Entscheidungsstichwort (Thema)

Essensgeldzuschuß für Teilzeitbeschäftigte. Gleichbehandlung im Entgelt, Teilzeitbeschäftigte. Gleichbehandlung

 

Leitsatz (amtlich)

Der Ausschluß einer mit drei Vierteln der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten tätigen Arbeitnehmerin vom Bezug eines jährlich im voraus gezahlten pauschalen Essensgeldzuschusses verstößt gegen § 2 Abs. 1 BeschFG, wenn die Anspruchsvoraussetzungen so gestaltet sind, daß alle Beschäftigten einen Zuschuß erhalten, von denen zu erwarten ist, daß sie typischerweise ein Mittagessen während ihrer Arbeitszeit einnehmen, und dies auf die Teilzeitbeschäftigte ebenfalls zutrifft.

 

Leitsatz (redaktionell)

Verhältnis zu bisheriger Rechtsprechung:

Fortführung von BAG 13. Dezember 2000 – 10 AZR 383/99 – nv.; 25. April 2001 – 5 AZR 368/99 – zVv.

 

Normenkette

BeschFG § 2 Abs. 1; BGB § 134; Kantinenrichtlinien gem. § 94 des Hamburgischen Personalvertretungsgesetzes vom 1. Januar 1990 Nr. 16; Kantinenrichtlinien gem. § 94 des Hamburgischen Personalvertretungsgesetzes vom 1. Januar 1990 Nr. 17

 

Verfahrensgang

LAG Hamburg (Urteil vom 11.07.2000; Aktenzeichen 2 Sa 16/00)

ArbG Hamburg (Urteil vom 11.11.1999; Aktenzeichen 14 Ca 72/99)

 

Tenor

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 11. Juli 2000 – 2 Sa 16/00 – in der Kostenentscheidung und insoweit aufgehoben, als die Beklagte verurteilt wurde, an die Klägerin mehr als 120,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 16. Februar 1999 und mehr als 120,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 16. Januar 2000 zu zahlen.

2. Insoweit wird die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 11. November 1999 – 14 Ca 72/99 – zurückgewiesen.

3. Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits haben zu 3/4 die Beklagte und zu 1/4 die Klägerin zu tragen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über einen pauschalen Essensgeldzuschuß, den die teilzeitbeschäftigte Klägerin geltend macht.

Die Klägerin ist seit dem 1. April 1983 bei der Beklagten mit einer arbeitsvertraglich vereinbarten durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit von drei Vierteln der regelmäßigen Arbeitszeit eines vollbeschäftigten Angestellten tätig. Sie arbeitet beim Arbeitsgericht als Geschäftsstellenangestellte in einer Teamgeschäftsstelle.

Zwischen dem Senatsamt für den Verwaltungsdienst einerseits und dem Deutschen Beamtenbund, dem Deutschen Gewerkschaftsbund und der Deutschen Angestellten Gewerkschaft andererseits wurden gem. § 94 des Hamburgischen Personalvertretungsgesetzes (HmbPersVG) Kantinenrichtlinien vereinbart, in deren Fassung vom 1. März 1984 hinsichtlich der Anspruchsberechtigung auf einen Essensgeldzuschuß folgendes geregelt war:

„Nr. 16

(1) Den vollbeschäftigten Bediensteten der Freien und Hansestadt Hamburg, deren Arbeitszeit – ausgehend von der wöchentlichen Gesamtarbeitszeit – täglich durchgehend mindestens acht Stunden beträgt, wird für jeden Arbeitstag ein Berechtigungsschein zur Teilnahme an einer um 1,00 DM verbilligten warmen Mittagsmahlzeit gewährt, wenn sie während dieser Zeit von ihrer Häuslichkeit entfernt und deshalb nicht in der Lage sind, dort ihre Mittagsmahlzeit einzunehmen. Der Berechtigungsschein kann ausnahmsweise auch für eine andere Hauptmahlzeit (Kaltverpflegung) gewährt werden. Den nicht vollbeschäftigten Bediensteten steht der Berechtigungsschein nur für solche Arbeitstage zu, an denen sie durchgehend mindestens acht Stunden tätig sind. Den im Schichtdienst eingesetzten Bediensteten wird für jede Schicht von 24 Stunden ein weiterer Berechtigungsschein für die Einnahme einer zweiten verbilligten Hauptmahlzeit gewährt.”

