Entscheidungsstichwort (Thema)

Tarifliche Urlaubsabgeltung im fortbestehenden Arbeitsverhältnis

 

Leitsatz (amtlich)

1. Im Tarifvertrag kann bestimmt werden, daß ein Urlaubsanspruch, der wegen Krankheit im Urlaubsjahr und im Übertragungszeitraum nicht genommen werden konnte, auch im fortbestehenden Arbeitsverhältnis abzugelten ist.

2. Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung nach § 2.3 Urlaubsabkommen für Arbeiter und Angestellte der Feinblechpackungsindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden und Südwürttemberg-Hohenzollern vom 1. Januar 1979 unterliegt der Ausschlußfrist nach § 23.1 Manteltarifvertrag für Arbeiter und Angestellte der Feinblechpackungsindustrie Nordwürttemberg/ Nordbaden und Südwürttemberg-Hohenzollern vom 17. Oktober 1984 (Abweichung von BAG Urteil vom 26. Mai 1983 - 6 AZR 273/82 = AP Nr 12 zu § 7 BUrlG Abgeltung).

 

Normenkette

BUrlG § 7 Abs. 4, § 13; TVG § 1

 

Verfahrensgang

LAG Baden-Württemberg (Entscheidung vom 29.05.1987; Aktenzeichen 7 Sa 8/87)

ArbG Stuttgart (Entscheidung vom 04.12.1986; Aktenzeichen 17 Ca 198/86)

 

Tatbestand

Die Klägerin ist bei der Beklagten seit Anfang 1978 zu einem Stundenlohn von zuletzt 12,54 DM als Druckereihelferin beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien ist kraft beiderseitiger Organisationszugehörigkeit der Manteltarifvertrag für Arbeiter und Angestellte der Feinblechpackungsindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden und Südwürttemberg-Hohenzollern vom 17. Oktober 1984 (MTV) sowie das Urlaubsabkommen vom 1. Januar 1979 (UA) anzuwenden.

§ 2.3 UA bestimmt:

„Eine Abgeltung des Urlaubsanspruchs ist nicht zulässig. Ausnahmen sind nur möglich bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses und bei längerer Krankheit. Das gleiche gilt beim Tod des Arbeitnehmers. Der Urlaubsanspruch, der dem Arbeitnehmer noch zugestanden hätte, ist gegenüber dem Ehegatten oder den unterhaltsberechtigten Angehörigen abzugelten.

Bei mehreren unterhaltsberechtigten Angehörigen kann der Arbeitgeber mit befreiender Wirkung an einen der Anspruchsberechtigten zahlen.”

§ 2.9 UA enthält folgende Regelung:

„Die in 2.8 genannten Zeiten mindern den Urlaubsanspruch grundsätzlich nicht.

Der Urlaubsanspruch verringert sich jedoch für jeden weiteren vollen Monat um 1/12 des Jahresurlaubs

  • wenn das Arbeitsverhältnis kraft Gesetzes oder Vereinbarung zusammenhängend über 3 Monate ruht,

    oder

  • bei einer Krankheitsdauer von über 9 Monaten im Urlaubsjahr.

…..”

In § 2.10 und 2.11 UA ist geregelt:

„Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur aus persönlichen oder dringenden betrieblichen Gründen statthaft.

Der Urlaubsanspruch, der während eines Urlaubsjahres entsteht, erlischt drei Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres, es sei denn, daß er erfolglos geltend gemacht wurde.”

§ 23 Abs. 1 MTV lautet:

„§ 23 Ausschlußfristen und Ausgleichsquittung

23.1 Ansprüche der Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis sind dem Arbeitgeber gegenüber folgendermaßen geltend zu machen:

23.1.1 Ansprüche auf Zuschläge aller Art innerhalb von 2 Monaten nach Fälligkeit;

23.1.2 alle übrigen Ansprüche innerhalb von 6 Monaten nach Fälligkeit, spätestens jedoch innerhalb von 3 Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Ansprüche, die nicht innerhalb dieser Fristen geltend gemacht werden, sind verwirkt, es sei denn, daß der Arbeitnehmer durch unverschuldete Umstände nicht in der Lage war, diese Fristen einzuhalten.”

