BMF, 25.11.2010, IV C 3 - S 2221/09/10040 :001

Bezug: BZSt-Schreiben vom 4.10.2010, St II 5 -S 2220a-GFZ/10/00093

In Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder stimme ich Ihnen zu, dass auch diejenigen im Jahr 2010 geleisteten Beiträge im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b EStG als Sonderausgaben zu berücksichtigen sind, bei denen der der Beitragsleistung zugrunde liegende Vertrag erst nach dem 31.12.2010 zertifiziert wurde, wenn der Antrag auf Zertifizierung vor dem 1.1.2011 bei der Zertifizierungsstelle eingegangen ist. Basisrentenbestandsverträge müssen spätestens bis zum 30.6.2011 auf zertifizierte Muster überführt werden. Ich bitte dies bei der Zertifikatserteilung entsprechend zu berücksichtigen, so dass die Anbieter noch die zum Teil erforderliche Einwilligung in Bezug auf die Vertragsumstellung einholen können.

Gegen eine von Ihnen im o.g. Bericht vorgeschlagene Mitteilung gegenüber dem Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. und dem Bundesverband Investment und Asset Management e.V. bestehen keine Einwände.

 

Normenkette

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Buchst. b

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