In der ab 1. Januar 1990 geänderten Fassung heißt es nunmehr:

„Nummer 16

Den vollbeschäftigten Bediensteten der Freien und Hansestadt Hamburg, deren Arbeitszeit – ausgehend von der wöchentlichen Gesamtarbeitszeit – täglich durchgehend mindestens ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beträgt, wird für jeden Arbeitstag ein Zuschuß von DM 1,00 zur Teilnahme an einer Mittagsmahlzeit gewährt. Den nicht vollbeschäftigten Bediensteten steht der Zuschuß nur für solche Arbeitstage zu, an denen sie durchgehend mindestens ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines vollbeschäftigten Bediensteten tätig sind. Nr. 17 bleibt unberührt.

Nummer 17:

Die Zuschüsse nach Nr. 16 werden einmal jährlich in Form einer Pauschale gezahlt. Die Pauschale beträgt für die nach Nr. 16 Absätze 1 und 2 zuschußberechtigten vollbeschäftigten Bediensteten 160,00 DM und für die nach Nr. 16 Absatz 3 zuschußberechtigten vollbeschäftigten Bediensteten 96,00 DM; für zuschußberechtigte nichtvollbeschäftigte Bedienstete ist sie entsprechend der Berechtigung nach Nr. 16 Absatz 1 zu kürzen. Sie wird nur gewährt, wenn der Bedienstete

  1. am 1. Juli des Vorjahres bei der Freien und Hansestadt Hamburg beschäftigt war und sein Beschäftigungsverhältnis ohne Unterbrechung bis Ende Januar des laufenden Jahres fortbesteht,
  2. mindestens für einen Teil des Monats November des Vorjahres die Anspruchsvoraussetzungen nach Nr. 16 erfüllt hat,
  3. mindestens für einen Teil des Monats Januar des laufenden Jahres Anspruch auf Dienstbezüge, Bezüge, Urlaubsbezüge oder Krankenbezüge hat.

Die Pauschale wird mit den in Satz 3 Ziffer 3 genannten Bezügen für den Monat Januar jährlich im voraus gezahlt.”

Keinen Anspruch auf Essensgeldzuschuß haben gemäß Nr. 16 Abs. 2 Bedienstete der Besoldungsgruppen A 9 und höher und solche der Besoldungsordnung B, C, H oder R sowie der Vergütungsgruppen V b BAT und höher und KR VII und höher.

Bei der Beklagten galt zunächst eine Verwaltungsanordnung über die Dienstzeit vom 25. September 1974, die ab 1. April 1989 geändert wurde. Gemäß I.1.1. wurde die regelmäßige Arbeitszeit der Beamten ab 1. April 1989 auf 39 Stunden und ab 1. April 1990 auf 38,5 Stunden wöchentlich im Durchschnitt festgesetzt. Weiter heißt es:

„Soweit es auf die regelmäßige oder betriebsübliche tägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer und der Beamten ankommt, ist der durchschnittlich auf einen Arbeitstag entfallende Teil der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit zugrundezulegen.”

Für Arbeitnehmer und Beamte wurde im Rahmen der Gleitzeitregelung die Kernzeit von montags bis donnerstags von 8.30 Uhr bis 15.00 Uhr, freitags von 8.30 Uhr bis 14.00 Uhr (Anwesenheitspflicht mit Ausnahme einer in der Kernzeit enthaltenen Mittagspause von 30 Minuten) festgesetzt innerhalb eines Rahmens von 7.00 Uhr bis 18.00 Uhr.

In den Hinweisen zur Durchführung dieser Verwaltungsanordnung über die Dienstzeit hieß es zu II.2.:

„2.1.

Vorbehaltlich des Abschnitts II Nummer 2 der Verwaltungsanordnung gilt die gleitende Dienstzeit für alle vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer und Beamten. Für teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer und Beamte soll die gleitende Dienstzeit in sinngemäßer Anwendung des Abschnitts II Nummer 1 vorgesehen werden, soweit nicht dienstliche Gründe entgegenstehen.

2.3.

Die Mittagspause (Abschnitt II Nummer 1.1 der Verwaltungsanordnung) soll in der Zeit von 11.30 Uhr bis 14.30 Uhr liegen.”

In der Verwaltungsanordnung über die Dienstzeit vom 18. Dezember 1996, gültig ab 1. Januar 1997, heißt es:

„1.1 Gestaltungsgrundsätze

Die Interessen einer bürgernahen und funktionierenden Verwaltung sowie der Zeitsouveränität ihrer Beschäftigten gilt es nach folgenden Grundsätzen auszugleichen.

Bei der Gestaltung der täglichen Dienstzeit haben die Beschäftigten einen persönlichen Gestaltungsspielraum. Dabei müssen sie die Funktionsfähigkeit der Dienststelle und die Kommunikationsfähigkeit unter den Dienststellen sicherstellen. Insbesondere in Publikumsdienststellen muß sich die Dienstzeitgestaltung der Beschäftigten an einer konsequenten Bürger- und Kundenorientierung der Verwaltung ausrichten. Die Einhaltung dieser Grundsätze ist vorrangig durch Abstimmung der Beschäftigten untereinander sicherzustellen.