Seit September 1984 war die Klägerin fortdauernd arbeitsunfähig krank. Die Arbeitsunfähigkeit dauerte in den Jahren 1985 und 1986 an. Wegen ihrer Erkrankung hatte sie zehn Urlaubstage aus dem Jahre 1984 nicht nehmen können. Die Klägerin teilte am 19. März 1985 der Beklagten schriftlich mit, sie werde voraussichtlich über den 31. März 1985 hinaus arbeitsunfähig krank sein. Sie beantrage deshalb, ihr den Resturlaub aus dem Jahre 1984 nach Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit zu gewähren. Die Beklagte ging auf diesen Wunsch nicht ein.

Am 27. Januar 1986 bat die Klägerin die Beklagte schriftlich um die Abgeltung des Resturlaubs 1984 und des Jahresurlaubs 1985.

Mit ihrer am 2. Juni 1986 zugestellten Klage begehrt die Klägerin Abgeltung für zehn Urlaubstage aus dem Jahre 1984 sowie für 22,5 Urlaubstage aus dem Jahre 1985 von insgesamt 4.890,60 DM. Die Berechnung des Betrags ist zwischen den Parteien nicht streitig.

Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 4.890,60 DM (brutto) nebst 4 % Zinsen aus dem sich hieraus ergebenden Nettobetrag seit Klagzustellung zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat ihr nur in Höhe von 3.385,80 DM nebst Zinsen (Abgeltung für 22,5 Urlaubstage) entsprochen und im übrigen die Klage abgewiesen. Mit ihrer Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des Urteils des Arbeitsgerichts. Die Beklagte begehrt mit ihrer Revision, die Klage insgesamt abzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Beide Revisionen haben keinen Erfolg. Der Klägerin steht ein Abgeltungsanspruch von 3.385,80 DM zu. Soweit sie weiter Zahlung von 1.504,80 DM begehrt, hat sie keinen Anspruch gegen die Beklagte.

I.

Die Revision der Beklagten ist unbegründet.

Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht angenommen, daß der Klägerin ein Abgeltungsanspruch für den ihr im Kalenderjahr 1985 zustehenden Urlaubsanspruch von 22,5 Tagen in rechnerisch unstreitiger Höhe von 3.385,80 DM zusteht.

1. Für die Klägerin ist im Kalenderjahr 1985 nach § 3.1 UA ein Urlaubsanspruch von 30 Arbeitstagen entstanden. Die Entstehung des Urlaubsanspruchs ist nach § 2.4.1 UA ebenso wie nach §§ 4, 1 BUrlG nur an die Wartefrist gebunden, die von der Klägerin erfüllt ist. In den Folgejahren entsteht dieser tarifliche Urlaubsanspruch nach § 2.1 UA mit dem Beginn des Kalenderjahres. Daß die Klägerin zu Beginn des Jahres 1985 und auch weiterhin arbeitsunfähig erkrankt war, ändert nichts daran, daß sie dennoch den ihr nach dem Urlaubsabkommen zustehenden Urlaubsanspruch von 30 Arbeitstagen erworben hat (vgl. BAG Urteil vom 26. Mai 1983 - 6 AZR 273/82 - AP Nr. 12 zu § 7 BUrlG Abgeltung).

2. Dieser Urlaubsanspruch verringert sich jedoch bei einer Krankheitsdauer von über neun Monaten im Urlaubsjahr für jeden weiteren vollen Monat der Arbeitsunfähigkeit um 1/12 des Jahresurlaubs. Damit standen der Klägerin für das Urlaubsjahr 1985 insgesamt 22,5 Urlaubstage zu, da sie das ganze Jahr arbeitsunfähig krank gewesen ist.

Einer Erwägung des Senats, ob auf diesen Anspruch die Aufrundungsbestimmung in § 2.6 UA anzuwenden ist, bedarf es nicht, da die Klägerin hierauf mit ihrer Forderung nicht abstellt.

