Entscheidungsstichwort (Thema)

Reisezeit bei auswärtigem Gastspiel des Orchesters. Reisezeit von mehr als vier Stunden als dienstliche Inanspruchnahme des Musikers. Berücksichtigung von Reisediensten bei der wöchentlichen Höchstbelastungsgrenze. Vergütung tarifrechtlich nicht zulässiger Überarbeit. Berechnung der Reisezeit. Zusammenzählung von Flug- und Fahrzeiten. Auslegung des Tarifbegriffs “Ankunft am Ort der Aufführung”. Sammeltransfer vom Zielflughafen oder -bahnhof ins Hotel oder zur Aufführungsstätte als Reisezeit. Sinn und Zweck der tariflichen Reisezeitregelung. Keine Erforderlichkeit der Einholung einer Auskunft bei den Tarifvertragsparteien zu der Auslegung eines Tarifbegriffs. Tarifauslegung

 

Leitsatz (amtlich)

Bei einem auswärtigen Gastspiel des Orchesters endet die Reisezeit am Ort der Aufführung (Protokollnotiz Nr. 2 zu § 15 Abs. 1 bis 3 TVK). Dieser ist bei gemeinsamer Anreise der Musiker mit der Ankunft im Hotel erreicht oder – bei sofortiger Aufführung oder Probe – mit der Ankunft an der Spielstätte. Dies gilt auch, wenn nach dem Eintreffen der Musiker auf dem Flughafen oder dem Bahnhof der Zielgemeinde die Reise mit einem vom Arbeitgeber veranlaßten gemeinsamen Transfer zum Hotel oder zur Spielstätte fortgesetzt wird.

 

Orientierungssatz

  • Eine Reisezeit von mehr als vier Stunden, die nach der Protokollnotiz Nr. 2 zu § 15 Abs. 1 bis 3 TVK als Dienst gerechnet wird, ist bei der wöchentlichen Höchstbelastungsgrenze von zehn Diensten (§ 15 Abs. 3 Satz 2 TVK) zu berücksichtigen. Leistet der Musiker tarifrechtlich nicht zulässige Überarbeit, ist ein “Reisedienst” wie ein “Spieldienst” gemäß § 612 Abs. 1 BGB zu vergüten. Die Vergütung für einen Dienst beträgt 1/8 des Entgelts für eine Arbeitswoche, das Entgelt für eine Woche 7/30 der monatlichen Vergütung.
  • Bei der Berechnung der Reisezeit sind Flug- und Fahrzeit oder mehrere Fahrzeiten zusammenzuzählen. Nicht nur bei der ausschließlichen Anreise der Musiker mit dem Bus ist der Ort der Aufführung erst erreicht, wenn die Orchestermitglieder gemeinsam im Hotel oder an der Aufführungsstätte ankommen. Erfolgt vom Zielflughafen oder -bahnhof ein vom Arbeitgeber besorgter Sammeltransfer in ein Hotel des Gastspielortes oder zur Aufführungsstätte, zählt dieser zur Reisezeit, gleichgültig ob der Zielflughafen oder -bahnhof innerhalb oder außerhalb der Gemeinde des Gastspielortes liegt.
  • Bei unstreitigem Sachverhalt kommen Verstöße des Landesarbeitsgerichts bei der Beweiswürdigung nach § 286 ZPO von vornherein nicht in Betracht. § 293 ZPO ist nicht verletzt, wenn das Landesarbeitsgericht bei der Auslegung eines Tarifbegriffs entgegen einer Anregung einer Partei bei den Tarifvertragsparteien keine Auskunft zum Hergang der Tarifvertragsverhandlungen und zum Sinn und Zweck einer tariflichen Regelung einholt.
 

Normenkette

TVK vom 1. Juli 1972 § 15 Abs. 1; TVK vom 1. Juli 1972 § 15 Abs. 2 S. 2; TVK vom 1. Juli 1972 § 15 Abs. 3 S. 2; TVK vom 1. Juli 1972 § 15 Abs. 6; Protokollnotiz Nr. 2 zu § 15 Abs. 1-3; BGB § 612 Abs. 1; ZPO § 97 Abs. 1, §§ 293, 286

 

Verfahrensgang

LAG Hamburg (Urteil vom 09.05.2001; Aktenzeichen 8 Sa 18/01)

ArbG Hamburg (Urteil vom 26.09.2000; Aktenzeichen 26 Ca 13/00)

 

Tenor

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, wann bei gemeinsamer Anreise der Musiker eines Kulturorchesters zu einem auswärtigen Gastspiel der Ort der Aufführung erreicht wird und damit die für den Umfang der Vergütung maßgebende Reisezeit endet.