1.2 Kernzeit

Die Kernzeit umfaßt montags bis donnerstags jeweils die Zeit von 09.00 Uhr bis 15.00 Uhr, freitags die Zeit von 09.00 Uhr bis 14.00 Uhr. Diese Zeit enthält eine Mittagspause von regelmäßig 30 Minuten, sie kann bei Vorliegen der technischen Voraussetzungen zur Zeiterfassung auf bis zu zwei Stunden verlängert werden. Mit Ausnahme dieser Mittagspause besteht Anwesenheitspflicht.

1.3 Dispositionsrahmen (Gleitzeiten)

Der Dispositionsrahmen beginnt um 06.30 Uhr und endet um 19.00 Uhr.

Während des Dispositionsrahmens außerhalb der Kernzeit entscheiden die Beschäftigten grundsätzlich selbst über den Beginn und das Ende ihrer täglichen Dienstzeit unter Berücksichtigung der Gestaltungsgrundsätze in Nr. 1.1.

2.3 Individuelle Dienstzeitregelungen

Die Regelungen nach Nummer 1 gelten nicht, wenn

  • für Beschäftigte eine andere als die regelmäßige Arbeitszeit von Vollbeschäftigten gilt,
  • die festgesetzte regelmäßige Arbeitszeit der Beschäftigten nicht voll in Anspruch genommen (z.B. aus rechtlichen Gründen) oder nicht gleichmäßig ausgeschöpft (z.B. wegen der Naturverhältnisse) werden kann.

Die Regelungen nach Nummer 1 sind in diesen Fällen durch auf den Einzelfall abgestimmte Regelungen zu ersetzen, die, soweit möglich, die für die übrigen Beschäftigten geltenden Grundsätze aufnehmen.”

In den Hinweisen zur Durchführung dieser Verwaltungsanordnung heißt es zu 1.2.:

„Die Mittagspause soll in der Zeit von 11.30 Uhr bis 14.30 Uhr liegen. Beträgt die tägliche Arbeitszeit nicht mehr als sechs Stunden, etwa bei entsprechender Anwendung der Regelungen nach Abschnitt I Nummer 1.4 der Verwaltungsanordnung oder bei Dienstbefreiung ab 12.30 Uhr, ist das Einlegen der Mittagspause freigestellt; die Sollzeit ist bei Verzicht auf die Mittagspause entsprechend zu kürzen.”

Zu 1.5. heißt es:

„In Bereichen mit gleitender Dienstzeit besteht an den Tagen von Montag bis Freitag Anwesenheitspflicht in der Kernzeit.

Die Beschäftigten, für die die gleitende Dienstzeit gilt, halten Beginn und Ende der täglichen Dienstzeit auf einer Zeitwertkarte fest, die am Monatsende selbst abzurechnen sind.

Für die Zeitsummenrechnung ist die jeweilige regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit maßgeblich. Für die Abrechnung ist damit für Vollbeschäftigte eine tägliche Sollzeit von 7 Stunden und 42 Minuten zugrunde zu legen. Zuzüglich einer täglichen dreißigminütigen Mittagspause ergeben sich daraus bei herkömmlichen Zeiterfassungssystemen im 6-Minuten-Takt 82 Zeiteinheiten auf der Zeitwertkarte. Dies gilt nicht bei einer ungleichmäßigen Verteilung der Arbeitszeit oder bei Teilzeitbeschäftigung. In diesen Fällen ist die tägliche Sollzeit individuell festzulegen.”

Die Klägerin erhält keinen Essensgeldzuschuß von der Beklagten. Mit der vorliegenden Klage verlangt sie die pauschalierten Zuschußbeträge für die Jahre 1999 und 2000.

Die Klägerin hat behauptet, sie halte sich regelmäßig über die Mittagszeit im Arbeitsgericht auf und nehme im Rahmen einer Mittagspause in der Kantine ein Mittagessen ein. Sie arbeite durchschnittlich 33,4 Stunden pro Woche und damit in der Regel sogar mehr als sechs Stunden pro Tag, und zwar montags bis donnerstags von 7.30 Uhr bis 14.00 Uhr und freitags von 7.30 Uhr bis 13.30 Uhr. Diese Anwesenheitszeit entspreche den in der Teamgeschäftsstelle anfallenden Aufgaben.

