Entscheidungsstichwort (Thema)

Gleichbehandlung bei Gratifikationen an Arbeitnehmer

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Der Zweck einer Weihnachtsgratifikation rechtfertigt es in der Regel nicht, hinsichtlich der Höhe zwischen Arbeitern und Angestellten zu differenzieren (Bestätigung von BAG Urteil vom 5.3.1980 5 AZR 881/78 = BAGE 33, 57 = AP Nr 44 zu § 242 BGB Gleichbehandlung).

2. Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes entfällt nicht schon deshalb, weil die ohne sachlichen Grund begünstigte Gruppe kleiner ist als die benachteiligte Gruppe.

3a. Ein sachgerechter Grund für eine Differenzierung kann darin liegen, Arbeitnehmer durch eine höhere Gratifikation an den Betrieb zu binden, weil ihr Weggang zu besonderen Belastungen führt.

b. Eine an einen solchen Zweck anknüpfende Gruppenbildung ist nicht deshalb sachwidrig, weil von ihr auch Arbeitnehmer erfaßt werden, bei denen der Grund für die beabsichtigte Bindung nicht bestehen kann. Das gilt jedenfalls so lange, wie der verfolgte Zweck typischerweise sich bei der begünstigten Gruppe verwirklichen kann, während er bei der benachteiligten Gruppe fehlt (im Anschluß an das Urteil vom 5. März 1980 - 5 AZR 46/78 = AP Nr 43 zu § 242 BGB Gleichbehandlung).

 

Normenkette

BGB §§ 242, 611

 

Verfahrensgang

LAG Düsseldorf (Entscheidung vom 03.12.1981; Aktenzeichen 3 Sa 559/81)

ArbG Köln (Entscheidung vom 11.06.1981; Aktenzeichen 5 Ca 2135/81)

 

Fundstellen

BAGE 45, 76-85 (LT1-3)

BAGE, 76

BB 1984, 1940-1942 (LT1-3)

DB 1984, 2251-2253 (LT1-3)

NJW 1985, 168-168 (LT1-3)

AuB 1985, 389-390 (T)

BlStSozArbR 1985, 21-22 (T)

JR 1985, 352

NZA 1984, 326-327 (LT1-3)

SAE 1985, 204-206 (LT1-3)

AP § 242 BGB Gleichbehandlung (LT1-3), Nr 67

AR-Blattei, Gleichbehandlung im Arbeitsverhältnis Entsch 72 (LT1-3)

EzA § 242 BGB Gleichbehandlung, Nr 38 (LT1-3)

JuS 1985, 154-155 (LT1-3)

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