Der Kläger ist seit dem 1. April 1993 im Philharmonischen Staatsorchester der Beklagten als Cellist beschäftigt. Sein monatliches Bruttogehalt betrug im Mai 1999 8.254,00 DM ( 4.220,20 Euro). Kraft beiderseitiger Tarifbindung findet auf das Arbeitsverhältnis der Tarifvertrag für die Musiker in Kulturorchestern (TVK) vom 1. Juli 1972 Anwendung. Die Protokollnotiz Nr. 2 zu § 15 Abs. 1 bis 3 TVK lautet:

“Bei einem auswärtigen Gastspiel mit einer Fahr- oder Flugzeit (Hin- und/oder Rückreise, gerechnet von der Abfahrt am Sammelplatz bis zur Ankunft am Ort der Aufführung und umgekehrt) von mehr als vier Stunden wird die Reisezeit als ein Dienst gerechnet. Dies gilt auch für Reisen von einem Gastspielort zu einem anderen. In diesen Fällen ist die Protokollnotiz Nr. 1 nicht anzuwenden.”

Vom 2. Mai 1999 bis zum 10. Mai 1999 nahm der Kläger an einer Gastspielreise des Orchesters teil, die nach Berlin, Düsseldorf, Köln, Hannover, Frankfurt und Wien führte. Für die Woche vom Montag, dem 3. Mai 1999, bis zum Sonntag, dem 9. Mai 1999, vergütete die Beklagte dem Kläger neun Dienste für seine Mitwirkung in Aufführungen und Proben sowie einen weiteren Dienst wegen einer Reisezeit von mehr als vier Stunden am 4. Mai 1999. Die Reisezeiten am 6., 8. und 9. Mai 1999 rechnete die Beklagte dem Kläger nicht als Dienste an.

Am 6. Mai 1999 fuhren die Orchestermitglieder im Rahmen eines Sammeltransports um 13:30 Uhr vom Hotel in Köln zum Hauptbahnhof und von dort um 14:10 Uhr mit dem Zug nach Hannover, wo dieser um 17:06 Uhr am Hauptbahnhof ankam. Der sich anschließende Sammeltransfer zur Spielstätte dauerte bis 17:30 Uhr. Nach dem Gastspiel in Hannover fuhren die Musiker gemeinsam mit dem Bus zurück zur Staatsoper nach Hamburg. Die Rückfahrt begann um 22:32 Uhr und endete um 0:20 Uhr des nachfolgenden Tages.

Am 8. Mai 1999 trafen sich die Mitglieder des Orchesters am Hauptbahnhof Hamburg und reisten dann gemeinsam von 10:17 Uhr bis 14:10 Uhr mit dem Zug nach Frankfurt. Der sich anschließende Sammeltransfer vom Bahnhof in ein Frankfurter Hotel dauerte bis 14:25 Uhr.

Am 9. Mai 1999 fuhren die Musiker im Rahmen eines Sammeltransportes um 10:00 Uhr vom Hotel zum Flughafen Frankfurt. Nach dem Flug nach Wien von 12:45 Uhr bis 13:52 Uhr trafen sie nach einem weiteren Sammeltransfer um 15:00 Uhr im Hotel ein.