3. Der Urlaubsanspruch ist in diesem Umfang nach § 2.10 und § 2.11 UA auf die ersten drei Monate nach Ablauf des Jahres 1985 übertragen, weil die Klägerin den Urlaub im Urlaubsjahr aus persönlichen Gründen wegen ihrer Arbeitsunfähigkeit nicht hat nehmen können. Einer Handlung hierfür bedarf es von keiner Partei des Arbeitsverhältnisses (vgl. die Senatsentscheidungen vom 25. August 1987 - 8 AZR 118/86 - AP Nr. 15 zu § 7 BUrlG Übertragung und vom 24. November 1987 - 8 AZR 140/87 - AP Nr. 41 zu § 7 BUrlG Abgeltung, jeweils auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmt). Der Senat folgt nicht der von der Klägerin vertretenen Auffassung, daß bei Übertragung des Urlaubsanspruchs auf das nächste Kalenderjahr nach § 2.10 UA der übertragene Urlaubsanspruch erst mit dem Ende dieses Kalenderjahres erlischt. § 2.10 UA ist im Zusammenhang mit § 2.11 UA zu sehen. Danach erlischt der grundsätzlich nach § 2.1 UA auf das Kalenderjahr befristete Urlaubsanspruch drei Monate nach Ablauf des Kalenderjahres. Damit wird die Befristung für den nach § 2.10 UA übertragenen Urlaubsanspruch erweitert und zugleich das Ende des Urlaubsanspruchs auf den 31. März des Folgejahres ebenso wie nach § 7 Abs. 3 BUrlG festgelegt.

4. Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht angenommen, daß dieser Urlaubsanspruch nach § 2.3 Satz 2 UA abzugelten ist. Abweichend von dem in § 2.3 Satz 1 UA enthaltenen Grundsatz, daß die Abgeltung des Urlaubsanspruchs nicht zulässig ist, muß der Urlaub nach dieser Tarifvorschrift u. a. bei längerer Krankheit auch im fortbestehenden Arbeitsverhältnis abgegolten werden.

Gegen eine Tarifregelung, durch die ein Abgeltungsanspruch für einen Urlaubsanspruch gewährt wird, der wegen Arbeitsunfähigkeit und anschließenden Fristablaufs nicht genommen werden konnte, bestehen keine rechtlichen Bedenken.

a) Eine solche Bestimmung verstößt entgegen der Auffassung der Revision nicht gegen die Unabdingbarkeit des Urlaubsanspruchs nach § 13 Abs. 1 Satz 1 BUrlG; sie geht vielmehr über die nach § 7 Abs. 4 BUrlG eröffnete Abgeltungsmöglichkeit hinaus. Sie schafft eine nach dem Bundesurlaubsgesetz nicht vorgesehene zusätzliche Leistung des Arbeitgebers als Ersatz für einen Urlaubsanspruch, der bereits wegen Zeitablaufs erloschen wäre. Dies hat der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts bereits in seinem Urteil vom 26. Mai 1983, aaO, dargelegt. Der erkennende Senat ist dieser Auffassung gefolgt (vgl. die Urteile vom 13. November 1986, BAGE 53, 322 = AP Nr. 28 zu § 13 BUrlG und vom 22. Oktober 1987 - 8 AZR 172/83 - AP Nr. 39 zu § 7 BUrlG Abgeltung, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen). Für die hier zu beurteilende Regelung, die mit der Tarifbestimmung, über die der Sechste Senat zu entscheiden hatte, nahezu wörtlich übereinstimmt, trifft nichts anderes zu.

b) Auch die Angriffe der Revision im übrigen rechtfertigen keine andere Beurteilung.

Die Revision legt dar, § 2.3 UA ermögliche den unzulässigen „Abkauf” von Urlaub, weil die Abgeltungsmöglichkeit nur an das Tatbestandsmerkmal „längere Krankheit” geknüpft sei. Die Revision übersieht, daß mit dieser Formulierung in § 2.3 UA eine ursächliche Verknüpfung zwischen Krankheit und Unmöglichkeit der Erfüllung des Urlaubsanspruchs für den Anspruch erforderlich ist. Ein „Abkauf” des Urlaubsanspruchs kommt daher nicht in Betracht. Zugleich sind damit die Erwägungen der Revision zur Verletzung des Gleichheitssatzes gegenstandslos.

