Kommentar

Wirtschaftsgüter können als gewillkürtes Betriebsvermögen behandelt werden, wenn sie objektiv geeignet und vom Betriebsinhaber erkennbar dazu bestimmt sind, den Betrieb zu fördern.

Förderungsmöglichkeiten in diesem Sinne bieten Wirtschaftsgüter insbesondere, wenn sie als Kreditunterlage oder Liquiditätsreserve geeignet sind oder höhere Erträge bringen. Gold kommt als gewillkürtes Betriebsvermögen jedenfalls für solche gewerblichen Betriebe nicht in Betracht, die nach ihrer Art und ihrer Kapitalausstattung kurzfristig auf Liquidität zur Vornahme von geplanten Investitionen angewiesen sind.

Erwirbt ein Gartenbauunternehmer im Herbst 1989 8.000 g Barrengold als Liquiditätsreserve (zwecks Verwendung für Investitionen im kommenden Frühjahr), entfällt gewillkürtes Betriebsvermögen , weil Gold kurzfristig keine effektive Geldanlage ist. Eine Teilwertabschreibung wegen gesunkenen Goldpreises scheidet aus .

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 18.12.1996, XI R 52/95

Anmerkung:

Der Entscheidung ist zuzustimmen. Wenn schon Feingoldvorräte eines Zahnarztes kein Betriebsvermögen sind (BFH, Urteil v. 17. 4. 1986, IV R 115/84, BStBl 1986 II S. 607), muß dies erst recht für die betriebsfremde Goldvorratshaltung eines Gartenbauunternehmers gelten. Der Steuerpflichtige hatte sich dahin eingelassen, er wolle die in den Goldkäufen festgelegten Mittel in etwa einem halben Jahr für den Ankauf von Gartenmaschinen verwenden. Dafür hätte er aber das Gold wieder verkaufen müssen. Die Hoffnung, der Goldpreis werde bis dahin steigen, war mehr als fraglich.

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