Der Kläger hat gemeint, die Reisezeiten am 6., 8. und 9. Mai 1999 seien nach der Protokollnotiz Nr. 2 zu § 15 Abs. 1 bis 3 TVK als Dienste zu rechnen und von der Beklagten zu vergüten, weil an diesen Tagen die Reisezeit jeweils mehr als vier Stunden betragen habe. Entgegen der Auffassung der Beklagten sei nach der Tarifvorschrift nicht nur die mit dem Hauptreisemittel zurückgelegte Zeit als Reisezeit zu werten. Auch die Fahrten vom Flughafen oder Bahnhof ins Hotel oder zur Spielstätte am Gastspielort seien Reisezeiten iSd. Protokollnotiz. Mit dem Tarifbegriff “Ankunft am Ort der Aufführung” sei nicht das Erreichen der politischen Gemeinde oder des Flughafens oder Bahnhofs des Gastspielortes gemeint sondern das Eintreffen im Hotel oder an der Aufführungsstätte. Die Reisezeiten an den drei Tagen habe die Beklagte als sogenannte Überdienste mit jeweils 1/30 seines Monatsverdienstes in Höhe von 8.254,00 DM brutto zu vergüten. Für einen Überdienst habe er somit Anspruch auf die Zahlung von 275,13 DM brutto. Für die drei Reisedienste am 6., 8. und 9. Mai 1999 habe die Beklagte 825,40 DM brutto an ihn zu zahlen.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 825,40 DM brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich hieraus ergebenden Nettobetrag seit dem 15. Juni 1999 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, bei einem auswärtigen Gastspiel des Orchesters sei als Ankunft am Ort der Aufführung iSd. Protokollnotiz Nr. 2 zu § 15 Abs. 1 bis 3 TVK nicht das Erreichen des Hotels oder der Spielstätte sondern die Ankunft in der politischen Gemeinde zu verstehen, in der die Aufführung stattfinde. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut der Tarifvorschrift, in der von einer “Fahr- oder Flugzeit” und nicht von einer “Fahr- und/oder Flugzeit” die Rede sei. Die Protokollnotiz spreche bei der Festlegung der Beendigung der Reise nicht von der Ankunft im Hotel oder dem Erreichen der Aufführungsstätte. Die Reisezeit ende zwar noch nicht beim Überfliegen oder Überfahren der Grenze der politischen Gemeinde des Gastspielortes, jedoch mit dem Verlassen des Beförderungsmittels, mit dem man diese Gemeinde erreicht habe. Bei einer Flugreise ende die Reisezeit mit der Ankunft am Flughafen, bei einer Bahnreise mit der Ankunft am Bahnhof, wenn Flughafen und Bahnhof in derselben Gemeinde lägen, in der die Aufführung stattfinde. Der Weitertransport mit dem Bus oder einem anderen Verkehrsmittel zum Hotel oder zur Spielstätte sei in diesen Fällen eine Serviceleistung des Arbeitgebers und könne wie die Wegezeit von der Wohnung zur Aufführungsstätte nicht als Reisezeit berücksichtigt werden. Eine andere Auslegung sei mit der Absicht der Tarifvertragsparteien nicht vereinbar, hinsichtlich der Arbeitszeiten eine dem Bundes-Angestelltentarifvertrag vergleichbare Regelung zu schaffen. Nur dann, wenn Flughafen oder Bahnhof außerhalb der Gemeinde des Gastspielortes lägen, zähle der sich anschließende Transfer zum Hotel oder zur Aufführungsstätte noch zur Reisezeit. Werde die gesamte Reise mit einem Bus durchgeführt, ende die Reisezeit mit dem Aussteigen.

Reisedienste seien bei der wöchentlichen Höchstbelastungsgrenze von zehn Diensten (§ 15 Abs. 3 Satz 2 TVK) nicht zu berücksichtigen. Diese zählten nur bei den vom Musiker nach § 15 Abs. 2 TVK im Ausgleichszeitraum von acht bzw. bei Konzertorchestern von 16 Kalenderwochen zu leistenden Diensten mit. Die in § 15 Abs. 3 Satz 2 TVK getroffene Regelung, wonach der Musiker in jedem Ausgleichszeitraum nur in zwei bzw. bei Konzertorchestern in drei von einander getrennten Kalenderwochen zu je zehn Diensten herangezogen werden könne, wolle eine Überbeanspruchung des Musikers in spieltechnischer Hinsicht verhindern. Dieser Gesichtspunkt treffe auf Reisedienste nicht zu. Die Tarifvertragsparteien hätten in Übereinstimmung mit der im Bundes-Angestelltentarifvertrag getroffenen Regelung Reisezeiten nicht als Arbeitszeit angesehen und lediglich verhindern wollen, daß Reisezeiten zur Kürzung der Monatsvergütung führen. Die Bestimmungen des TVK lehnten sich an die Vorschriften des BAT an. Bei der Auslegung der Protokollnotiz Nr. 2 zu § 15 Abs. 1 bis 3 TVK müsse deshalb berücksichtigt werden, daß gemäß § 15 Abs. 7 BAT die Arbeitszeit an der Arbeitsstelle beginnt und endet und die Fahrzeit von der Wohnung zur Arbeitsstätte und zurück keine Arbeitszeit ist.

Das Arbeitsgericht hat der Klage in Höhe von 476,20 DM brutto nebst Zinsen stattgegeben und sie im übrigen abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision der Beklagten hat keinen Erfolg. Zu Recht haben die Vorinstanzen angenommen, daß die Reisezeiten des Klägers am 6., 8. und 9. Mai 1999 nach der Protokollnotiz Nr. 2 zu § 15 Abs. 1 bis 3 TVK als Dienste zu rechnen sind und die Beklagte diese Dienste zu vergüten hat.

  • Der vom Kläger zuletzt nur noch in Höhe von 476,20 DM brutto geltend gemachte Anspruch ist gemäß § 612 Abs. 1 BGB begründet.