Die Klägerin ist der Meinung, die Kantinenrichtlinien verstießen insoweit gegen § 2 Abs. 1 Beschäftigungsförderungsgesetz (BeschFG), als sie auch solche Teilzeitkräfte vom Bezug des Essensgeldzuschusses ausschlössen, die – wie sie – typischerweise darauf angewiesen seien, eine Mittagsmahlzeit im Betrieb einzunehmen. Die Kantinenrichtlinien stellten nicht darauf ab, daß Arbeitnehmer ihre Arbeitszeit durch Ruhepausen gem. § 4 ArbZG unterbrechen müßten. Sie werde durch die Regelung auch mittelbar als Frau diskriminiert, da Teilzeitbeschäftigte überwiegend Frauen seien.

Die Klägerin hat zuletzt beantragt,

an sie 320,00 DM brutto nebst 4 % Zinsen aus 160,00 DM brutto seit dem 16. Februar 1999 und aus 160,00 DM brutto seit dem 1. Januar 2000 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat mit Nichtwissen bestritten, daß die Klägerin zu den von ihr angegebenen Zeiten tatsächlich gearbeitet habe, da ihr die Arbeitszeitaufzeichnungen nicht vorlägen. Vertragsgemäß habe die Klägerin nur 5,775 Stunden pro Tag zu arbeiten. Sie habe keinen Anspruch auf den Essensgeldzuschuß. Sie werde nicht wegen der Teilzeitarbeit benachteiligt. Es werde nicht wegen der Dauer, sondern lediglich wegen der Lage der Arbeitszeit differenziert. Jedenfalls aber nähmen die Kantinenrichtlinien sachlich gerechtfertigt solche Teilzeitbeschäftigte vom Bezug des Zuschusses aus, die wegen ihrer Arbeitszeiten unter sechs Stunden keine Ruhepause nehmen müßten, sondern im Hinblick auf den Dispositionsrahmen der Gleitzeitregelung ihre Arbeitszeit so gestalten könnten, daß sie zu Hause Mittag essen könnten. Die Kantinenrichtlinien gingen stillschweigend davon aus, daß nur solche Mitarbeiter zuschußberechtigt sein sollten, die gezwungen seien, eine Pause zu nehmen. Dazu gehöre die Klägerin nicht. Die Grenze von sechs Stunden sei zwar in den Richtlinien nicht erwähnt, jedoch bestünden noch höhere Teilzeitquoten als drei Viertel in der Praxis nicht, so daß hierfür auch kein Bedürfnis bestanden habe. Die bloße Dispositionsmöglichkeit gemäß den Gleitzeitrichtlinien sei unerheblich, entscheidend sei der Zwang zur Pause.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung hat das Landesarbeitsgericht der Klage stattgegeben. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist teilweise begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf den dem Umfang ihrer Teilzeitbeschäftigung entsprechenden Teil der Essensgeldzuschußbeträge für die Jahre 1999 und 2000 in Höhe von jeweils 120,00 DM. Insoweit ist die Revision zurückzuweisen. In Höhe des darüber hinausgehenden Betrags von jeweils 40,00 DM ist die Revision begründet. Insoweit ist das Urteil des Landesarbeitsgerichts aufzuheben und die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

I. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, der Ausschluß der Klägerin vom Essensgeldzuschuß verstoße gegen § 2 Abs. 1 BeschFG. Es bestehe kein sachlicher Grund dafür, solche Teilzeitbeschäftigte von der Zuschußberechtigung auszunehmen, deren durchschnittliche Arbeitszeit in die Mittagszeit falle oder diese überschreite. In den Kantinenrichtlinien sei der Zweck der Leistung nicht davon abhängig gemacht worden, daß die Mitarbeiter auf ein Mittagessen bzw. eine Mittagspause im Betrieb zwingend angewiesen seien, sondern es handele sich um eine generalisierende Regelung, die nicht darauf abstelle, ob tatsächlich im Betrieb gegessen werde und ob und wie die Gleitzeitregelung in Anspruch genommen werde. Es komme vielmehr darauf an, ob die Dauer der Arbeitszeit so vereinbart sei, daß diese typischerweise in die Mittagszeit hineinreiche. Dies treffe für die Klägerin zu. § 4 ArbZG liefere keinen sachlichen Differenzierungsgrund. Es handele sich dabei um eine Schutznorm, die nicht besage, daß ein Arbeitnehmer mit einer täglichen Arbeitszeit von unter sechs Stunden ohne Pause arbeiten müsse. Auch die Vollzeitbeschäftigten erhielten den Zuschuß, wenn sie keine Pause machten.

II. Der Senat folgt dem Landesarbeitsgericht teilweise im Ergebnis und in der Begründung. Die Klägerin hat einen Anspruch auf einen Teil der geltend gemachten Essenszuschußbeträge.