c) Zu den Ausführungen der Revision, ein Anspruch der Klägerin sei jedenfalls wegen Rechtsmißbrauchs ausgeschlossen, wird auf die ständige Rechtsprechung des Sechsten Senats seit dem Urteil vom 28. Januar 1982 (BAGE 37, 382 = AP Nr. 11 zu § 3 BUrlG Rechtsmißbrauch; vgl. außerdem das Urteil vom 26. Mai 1983, aaO, BAGE 45, 184 = AP Nr. 14 zu § 3 BUrlG Rechtsmißbrauch und BAGE 50, 124 = AP Nr. 16 zu § 3 BUrlG Rechtsmißbrauch) verwiesen. Dieser Auffassung folgt der erkennende Senat (BAGE 52, 67 = AP Nr. 26 zu § 7 BUrlG Abgeltung, vgl. zuletzt Urteil vom 26. Mai 1988 - 8 AZR 774/85 -, zur Veröffentlichung bestimmt).

Die Revision nennt kein Argument, das den Senat veranlassen könnte, die Auffassung aufzugeben, daß ein Urlaubsanspruch nicht an Arbeitsleistungen des Arbeitnehmers gebunden und demzufolge auch nicht wegen Rechtsmißbrauchs ausgeschlossen sein kann, wenn der Arbeitnehmer im Urlaubsjahr wegen Arbeitsunfähigkeit nicht gearbeitet hat.

Die Urlaubsgewährung an Arbeitnehmer, die im Urlaubsjahr wegen Krankheit nicht gearbeitet haben, entspricht auch dem Willen der Tarifvertragsparteien. Nach § 2.9 UA wird der Urlaubsanspruch eines Arbeitnehmers, der das ganze Jahr über krank ist, nur um 3/12 gekürzt. Bei Arbeitsunfähigkeit als Folge einer Berufskrankheit oder eines nicht durch grobe Fahrlässigkeit verschuldeten Arbeitsausfalls bleibt der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers ungekürzt erhalten.

5. Mit Ablauf der ersten drei Monate des dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres steht fest, daß der Urlaub wegen Krankheit nicht mehr genommen werden kann, wenn zu diesem Zeitpunkt der Arbeitnehmer noch arbeitsunfähig ist, weil mit dem 31. März grundsätzlich der Urlaubsanspruch aus dem Vorjahr erlischt. Bei einer solchen Sachlage kommt es auf die in § 2.11 UA weiter vorgesehene Möglichkeit, die Befristung des Urlaubsanspruchs zu beseitigen, ihn in das nächste Urlaubsjahr zu übertragen und ihn dem Urlaubsanspruch des laufenden Kalenderjahres hinzuzufügen, nicht an, weil dies voraussetzt, daß der Urlaub vom Arbeitnehmer erfolglos geltend gemacht worden ist (vgl. dazu BAGE 50, 112 = AP Nr. 8 zu § 7 BUrlG Übertragung). Eine solche Geltendmachung durch den Arbeitnehmer scheidet aus, wenn er durch Krankheit gehindert ist, den Urlaub zu nehmen. Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats und zuvor des Sechsten Senats des Bundesarbeitsgerichts (vgl. z. B. BAGE 50, 107 und 112 = AP Nr. 24 zu § 7 BUrlG Abgeltung und aaO; BAGE 53, 304 und 328 = AP Nr. 25 und 26 zu § 13 BUrlG) ist die Geltendmachung des Urlaubsanspruchs nur beachtlich, wenn aufgrund des Verlangens des Arbeitnehmers, den Urlaub zu erteilen, der Urlaubsanspruch gegenüber dem Arbeitnehmer vor Ablauf der Befristung des Anspruchs - hier also des 31. März 1986 - erfüllt werden kann. Daran fehlt es, wenn der Arbeitnehmer arbeitsunfähig krank ist, weil Arbeitspflichten während der Arbeitsunfähigkeit eines Arbeitnehmers nicht durch Erfüllung des Urlaubsanspruchs beseitigt werden können.

6. Mit Erlöschen des Urlaubsanspruchs am 31. März entsteht der Abgeltungsanspruch nach § 2.3 UA. Er tritt an die Stelle des durch Fristablauf erloschenen Urlaubsanspruchs und wird mit diesem Zeitpunkt auch fällig.