    • Nach dieser Bestimmung gilt eine Vergütung als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten war. § 612 Abs. 1 BGB bildet nicht nur in den Fällen, in denen überhaupt keine Vergütungsvereinbarung getroffen wurde, die Rechtsgrundlage für den Anspruch auf Vergütung. Diese Bestimmung ist entsprechend anzuwenden, wenn über die vertraglich geschuldete Tätigkeit hinaus Sonderleistungen erbracht werden, die durch die vereinbarte Vergütung nicht abgegolten sind und weder einzelvertraglich noch tariflich geregelt ist, wie diese Dienste zu vergüten sind (st. Rspr. des Bundesarbeitsgerichts, vgl. BAG 16. Februar 1978 – 3 AZR 723/76 – AP BGB § 612 Nr. 31 = EzA BGB § 612 Nr. 8; Senat 27. Mai 1993 – 6 AZR 359/92 – AP BGB § 611 Musiker Nr. 22; BAG 3. September 1997 – 5 AZR 428/96 – BAGE 86, 261).
    • So liegt der Fall hier. Der Kläger hat in der Woche vom 3. bis zum 9. Mai 1999 über die wöchentliche Höchstbelastungsgrenze von zehn Diensten (§ 15 Abs. 3 Satz 2 TVK) hinaus insgesamt 13 Dienste geleistet. Die Reisezeiten am 6., 8. und 9. Mai 1999 zählen nach der Protokollnotiz Nr. 2 zu § 15 Abs. 1 bis 3 TVK als jeweils ein Dienst. An diesen drei Tagen hat die Reisezeit jeweils mehr als vier Stunden betragen.

      • Dies gilt für den 6. Mai 1999 selbst dann, wenn die Zeit des Sammeltransfers vom Hauptbahnhof Hannover zur Spielstätte von 17:06 Uhr bis 17:30 Uhr nicht als Reisezeit gerechnet wird. Die Anreise vom Hotel in Köln zum Hauptbahnhof Hannover von 13:30 Uhr bis 17:06 Uhr und die Rückfahrt mit dem Bus nach dem Gastspiel in Hannover zur Staatsoper nach Hamburg von 22:32 Uhr bis 0:20 Uhr des nachfolgenden Tages ergeben für den 6. Mai 1999 auch ohne den Sammeltransport vom Hauptbahnhof Hannover ins Hotel eine Reisezeit von mehr als vier Stunden. Bei der Berechnung der Reisezeit ist auf den Kalendertag abzustellen. Dauert die Reisezeit über Mitternacht an, ist die gesamte Reisezeit dem Kalendertag zuzurechnen, an dem die überwiegende Reisezeit angefallen ist (Bolwin/Sponer Bühnentarifrecht Stand Mai 2002 Bd. 2 Teil A III 1.1b § 15 TVK Rn. 19).
      • Der Kläger hat wegen der tarifrechtlich nicht zulässigen Überarbeit von drei Diensten in der Woche vom 3. bis zum 9. Mai 1999 gemäß § 612 Abs. 1 BGB einen Vergütungsanspruch in Höhe von 722,23 DM brutto. Die Vergütung für eine Arbeitswoche beträgt bei einem Orchestermusiker, auf dessen Arbeitsverhältnis der TVK Anwendung findet, 7/30 der monatlichen Vergütung (Senat 21. September 1995 – 6 AZR 188/95 – AP TVG § 1 Tarifverträge: Musiker Nr. 8). Bei seinem monatlichen Bruttogehalt im Mai 1999 in Höhe von 8.254,00 DM ergab sich als Vergütung des Klägers für eine Arbeitswoche ein Betrag in Höhe von 1.925,93 DM brutto. Ausgehend von einer Inanspruchnahme für höchstens acht Dienste pro Woche (§ 15 Abs. 2 Satz 2 TVK) ist für die drei vom Kläger zusätzlich geleisteten Reisedienste eine Vergütung in Höhe von 3/8 des Entgelts für eine Arbeitswoche (Senat 21. September 1995 – 6 AZR 188/95 – aaO) und somit ein Betrag in Höhe von 722,23 DM brutto zugrunde zu legen, wovon das Arbeitsgericht 476,20 DM zugesprochen hat, ohne daß der Kläger dies im Rechtsmittelweg angegriffen hat.
      • Entgegen der Auffassung der Revision kommt es bei der Berechnung der Vergütung für tarifrechtlich nicht zulässige Überarbeit nicht darauf an, ob die Mehrleistung des Musikers auf seiner Mitwirkung in Aufführungen und Proben (§ 15 Abs. 1 TVK) oder auf Reisezeiten von mehr als vier Stunden beruht, die nach der Protokollnotiz Nr. 2 zu § 15 Abs. 1 bis 3 TVK als Dienste gerechnet werden. Die in § 15 Abs. 1 bis 3 TVK und in der Protokollnotiz Nr. 2 zu dieser Tarifvorschrift getroffene Regelung differenziert hinsichtlich der Vergütung des Musikers nicht zwischen “Spiel-” und “Reisediensten”. Entscheidend ist, daß die Höchstzahl der zulässigen Dienste überschritten wurde. Die Tarifvertragsparteien haben in der Protokollnotiz eine Reisedauer von mehr als vier Stunden der Mitwirkung des Musikers in einer Aufführung oder Probe gleichgestellt, indem sie vereinbart haben, daß eine Reisezeit dieser Dauer als Dienst gerechnet wird. Mit dieser Regelung haben sie zugleich, wenn auch nicht ausdrücklich, festgelegt, daß eine Reisezeit von über vier Stunden wie ein Dienst auf Grund der Mitwirkung in einer Aufführung oder Probe (§ 15 Abs. 1 TVK) zu vergüten ist. Die spezielle und abschließende Regelung in der Protokollnotiz Nr. 2 zu § 15 Abs. 1 bis 3 TVK, wann die Reisezeit als Dienst des Musikers gerechnet wird, verbietet von vornherein einen Rückgriff auf im BAT getroffene Regelungen zum Beginn und dem Ende der Arbeitszeit, abgesehen davon, daß die Tarifvertragsparteien des BAT und des TVK nicht identisch sind.
    • Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, die Protokollnotiz Nr. 2 zu § 15 Abs. 1 bis 3 TVK sei so auszulegen, daß die Ankunft am Ort der Aufführung nicht mit der Ankunft in der politischen Gemeinde, in der die Aufführung stattfinde, gleichzusetzen sei. Bei einem auswärtigen Gastspiel sei die Anreise erst beendet, wenn die Spielstätte oder das Hotel, in dem die Musiker wohnten, erreicht seien. Bereits nach dem allgemeinen Sprachgebrauch bestehe zwischen dem Ort der Aufführung und der Aufführungsstätte kein Unterschied. Ort bedeute in der Protokollnotiz nichts anderes als “Platz” oder “Stelle”.