1. Der Anspruch ergibt sich aus Nr. 16 und 17 der Kantinenrichtlinien in ihrer ab 1. Januar 1990 geltenden Fassung. Diese schließen zwar ihrem Wortlaut nach die Klägerin völlig vom Bezug der Leistungen aus. Sie sind jedoch insoweit gem. § 2 Abs. 1 BeschFG, § 134 BGB unwirksam. Die Klägerin hat daher Anspruch auf die Leistungen, die dem Umfang ihrer Teilzeitbeschäftigung entsprechen.

a) Zutreffend hat das Landesarbeitsgericht die ab dem 1. Januar 1990 in Kraft befindlichen Kantinenrichtlinien daraufhin überprüft, ob die Regelungen das Benachteiligungsverbot des § 2 Abs. 1 BeschFG verletzen. Dieses erstreckt sich auf einseitige Arbeitgebermaßnahmen und auf vertragliche Regelungen. Erfaßt wird das gesamte rechtserhebliche Handeln des Arbeitgebers gegenüber seinen Arbeitnehmern. Das Verbot gilt auch für tarifvertragliche Regelungen(BAG 29. August 1989 – 3 AZR 370/88 – BAGE 62, 334; 13. Dezember 2000 – 10 AZR 383/99 – nv.) und für Betriebsvereinbarungen. Damit kann dahinstehen, welchen rechtlichen Charakter die Kantinenrichtlinien haben. Regelungen, die die Grundsätze des § 2 Abs. 1 BeschFG verletzen, sind insoweit nach § 134 BGB nichtig(Fitting/Kaiser/Heither/Engels BetrVG 20. Aufl. § 75 Rn. 16, 21, § 77 Rn. 197 ff.).

b) Zutreffend hat das Landesarbeitsgericht ferner angenommen, daß die Klägerin „wegen der Teilzeitarbeit” benachteiligt wird. Eine Ungleichbehandlung „wegen der Teilzeitarbeit” liegt immer dann vor, wenn die Dauer der Arbeitszeit das Kriterium darstellt, an das die Differenzierung hinsichtlich der unterschiedlichen Arbeitsbedingungen anknüpft(BAG 29. Januar 1992 – 5 AZR 518/90 – AP BeschFG 1985 § 2 Nr. 18 = EzA BeschFG 1985 § 2 Nr. 19 mwN). Zwar erhalten Teilzeitbeschäftigte für solche Arbeitstage einen Zuschuß, an denen sie durchgehend mindestens zu einem Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten – also 7,7 Stunden – tätig sind. Dies ist auch bei einer Teilzeitquote denkbar, wie sie mit der Klägerin vereinbart ist. Die Beklagte verkennt jedoch, daß die unterschiedliche Behandlung einer Gruppe teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer gegenüber den vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern nicht dadurch entfällt, daß der Arbeitgeber eine andere Gruppe teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer nicht diskriminiert(BAG 15. November 1990 – 8 AZR 283/89 – BAGE 66, 220). Die Beklagte läßt außer acht, daß die Kantinenrichtlinien nicht isoliert zu sehen sind, sondern in einem inneren Zusammenhang mit der jeweils geltenden Gleitzeitregelung stehen. Die Gleitzeitregelungen lassen es zu, daß sowohl vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer als auch teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer, für die die „volle” Arbeitszeit an bestimmten Tagen vereinbart ist, genauso wie die Klägerin mit drei Vierteln einer Vollzeitbeschäftigung dieselbe Zahl von Stunden an demselben Arbeitstag in derselben zeitlichen Lage ableisten können. Im Gegensatz zu den beiden erstgenannten Gruppen bleibt jedoch die Klägerin vom Anspruch auf einen Essensgeldzuschuß ausgeschlossen. Im Verhältnis zu den vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern ist damit die Dauer der Arbeitszeit Anknüpfungspunkt der Differenzierung.

2. Für die unterschiedliche Behandlung der Klägerin besteht kein sachlicher Grund iSd. § 2 Abs. 1 BeschFG.

a) Bei dem Essensgeldzuschuß gemäß den Kantinenrichtlinien handelt es sich um eine zusätzliche Entgeltleistung, die die Beklagte als Arbeitgeberin ihren Angestellten „für jeden Arbeitstag … zur Teilnahme an einer Mittagsmahlzeit” gewährt. Es handelt sich nicht um einen Aufwendungsersatz, da das Mittagessen keine dienstlich veranlaßte Aufwendung des Arbeitnehmers ist(vgl. BFH 5. Februar 1965 – VI 46/64 U – BFHE 82, 155). Der Umstand, daß der Zuschuß pauschal und im voraus gezahlt wird, zeigt, daß die Entgeltleistung sich vom konkreten Bedarf entfernt hat. Weiterhin hat sie eine soziale Komponente, da sie nur Bediensteten niedrigerer Vergütungs- bzw. Besoldungsgruppen zugute kommt, obwohl auch die Bediensteten höherer Vergütungs- bzw. Besoldungsgruppen in ähnlichem Umfang Bedarf für ein Mittagessen haben.

