1 Systematische Einordnung

Das Bankgeheimnis steht in besonderem Maße im Spannungsfeld zwischen Gerechtigkeit und Gleichmäßigkeit der Besteuerung auf der einen Seite und andererseits der wirtschaftspolitischen Notwendigkeit, die Bedeutung des Bankenverkehrs zu berücksichtigen und die Kapitalanlage im Inland zu fördern. Das Bankgeheimnis soll das Vertrauensverhältnis zwischen Bank und Kunden schützen. Dieser Schutz ist in § 30a AO ausdrücklich normiert, dadurch aber systematisch deutlich von den anderen Arten des Berufsgeheimnisses zu unterscheiden, die durch das uneinschränkbare Auskunftsverweigerungsrecht des § 102 AO deutlich stärker geschützt sind als das Bankgeheimnis. Das Bankgeheimnis ist demgegenüber nur eingeschränkt garantiert, indem in § 30a AO bestimmte Ermittlungsarten verboten sind, die Vorschrift aber kein generelles Auskunftsverweigerungsrecht enthält.

Im internationalen Steuerrecht begründet das Bankgeheimnis besondere Interessenkonflikte. Der einzelne Staat will seine eigenen Banken durch ein Bankgeheimnis schützen, gleichzeitig aber das Bankgeheimnis anderer Staaten aushöhlen, um über den Auskunftsverkehr Informationen über in das Ausland verlagerte Kapitalien der eigenen Stpfl. zu erhalten.

2 Inhalt

Im nationalen Steuerrecht ist das Bankgeheimnis in § 30a AO geregelt. Grundsätzlich müssen auch die Kreditinstitute die Auskunftspflichten nach §§ 93ff. AO erfüllen, also über die Bankdaten ihrer Kunden Auskunft geben; vgl. § 30a Abs. 5 S. 1 AO. Bei Auskunftsersuchen muss die Finanzbehörde auf das besondere Vertrauensverhältnis zwischen Bank und Kunden Rücksicht nehmen (§ 30a Abs. 1 AO). Während Einzelauskunftsersuchen nicht eingeschränkt sind, kann die Finanzbehörde nicht allgemein verlangen, dass ihr Konten einer bestimmten Art oder Guthabenhöhe einmalig oder periodisch mitgeteilt werden. Bei Konten, bei denen die Legitimationsprüfung nach § 154 Abs. 2 AO vorgenommen worden ist, die also keine anonyme Konten sind, sollen keine Kontrollmitteilungen erstellt werden.[1] Die Notwendigkeit, durch Ermittlungen bei Kreditinstituten die Einkünfte aus Kapitalvermögen bei den Bankkunden festzustellen, ist jedoch durch die Abgeltungssteuer (§ 32d EStG) reduziert worden. Andererseits haben die Finanzverwaltungen nach § 93 Abs. 7, 8 AO, § 93b AO das Recht, durch automatisierten Kontenabruf die Nummer des Kontos sowie Name und Geburtsdatum des Kontoinhabers abzurufen (§ 24c Abs. 1 KWG).

International wird das Bankgeheimnis als ein wesentliches Hindernis für eine sachgerechte Besteuerung gesehen. Es wird daher erheblicher politischer und wirtschaftlicher Druck auf die einzelnen Länder ausgeübt, das Bankgeheimnis zu lockern.[2] Die OECD hat in der Neufassung des Artikels über Informationsaustausch in Art. 26 Abs. 5 OECD-MA ausdrücklich die Bestimmung aufgenommen, dass ein Staat, der um Auskunft ersucht worden ist, diese nicht allein deshalb ablehnen darf, weil sich die Informationen im Besitz einer Bank befinden. Diesen neuen OECD-Standard hat Deutschland in seinen neueren DBA umgesetzt. Außerdem bestimmen § 51 Abs. 1 Buchst. f S. 2 EStG, § 33 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. e S. 3 KStG, dass Staaten, die sich weigern, Auskünfte entsprechend des OECD-Standards zu erteilen, "nicht kooperierende Gebiete oder Staaten" sind und dass Geschäftsbeziehungen zu diesen Staaten oder Gebieten besonderen steuerlichen Einschränkungen unterliegen (vgl. "Steueroasen/nicht kooperierende Gebiete"). Auf dieser Grundlage hat Deutschland mit einer Mehrzahl von Steueroasen entsprechende Auskunftsabkommen abgeschlossen. Die EU versucht, dem Problem der Verlagerung von Kapitalvermögen in das Ausland mit der Verpflichtung zur Auskunftserteilung oder zur Erhebung einer Quellensteuer entsprechend der Zinsrichtlinie zu begegnen. Dagegen ist der Versuch der Bundesrepublik, mit der Schweiz ein spezielles Zinsabkommen abzuschließen, gescheitert (vgl. "Zinsrichtlinie und Zinsabkommen").

Ausl. Staaten kennen ein erheblich intensiveres Bankgeheimnis. Neben den Steueroasen (vgl. "Steueroasen/nicht kooperierende Gebiete") sind in Europa besonders Luxemburg, Liechtenstein, Österreich und die Schweiz zu nennen.

Luxemburg hat sich bereit erklärt, den OECD-Standard über den Informationsaustausch zu übernehmen. Entsprechend enthält das neue DBA Deutschland-Luxemburg in Art. 25 Abs. 5 eine dem OECD-Standard entsprechende Klausel. Jedoch erfolgt nur ein Auskunftsverkehr auf Ersuchen. Spontaner und automatischer Auskunftsverkehr sind damit ausgeschlossen. Luxemburg braucht auch keine automatischen Auskünfte aufgrund der EU-Zinsrichtlinie zu erteilen, sondern erhebt stattdessen eine Quellensteuer.

Liechtenstein hat mit der Bundesrepublik ein Abkommen über den Informationsaustausch abgeschlossen, nach dessen Art. 5 Abs. 4 Buchst. a auch Auskünfte über Bankdaten zu erteilen sind. In Österreich mussten Banken bisher nur im Strafverfahren Auskünfte geben. Soweit nur eine Steuerordnungswidrigkeit infrage stand, wurden die Auskunftsersuchen abgelehnt. Jedoch enthält Art. 26 Abs. 5 DBA Österreich eine dem OECD-St...

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