      Auch der Zweck der Tarifvorschrift verbiete es, die Anreise schon am Flughafen oder Bahnhof als beendet anzusehen und den sich anschließenden Sammeltransfer ins Hotel oder zur Aufführungsstätte bei der Berechnung der Reisezeit unberücksichtigt zu lassen. Der zeitliche Aufwand und die mit der Anreise verbundenen Anstrengungen seien mit der Ankunft am Flughafen oder Bahnhof noch nicht beendet. Das Umsteigen in ein anderes Verkehrsmittel beende die Reise noch nicht. Wie bei der Anreise mit dem Bus ende auch bei einer Flug- oder Bahnreise die Reisezeit erst, wenn das Hotel oder die Spielstätte erreicht sei. Bei Busreisen stelle die Beklagte nicht in Abrede, daß die gesamte Fahrzeit als Reisezeit zu berücksichtigen sei. Darauf, ob der Flughafen innerhalb oder außerhalb der Gemeinde liege, in der die Aufführung stattfinde, komme es entgegen der Auffassung der Beklagten nicht an, weil es sonst vom Zufall abhinge, ob die Weiterfahrt vom Flughafen ins Hotel oder zur Spielstätte als Reisezeit zu berücksichtigen sei. Solche Zufallsergebnisse seien weder am Normzweck orientiert noch vernünftig und auch nicht gerecht. Schließlich rechne bei der Rückreise der gemeinsame Transfer vom Hotel oder von der Aufführungsstätte zum Flughafen oder Bahnhof stets als Reisezeit. Für die Anreise könne nichts anderes gelten.

    • Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand. Das Landesarbeitsgericht hat den Tarifbegriff in der Protokollnotiz Nr. 2 zu § 15 Abs. 1 bis 3 TVK “Ankunft am Ort der Aufführung” richtig ausgelegt und zutreffend angenommen, daß nicht nur, wenn die Musiker die gesamte Reise mit einem Bus durchführen, sondern auch bei gemeinsamer Anreise mit dem Flugzeug oder Zug und daran anschließendem Sammeltransfer die Reisezeit erst endet, wenn das Hotel oder – bei sofortiger Aufführung oder Probe – die Spielstätte erreicht wird.

      • Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages erfolgt nach den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Dabei ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen. Zu ermitteln ist der maßgebliche Sinn der Erklärung, ohne am Buchstaben zu haften. Über den reinen Wortlaut hinaus ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Ferner ist auf den tariflichen Gesamtzusammenhang abzustellen, der häufig schon deswegen mitberücksichtigt werden muß, weil nur daraus und nicht aus der einzelnen Tarifnorm auf den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien geschlossen und deshalb nur bei Mitberücksichtigung des tariflichen Gesamtzusammenhangs der Sinn und Zweck der Tarifnormen zutreffend ermittelt werden kann. Sofern hiernach zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu erzielen sind, können weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages und die praktische Tarifübung ebenso berücksichtigt werden wie die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse (st. Rspr. BAG 12. September 1984 – 4 AZR 336/82 – BAGE 46, 308; 16. Juli 1998 – 6 AZR 672/96 – AP TVG § 4 Rationalisierungsschutz Nr. 27).
      • Nach dem Wortlaut der Protokollnotiz Nr. 2 zu § 15 Abs. 1 bis 3 TVK ist bei einer gemeinsamen Anreise der Musiker für die Ankunft am Ort der Aufführung das Eintreffen im Hotel oder an der Aufführungsstätte maßgebend. Der Sammeltransfer mit dem Bus oder einem anderen Verkehrsmittel vom Flughafen oder Bahnhof zum Hotel oder zur Spielstätte ist Reisezeit iSd. Tarifnorm.

