zwecks Erwerb von Anwartschaften auf eine spätere Versorgungsleistung. Derartige Gehaltsumwandlungen (auch als "Lohn- oder Gehaltsverzicht" bezeichnet) können sowohl aus laufendem Entgelt als auch aus Einmalzahlungen erfolgen.

1.1 Durchführung der Entgeltumwandlung

Die Durchführung des Arbeitnehmeranspruchs wird durch Vereinbarung geregelt. Es muss aber ein Betrag von mindestens 1/160 der Bezugsgröße in der Rentenversicherung (2024: jährlich 265,13 EUR/West und 2023: jährlich 254,63 EUR/West bzw. 2024: jährlich 259,88 EUR/Ost; 2023: jährlich 246,75 EUR/Ost) umgewandelt werden.

Mittels Entgeltumwandlung erbrachte Finanzierungsleistungen stellen in folgenden Fällen kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt dar:

  • Im Rahmen einer Direktzusage oder Unterstützungskasse bis zur Höhe von 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung[1]
  • bei Beiträgen für eine kapitalgedeckte bAV in den Durchführungswegen Pensionskasse, Pensionsfonds und Direktversicherung bis zur Höhe von 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung, sofern für diese Zuwendungen Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 EStG besteht[2]
  • nach § 40b EStG a. F. pauschalversteuerte Zuwendungen für eine kapitalgedeckte Pensionskasse oder Direktversicherung, soweit die Entgeltumwandlung durch eine Sonderzuwendung erfolgt.[3]
 
Hinweis

Umlagefinanzierte Pensionskassen

Besondere Regelungen bestehen bei Entgeltumwandlungen für umlagefinanzierte Pensionskassen.[4]

1.2 Entgeltumwandlung aus Tariflohn

Enthält ein Tarifvertrag keine entsprechende Öffnungsklausel, kann ein Mitarbeiter der lediglich die tarifliche vorgesehene Vergütung erhält, keine Entgeltumwandlung durchführen.[1] Werden über- oder außertarifliche Entgeltbestandteile gewährt, ist für diese eine Entgeltumwandlung möglich. Nicht tarifgebundene Arbeitnehmer können jederzeit Entgelte in eine betriebliche Altersversorgung umwandeln, unabhängig davon, ob sich ihre Vergütung auf den Tarifvertrag bezieht.[2] Dies gilt selbst dann, wenn im Arbeitsvertrag auf die tariflichen Bestimmungen Bezug genommen wird.

 
Wichtig

Vereinbarung trotz fehlen einer tarifvertraglichen Regelung

Eine Vereinbarung zwischen einem tarifgebundenen Arbeitgeber und einem tarifgebundenen Arbeitnehmer, die eine Entgeltumwandlung trotz Fehlens einer entsprechenden tariflichen Regelungen vorsieht, hat weitreichende Folgen. Der Arbeitnehmer kann weiterhin seine volle tarifliche Vergütung beanspruchen. Unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer diesen Anspruch geltend macht, handelt es sich bei den umgewandelten Entgeltbestandteilen um beitragspflichtiges Arbeitsentgelt in der Sozialversicherung.

2 Arbeitgeberzuschuss

Durch die Entgeltumwandlung ergibt sich normalerweise eine Reduzierung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts. Daraus resultieren für Arbeitgeber und Arbeitnehmer Beitragsersparnisse. Der Arbeitgeber hat seine Beitragsersparnis durch einen Zuschuss zu den Beiträgen zur betrieblichen Altersversorgung an den Arbeitnehmer weiterzugeben. Diese Verpflichtung besteht jedoch nur für Beiträge zugunsten einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung. Der Arbeitgeberzuschuss beträgt 15 % des umgewandelten Arbeitsentgelts zu der betrieblichen Altersversorgung, soweit der Arbeitgeber durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart.[1]

 
Achtung

Keine Zuschussverpflichtung in den Durchführungswegen Direktzusage und Unterstützungskasse

Die Zuschussverpflichtung ist ausschließlich für die Durchführungswege Pensionsfonds, Pensionskasse und Direktversicherung vorgesehen. Obwohl sich für den Arbeitgeber auch eine Beitragsersparnis bei einer Entgeltumwandlung für die Durchführungswege Direktzusage und Unterstützungskasse ergibt, besteht dafür keine Zuschussverpflichtung.

Beginn der Zuschusszahlung

Die Verpflichtung besteht bereits seit dem 1.1.2018 für die ab diesem Zeitpunkt möglichen reinen Beitragszusagen mit Tarifvertrag. Vom 1.1.2019 an gilt die Verpflichtung für alle ab diesem Zeitpunkt neu abgeschlossenen Verträge zur betrieblichen Altersversorgung. Für alle vor dem 1.1.2019 abgeschlossenen Verträge besteht die Zuschusspflicht des Arbeitgebers seit dem 1.1.2022.

bAV: Grundlagen zum Arbeitgeberzuschuss ab 2022

2.1 Höhe des Arbeitgeberzuschusses

Zu den betreffenden Sozialversicherungsbeiträgen zählen die Arbeitgeberanteile am Gesamtsozialversicherungsbeitrag zur gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Auch der Arbeitgeberzuschuss zur Rentenversicherung an berufsständische Versorgungseinrichtungen sowie zur freiwilligen bzw. privaten Kranken- und Pflegeversicherung und Pauschalbeiträge für geringfügig entloh...

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