Wenn Arbeitnehmer überhaupt Anspruch auf eine derartige zusätzliche Entgeltleistung haben, rechtfertigt allein das unterschiedliche Arbeitspensum der Teilzeitbeschäftigten und der Vollzeitbeschäftigten einen völligen Ausschluß der Teilzeitbeschäftigten nicht. Die Sachgründe müssen anderer Art sein, etwa auf Arbeitsleistung, Kommunikation, Berufserfahrung, unterschiedlichen Arbeitsplatzanforderungen oder der „sozialen Lage” beruhen(BT-Drucks. 10/2102 S 24; BAG 25. Oktober 1994 – 3 AZR 149/94 – AP BeschFG 1985 § 2 Nr. 40 = EzA BeschFG 1985 § 2 Nr. 38).

b) Eine unterschiedliche Behandlung von Teilzeitbeschäftigten kann nur gerechtfertigt sein, wenn sich ihr Grund aus dem Verhältnis von Leistungszweck und Umfang der Teilzeitarbeit herleiten läßt(BAG 15. November 1990 – 8 AZR 283/89 – aaO; 25. Oktober 1994 – 3 AZR 149/84 – aaO; 22. Mai 1996 – 10 AZR 618/95 – AP BAT § 39 Nr. 1 = EzA BeschFG 1985 § 2 Nr. 45; 19. Februar 1998 – 6 AZR 460/96 – BAGE 88, 92; 13. Dezember 2000 – 10 AZR 383/99 – nv.).

aa) Grundsätzlich sind sowohl tarifvertragschließende Parteien als auch Parteien einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung frei darin, den Zweck, den begünstigten Personenkreis und den Umfang einer zusätzlichen Leistung zu bestimmen. Neben der ausdrücklich bezeichneten Zweckbestimmung ist auch aus den formulierten Anspruchsvoraussetzungen und den näheren Bedingungen auf den Zweck der Leistung zu schließen.

bb) Der Zweck der Leistung besteht gemäß Nr. 16 der Kantinenrichtlinien darin, den Arbeitnehmern einen Zuschuß „zur Teilnahme an einer Mittagsmahlzeit” zu gewähren. Entgegen dem Wortlaut der Nr. 16 Abs. 1 erhält aber keinesfalls nur derjenige vollbeschäftigte Bedienstete einen Zuschuß, der täglich 7,7 Stunden tatsächlich arbeitet, sondern jeder Vollzeitbeschäftigte, unabhängig von der konkreten Dauer seiner täglichen Arbeitszeit, die angesichts der weitreichenden Dispositionsmöglicheiten der Gleitzeitregelung allenfalls zufällig an jedem Arbeitstag diesen Wert erreichen dürfte. Weiterhin wird auch nicht eine DM für „jeden Arbeitstag” gewährt, sondern nur für 160 von den unter Berücksichtigung von Wochenenden, Feier- und Urlaubstagen etwa 220 für einen Vollzeitbeschäftigten möglichen Arbeitstagen im Jahr.

Die in Nr. 17 formulierten Anspruchsvoraussetzungen in Verbindung mit den Gleitzeitdispositionsmöglichkeiten zeigen daher, daß es sich vorliegend um eine pauschalisierende Regelung handelt, die nicht mehr darauf abstellt, daß tatsächlich ein Mittagessen eingenommen wird bzw. ein konkretes Bedürfnis hierzu besteht. Während in der Regelung aus dem Jahre 1984 noch gefordert wurde, daß die Arbeitnehmer, um anspruchsberechtigt zu sein, während der Arbeitszeit von ihrer Häuslichkeit entfernt und deshalb nicht in der Lage sein müßten, dort ihre Mittagsmahlzeit einzunehmen, ist für den pauschalierten Zuschuß nach Nr. 16 der ab 1. Januar 1990 gültigen Richtlinien nur erforderlich, daß die Bediensteten am 1. Juli des Vorjahres und bis Ende Januar des laufenden Jahres weiterhin bei der Beklagten beschäftigt sind und mindestens für einen Teil des Monats November des Vorjahres einen Anspruch nach Nr. 16 und mindestens für einen Teil des Januars Anspruch auf Dienstbezüge, Bezüge, Urlaubsbezüge oder Krankenbezüge haben.