        • Die Tarifbestimmung spricht zwar von einer “Fahr- oder Flugzeit” und nicht von einer “Fahr- und/oder Flugzeit”. Die Verwendung des Bindewortes “oder” zwingt entgegen der Auffassung der Revision jedoch nicht zu der Annahme, daß von den zwei genannten Zeiten nur eine bei der Berechnung der Reisezeit zu berücksichtigen ist. Die Tarifvertragsparteien haben der Konjunktion “oder” hier keine Funktion zugedacht, die eine der beiden genannten Möglichkeiten ausschließt, sondern diesem Bindewort die Bedeutung von “und/oder” beigemessen. Diese Auslegung ist nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nicht nur möglich sondern nach dem Klammerzusatz in der Protokollnotiz Nr. 2 zu § 15 Abs. 1 bis 3 TVK, wonach als Reisezeit die Zeit von der Abfahrt am Sammelplatz bis zur Ankunft am Ort der Aufführung gerechnet wird, auch geboten. Diese Regelung belegt, daß sowohl die Fahrzeit vom Sammelplatz, zB dem Opernhaus, zum Flughafen oder Bahnhof als auch die Dauer des Fluges oder der Zugfahrt Reisezeit iSd. tariflichen Regelung sind und sich bei der Anreise die Berücksichtigung von Fahr- und Flugzeit oder bei Benutzung verschiedener Fahrzeuge mehrerer Fahrzeiten nicht ausschließen. Trotz der Formulierung “Fahr- oder Flugzeit” zählen auch nach der Auffassung der Revision beide Zeiten als Reisezeit, wenn bei der Anreise der Zielflughafen außerhalb des Gastspielortes liegt und der Sammeltransfer vom Flughafen in ein Hotel des Gastspielortes oder zur Spielstätte mit dem Bus erfolgt.
        • Der Tarifbegriff “Ankunft am Ort der Aufführung” in der Protokollnotiz Nr. 2 zu § 15 Abs. 1 bis 3 TVK ist seinem Wortlaut nach zwar nicht eindeutig, eine eindeutige Auslegung dieser Tarifbestimmung ist jedoch möglich.
        • Unter “Ankunft am Ort der Aufführung” könnte schon das Erreichen der Gemeindegrenze des Gastspielortes verstanden werden. Eine solche Auslegung scheidet aber von vornherein aus, weil vor allem bei der Anreise mit dem Flugzeug oder der Bahn der Zeitpunkt der Ankunft am Ort der Aufführung und somit das Ende der Reise nicht festzustellen wäre.
        • Auch die Auslegung der Revision, wonach das Verlassen des Beförderungsmittels, mit dem die Gemeinde des Gastspielortes erreicht wurde, für die Ankunft am Ort der Aufführung maßgebend sein soll, wäre vom Wortlaut der Tarifnorm gedeckt. Diese Auslegung führt zu dem Ergebnis, daß die Musiker bei einem auswärtigen Gastspiel und einer Anreise mit dem Flugzeug oder Zug am Ort der Aufführung ankommen, wenn der Zielflughafen oder -bahnhof erreicht wurde und diese in der Gemeinde liegen, in der die Aufführung stattfindet. Gegen diese Auslegung spricht aber, daß es nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut der tariflichen Regelung für den Beginn der Reisezeit auf die Abfahrt am Sammelplatz ankommt und nicht auf das Einsteigen in das Beförderungsmittel, mit dem die Gemeinde verlassen wird, von der aus die Reise angetreten wird.
        • Wenn die Tarifnorm beim gemeinsamen Antritt der Reise auf die Abfahrt vom Sammelplatz abstellt und bestimmt, daß die Reisezeit beginnt, sobald sich die Musiker gesammelt haben und gemeinsam zum Gastspielort abreisen, ist dieser Gesichtspunkt, der im Wortlaut der Bestimmung seinen Niederschlag gefunden hat, bei der Auslegung des Tarifbegriffs “Ankunft am Ort der Aufführung” zu berücksichtigen. Anhaltspunkte dafür, daß die Tarifvertragsparteien die gemeinsame An- und Abfahrt zum und vom Flughafen oder Bahnhof unterschiedlich behandeln wollten, ergeben sich aus dem Wortlaut der tariflichen Regelung nicht. Beginnt die Reisezeit, sobald sich die Musiker gesammelt haben und gemeinsam abreisen, endet die Reisezeit auch erst, wenn die gemeinsame Anreise der Musiker beendet ist. Dies ist aber noch nicht der Fall, wenn sich nach der Ankunft am Flughafen oder Bahnhof noch ein Sammeltransport ins Hotel oder zur Spielstätte anschließt. Der Tarifbegriff “Ankunft am Ort der Aufführung” ist somit nicht nur, wenn die Orchestermitglieder die gesamte Reise zusammen mit dem Bus durchführen, sondern auch bei einer gemeinsamen Anreise mit dem Flugzeug oder Zug so auszulegen, daß die gemeinsame Ankunft im Hotel oder an der Spielstätte für das Ende der Reisezeit maßgebend ist.
        • Entgegen der Auffassung der Revision spricht der von den Tarifvertragsparteien in § 15 Abs. 6 TVK verwendete Begriff “Aufführungsstätte” nicht gegen dieses Auslegungsergebnis. Nach dieser Tarifbestimmung, die den pünktlichen Beginn der Probe oder Aufführung sicherstellen soll und somit einen anderen Sinn und Zweck verfolgt als die Protokollnotiz Nr. 2 zu § 15 Abs. 1 bis 3 TVK, hat sich der Musiker spätestens zehn Minuten vor Beginn seines Dienstes in der Aufführungsstätte einzufinden. Wenn die Tarifvertragsparteien bei der Regelung der Reisezeit auf die “Ankunft am Ort der Aufführung” abgestellt und den Tarifbegriff in § 15 Abs. 6 TVK “Aufführungsstätte” in der Protokollnotiz nicht übernommen haben, schließt dies nicht aus, daß die Anreise der Musiker mit der gemeinsamen Ankunft an der Aufführungsstätte enden kann. Bei einer ausschließlichen Anreise mit dem Bus räumt auch die Revision ein, daß die Ankunft am Ort der Aufführung mit der Ankunft an der Aufführungsstätte zusammenfällt, wenn die Musiker vor dem Gastspiel nicht in ein Hotel sondern direkt zur Spielstätte fahren. Ist dies nicht der Fall, endet die Anreise mit der gemeinsamen Ankunft im Hotel, in dem die Musiker wohnen und nicht erst mit der Ankunft an der Aufführungsstätte. Da bei einem Sammeltransfer vom Flughafen oder Bahnhof in ein Hotel des Gastspielortes – ebenso wie bei einer Flug- oder Bahnankunft ohne Sammeltransfer – die Ankunft am Ort der Aufführung nicht mit der Ankunft an der Aufführungsstätte zusammenfällt, konnten die Tarifvertragsparteien bei der Festlegung des Endes der Reisezeit entsprechend ihrer Regelungsabsicht nicht auf die Ankunft an der Aufführungsstätte abstellen sondern mußten zwischen dem Ort der Aufführung und der Aufführungsstätte differenzieren.
      • Sinn und Zweck der Tarifbestimmung bestätigen das Auslegungsergebnis nach dem Wortlaut. Mit der Regelung, eine Reisezeit von mehr als vier Stunden als Dienst zu rechnen, wollten die Tarifvertragsparteien den mit dieser Reisedauer verbundenen Zeitaufwand und die mit einer so langen Reise verbundenen Anstrengungen abgelten. Diese sind mit der Landung des Flugzeugs oder der Ankunft des Zuges im Zielbahnhof aber noch nicht beendet sondern erst mit der Ankunft im Hotel oder an der Spielstätte.
      • Dieser Tarifauslegung muß gegenüber der von der Revision vertretenen Auslegung auch deshalb der Vorzug gegeben werden, weil nur sie zu einer vernünftigen, sachgerechten und praktisch brauchbaren Regelung führt.