Soweit der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts im Urteil vom 26. Mai 1983 (aaO) weiter verlangt hat, auch dieser Anspruch müsse vor dem Ablauf der Frist nach § 2.11 UA, also vor dem 31. März des folgenden Jahres, gefordert werden, kann daran nicht festgehalten werden.

Der Abgeltungsanspruch nach § 2.3 UA unterliegt vielmehr allein der tariflichen Ausschlußfrist in § 23.1 MTV. Er ist innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit geltend zu machen. Diesem Erfordernis hat die Klägerin mit ihrer am 2. Juni 1986 zugestellten Klage genügt. Auf das Schreiben der Klägerin vom 27. Januar 1986 kommt es nicht an.

II.

Auch die Revision der Klägerin hat keinen Erfolg.

Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend angenommen, daß der Klägerin ein Abgeltungsanspruch für zehn Urlaubstage aus dem Jahre 1984 nicht zusteht, weil der Anspruch nach § 23.1.2 MTV verwirkt ist.

1. Für die Klägerin ist zwar auch für die zehn Urlaubstage aus dem Jahre 1984 mit dem Ablauf des 31. März 1985 ein Abgeltungsanspruch nach § 2.3 UA entstanden (vgl. dazu I). Die Klägerin hat es jedoch versäumt, diesen Anspruch gegenüber der Beklagten nach § 23.1 MTV geltend zu machen. Wegen Versäumung der Frist von sechs Monaten nach § 23.1 MTV ist daher der Anspruch verwirkt, weil die Klägerin ihn nicht bis zum 30. September 1985 von der Beklagten verlangt hat.

2. Entgegen der Auffassung der Revision ändert sich hieran nichts durch die Erklärung der Klägerin vom 19. März 1985 gegenüber der Beklagten, mit der sie diese aufgefordert hat, ihr den Resturlaub aus dem Jahre 1984 nach dem 31. März 1985 nach Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit zu gewähren.

Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht in dieser Aufforderung nicht einen Antrag auf Gewährung der Abgeltung nach § 2.3 UA gesehen. Vielmehr hat die Klägerin damit die Beklagte aufgefordert, ihr den bisher nicht gewährten Anspruch nach dem Erlöschen am 31. März 1985 als Urlaub durch Suspendierung der Arbeitspflicht zu gewähren. Eine Vereinbarung zwischen den Parteien hierüber ist jedenfalls dann möglich, wenn er im Urlaubsjahr wegen Arbeitsunfähigkeit nicht genommen werden kann oder der Urlaubsanspruch bereits wegen Zeitablaufs erloschen ist (vgl. die Senatsentscheidung vom 25. August 1987 - 8 AZR 124/85 - AP Nr. 36 zu § 7 BUrlG Abgeltung, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen), aber hier mangels einer Erklärung der Beklagten nicht zustande gekommen.

3. Der Revision kann auch nicht darin zugestimmt werden, daß der Urlaubsanspruch durch die Erklärung der Klägerin vom 19. März 1985 nach § 2.11 UA auf das Urlaubsjahr 1985 übertragen worden ist, weil es dafür an einer wirksamen Geltendmachung gegenüber der Beklagten fehlt: Die Klägerin konnte den Urlaubsanspruch nicht „erfolglos” geltend machen, weil die Beklagte den Urlaubsanspruch wegen der Arbeitsunfähigkeit der Klägerin nicht vor dem Ablauf der Befristung nach § 2.11 UA hätte gewähren können (vgl. oben I 5).

 

Unterschriften

Michels-Holl, Dr. Leinemann, Dr. Wittek, Dr. Walz, Mache

 

Fundstellen

BAGE 61, 355-362 (LT1-2)

BAGE, 355

BB 1989, 1760-1761 (LT1-2)

DB 1989, 1976-1977 (LT1-2)

DRsp, VI (604) 180 (T)

ASP 1989, 334 (K)

NZA 1989, 761-763 (LT1-2)

RdA 1989, 312

ZAP, EN-Nr 331/89 (S)

AP, Abgeltung (LT1-2)

EzA, (LT1-2)

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