Leitsatz (redaktionell)

Wesentliches Merkmal des Arbeitsverhältnisses ist die persönliche Abhängigkeit des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber bei der Arbeitsleistung, insbesondere auch hinsichtlich der Arbeitszeit; im einzelnen lassen sich insoweit keine allgemeingültigen abgrenzenden Merkmale aufstellen, aus deren Vorhandensein oder Fehlen sich die Frage nach der persönlichen Abhängigkeit ohne weiteres beantworten ließe.

 

Normenkette

ArbGG § 5; BGB § 611

 

Verfahrensgang

Hessisches LAG (Entscheidung vom 04.01.1961; Aktenzeichen 2 Sa 429/60)

 

Fundstellen

BAGE 12, 303 (LT1)

BAGE, 303

BlStSozArbR 1962, 223 (LT1)

AP § 611 BGB Abhängigkeit (LT1), Nr 1

AR-Blattei, Arbeitnehmer Entsch 2 (LT1)

AR-Blattei, ES 110 Nr 2 (LT1)

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