        • Wird bei der Berechnung der Reisezeit auf die gemeinsame Ankunft im Hotel oder an der Spielstätte abgestellt, werden alle Musiker gleich behandelt, unabhängig davon, ob sie gemeinsam mit dem Flugzeug oder Zug oder Bus reisen. Die nicht sachgerechte Bevorzugung der ausschließlich mit dem Bus reisenden Musiker, die nicht von einem in ein anderes Beförderungsmittel umsteigen müssen, wird vermieden. Die mit einer Flug- oder Bahnreise verbundenen Strapazen sind nicht geringer als bei einer Busreise, zumal im Gegensatz zu einer Busreise in der Regel für die Fahrten zum und vom Flughafen bzw. Bahnhof weitere Verkehrsmittel benutzt werden müssen.
        • Es kommt hinzu, daß die Berechnung der Reisezeit von Zufälligkeiten abhängen würde, wenn darauf abgestellt wird, ob der Zielflughafen oder -bahnhof noch außerhalb oder schon innerhalb der Gemeinde liegt, in der die Aufführung stattfindet. Diese Zufallsergebnisse werden vermieden, wenn unabhängig davon, in welchem Gemeindegebiet der Zielflughafen oder -bahnhof liegt, die gemeinsame Ankunft der Musiker im Hotel oder an der Spielstätte maßgebend ist.
        • Schließlich ist es nicht interessengerecht, den Sammeltransfer ins Hotel oder zur Aufführungsstätte nur dann als Reisezeit zu rechnen, wenn Zielflughafen oder -bahnhof außerhalb des Gastspielortes liegen, andernfalls dagegen eine nicht zur Reisezeit zählende Serviceleistung des Arbeitgebers anzunehmen. Organisiert der Arbeitgeber eine gemeinsame Fahrt der Musiker vom Flughafen oder Bahnhof ins Hotel oder zur Spielstätte, liegt dieser Sammeltransfer – zB im Hinblick auf das pünktliche Eintreffen aller Orchestermitglieder oder den sachgerechten Transport mitgeführter Instrumente – auch in seinem Interesse. An dieser Interessenlage ändert sich nichts, wenn der Zielflughafen oder -bahnhof nicht außerhalb sondern innerhalb der Gemeinde des Gastspielortes liegt.
    • Die von der Revision erhobenen weiteren Rügen greifen nicht durch.