3. Dennoch handelt es sich vorliegend nicht um ein gänzlich vom ursprünglichen Zweck losgelöstes zusätzliches Entgelt. Der Zweck der Leistung besteht gem. Nr. 16 der Kantinenrichtlinien immer noch darin, eine Mittagsmahlzeit zu bezuschussen. Das bedeutet, daß zumindest typischerweise eine Mittagspause vom anspruchsberechtigten Arbeitnehmer während der Dienstzeit genommen und ein Mittagessen eingenommen wird. Die Kantinenrichtlinien gehen dabei erkennbar davon aus, daß dies bei Vollzeitbeschäftigten der Fall ist. Die weitere Annahme, bei Teilzeitbeschäftigten sei dies mit Ausnahme der Tage, an denen die Arbeitszeit fest auf 1/5 der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten vereinbart ist, generell nicht der Fall, ist jedoch auf Grund der vorhandenen rechtlichen Regelungen und der tatsächlichen Verhältnisse unberechtigt. Sie stellt daher keinen sachlichen Grund für die Differenzierung zwischen Vollzeitbeschäftigten und solchen Teilzeitbeschäftigten dar, die, wie die Klägerin, mit einer so hohen Teilzeitquote arbeiten, daß auch bei ihnen davon ausgegangen werden muß, daß sie ein Mittagessen während der Dienstzeit einnehmen.

a) Das Recht, die Arbeitszeit im Rahmen der Gleitzeitregelung frei zu gestalten, ist für vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer für den Zuschußanspruch nach den Kantinenrichtlinien unschädlich. Im Hinblick darauf ist es auch nicht gerechtfertigt, Teilzeitbeschäftigte darauf zu verweisen, daß eine durchschnittlich geschuldete Arbeitszeit von 5,77 Stunden täglich ausschließlich ab dem Beginn der Dispositionszeit um 6.30 Uhr abgeleistet werden müsse.

Dem widersprechen die in der Präambel der Verwaltungsanordnung über die Dienstzeit vom 18. Dezember 1996 niedergelegten Ziele, die Leistungen der Verwaltungen gegenüber den Bürgerinnen und Bürgern noch bedarfsgerechter, bürgernäher, schneller und insbesondere kostengünstiger zu erbringen. Dieser von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mitzutragende und mitzugestaltende Prozeß sei durch eine Erhöhung ihrer Zeitsouveränität als wesentliches Element ihrer Arbeitszufriedenheit zu fördern. Die Beklagte kann angesichts der so formulierten Ziele und der in Ziff. I.1.1. formulierten Gestaltungsgrundsätze nicht typischerweise davon ausgehen, daß Teilzeitbeschäftigte mit einer Dreiviertelstelle ausschließlich um 6.30 Uhr ihren Dienst beginnen, weil diese so keinerlei persönlichen Gestaltungsspielraum mehr hätten. Auch die Funktionsfähigkeit der Dienststelle und die Kommunikationsfähigkeit unter den Dienststellen fänden dann keinerlei Berücksichtigung mehr. Es entspräche nicht einer konsequenten Bürger- und Kundenorientierung der Verwaltung, wenn der Dienstherr erwarten würde, daß die Dienstzeit der Teilzeitbeschäftigten sich an anderen als den in der Gleitzeitregelung niedergelegten Kriterien orientieren müßte. Immerhin ist die Klägerin in einer Teamgeschäftsstelle tätig, in der alle Funktionen von allen Mitarbeitern ausgeübt werden.

b) Entgegen der Ansicht der Beklagten enthalten die Kantinenrichtlinien nicht stillschweigend einen Bezug zur Ruhepausenregelung in § 4 ArbZG. Ein Zusammenhang zwischen der Zuschußregelung und der gesetzlichen Verpflichtung, eine Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden durch eine Pause von mindestens 30 Minuten zu unterbrechen, ist nicht erkennbar. Wäre ein solcher Bezug gewollt gewesen, hätte dieser zeitliche Umfang für Teilzeitbeschäftigte festgesetzt werden müssen. Dies ist nicht geschehen. Vielmehr ist für Teilzeitbeschäftigte eine Beschäftigung von 7,7 Stunden an einem Arbeitstag als Anspruchsvoraussetzung bestimmt worden. Hinzu kommt, daß die Gleitzeitregelung gemäß den Hinweisen zur Durchführung der Verwaltungsanordnung vorsieht, daß in den Fällen, in denen die tägliche Arbeitszeit nicht mehr als sechs Stunden beträgt, das Einlegen der Mittagspause freigestellt ist. Damit kann gerade nicht angenommen werden, daß ein Zwang zur Pause zur Anspruchsvoraussetzung erhoben wird.

c) Daraus folgt, daß jedenfalls in den Fällen, in denen die durchschnittliche tägliche Arbeitszeit, ausgehend von 1/5 der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit, so lang ist, daß eine Tätigkeit über die Mittagszeit typischerweise zu erwarten ist, auch angenommen werden muß, daß solche Beschäftigte in einer Mittagspause zu Mittag essen. Die durchschnittliche tägliche Beschäftigungsdauer der Klägerin überschreitet die Dauer der gültigen Kernzeit der Gleitzeitregelung und damit schon deshalb diese Zeitspanne.