      • Die Verfahrensrüge der Beklagten, wonach das Auslegungsergebnis des Landesarbeitsgerichts § 286 ZPO verletzt, ist unbegründet. Auf Grund des unstreitigen Sachverhalts hat das Landesarbeitsgericht mit Recht von einer Beweiserhebung abgesehen. Verstöße des Landesarbeitsgerichts bei einer Beweiswürdigung nach § 286 ZPO kommen somit von vornherein nicht in Betracht (BAG 25. August 1982 – 4 AZR 1064/79 – BAGE 39, 321).
      • Auch die Rüge der Revision, das Landesarbeitsgericht hätte entsprechend ihrer Anregung gemäß § 293 ZPO Auskünfte der Tarifvertragsparteien zum Hergang der Tarifvertragsverhandlungen und zum Sinn und Zweck der Protokollnotiz Nr. 2 zu § 15 Abs. 1 bis 3 TVK einholen müssen, hat keinen Erfolg. Es handelt sich hierbei nicht um eine prozessuale Rüge im allgemeinen verfahrensrechtlichen Sinn. Sie betrifft vielmehr die vom Landesarbeitsgericht benutzten Mittel zur Rechtsanwendung, zu der auch die Auslegung eines Tarifvertrags gehört. In der Wahl ihrer Mittel zur Rechtsanwendung und ihrer dazu benötigten Erkenntnisquellen sind die Zivilgerichte jedoch grundsätzlich frei (BAG 25. August 1982 – 4 AZR 1064/79 – aaO). Aus § 293 ZPO ergibt sich nichts anderes. Nach dieser Vorschrift sind die Gerichte sogar bei der Ermittlung außergewöhnlicher Rechtsquellen und Rechtssätze, zB ausländischen Rechts, in der Wahl ihrer Erkenntnisquellen frei. Dieser Grundsatz muß erst recht gelten, wenn es nicht um die Ermittlung einer Rechtsquelle sondern um die Auslegung des Tarifbegriffs “Ankunft am Ort der Aufführung” geht. Dabei fällt auch ins Gewicht, daß bei der Tarifauslegung der Wille der Tarifvertragsparteien nur insoweit Berücksichtigung finden kann, als er in den tariflichen Normen seinen erkennbaren Ausdruck gefunden hat (BAG 28. Mai 1998 – 6 AZR 349/96 – AP BGB § 611 Bühnenengagementsvertrag Nr. 52 = EzA TVG § 4 Bühnen Nr. 5). Nach dem Tarifwortlaut und dem tariflichen Gesamtzusammenhang ist eine eindeutige Auslegung der Protokollnotiz Nr. 2 zu § 15 Abs. 1 bis 3 TVK möglich. Für die von der Beklagten angeregte Einholung einer Auskunft bei den Tarifvertragsparteien bestand somit keine Veranlassung.
  • Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
 

Unterschriften

Dr. Peifer, Dr. Armbrüster, Dr. Brühler, Hinsch, H. Markwat

 

Fundstellen

BB 2003, 428

ARST 2003, 163

FA 2002, 394

ZTR 2003, 36

AP, 0

PersV 2003, 279

RiA 2003, 119

AUR 2002, 478

Tarif aktuell 2003, 12

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