4. Die Klägerin hat jedoch nur einen Anspruch auf einen dem Umfang ihrer Tätigkeit entsprechenden Anteil und damit auf drei Viertel der pauschal zu zahlenden Zuschußbeträge für die jeweiligen Jahre. Hinsichtlich eines Betrages von 40,00 DM pro Jahr ist ihre Klage deshalb unbegründet. Es entspricht einem allgemeinen Grundsatz, daß die Höhe des Entgelts bei Teilzeitbeschäftigten quantitativ vom Umfang der Beschäftigung abhängt(BVerfG 27. November 1997 – 1 BvL 12/91 – BVerfGE 97, 35, 44).

a) Ein Arbeitnehmer, der Teilzeitarbeit leistet, kann nicht die gleiche Vergütung verlangen, wie ein vollbeschäftigter Arbeitnehmer. Dies gilt grundsätzlich für alle Entgeltleistungen, auch wenn diese aus besonderem Anlaß und zu besonderen Zwecken gezahlt werden. So steht Teilzeitbeschäftigten nur ein anteiliger Anspruch auf eine betriebliche Altersrente je nach dem Umfang ihrer Beschäftigung zu(BAG 25. Oktober 1994 – 3 AZR 149/94 – aaO). Des weiteren haben die Beihilfeberechtigten des öffentlichen Dienstes nach einer Neufassung des § 40 Abs. 2 BAT nur einen dem Arbeitsumfang entsprechenden Anteil des Beihilfeanspruchs(BAG 19. Februar 1998 – 6 AZR 460/96 – BAGE 88, 92). Das gleiche gilt für Teilzeitbeschäftigte bei der Gewährung von Sonderkonditionen für Darlehen zum Erwerb von Immobilien(BAG 27. Juli 1994 – 10 AZR 538/93 – AP BeschFG 1985 § 2 Nr. 37 = EzA BeschFG 1985 § 2 Nr. 36). Auch auf das Urlaubsgeld des öffentlichen Dienstes hat ein teilzeitbeschäftigter Angestellter nur einen anteiligen Anspruch(BAG 15. November 1990 – 8 AZR 283/99 – BAGE 66, 220). Jede dieser quantitativen Kürzungen nach dem Umfang der Beschäftigung wird vorgenommen, obwohl der absolute Bedarf der Arbeitnehmer bei Krankheit, im Alter und zu den übrigen besonderen Anlässen bei Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigten gleich hoch ist.

b) Aus dem Umstand, daß nach den Kantinenrichtlinien einerseits für jeden Arbeitstag ein Zuschuß gezahlt werden soll, jedoch andererseits nur ein Anspruch von 160,00 DM für Vollzeitbeschäftigte normiert wird, geht hervor, daß typischerweise die Erwartung gehegt wird, daß auch Vollzeitbeschäftigte – etwa durch Ausnutzung der Möglichkeiten der Gleitzeitregelungen sowie wegen Krankheit und sonstiger Fehlzeiten – nicht an jedem möglichen Arbeitstag ein Mittagessen während der Dienstzeit einnehmen. Es entspricht dieser Erwartung, daß Teilzeitbeschäftigte durch den geringeren Umfang ihrer Arbeitszeit noch weitere Dispositionsmöglichkeiten haben und daher in entsprechend geringerem Ausmaß typischerweise darauf angewiesen sind, während der Dienstzeit zu Mittag zu essen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits waren nach dem Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens zu quoteln (§ 92 Abs. 1 ZPO).

 

Unterschriften

Dr. Freitag, Fischermeier, Marquardt, Lindemann, N. Schuster

 

Veröffentlichung

Veröffentlicht am 26.09.2001 durch Brüne, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

 

Fundstellen

BAGE, 140

BB 2001, 2654

DB 2002, 47

NWB 2002, 210

ARST 2002, 101

FA 2002, 115

FA 2002, 153

SAE 2002, 301

ZAP 2002, 141

ZTR 2002, 40

AP, 0

PersR 2002, 175

RiA 2002, 277

RdW 2002, 214

PP 2002, 26

SPA 2002, 7

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