Leitsatz (redaktionell)

1. Führt eine Gewerkschaft einen Streik um die Regelung von Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen, so besteht eine Vermutung dafür, daß dieser Streik rechtmäßig ist.

2. Es besteht eine Vermutung dafür, daß ein von einer Gewerkschaft geführter Streik die Regelung von Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen zum Gegenstand hat.

3. Ergibt sich die Notwendigkeit einer Fortsetzung der Beweisaufnahme in einem späteren Termin und beschließt deshalb die erkennende Kammer des Landesarbeitsgerichts die Mitwirkung derselben ehrenamtlichen Richter in diesem Termin, so verstößt diese Besetzung der Kammer nicht gegen ZPO § 551 Nr 1 in Verbindung mit GG Art 101 Abs 1 S 2 (im Anschluß an BAG 1962-03-02 1 AZR 258/61 = BAGE 12, 321 (327) = AP Nr 1 zu § 39 ArbGG 1953).

4. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (GG Art 103 Abs 1) ist verletzt, wenn die erkennende Kammer einen bis zur mündlichen Verhandlung bei Gericht eingegangenen Schriftsatz nicht mehr berücksichtigen und in ihre Erwägungen einbeziehen kann, weil dieser Schriftsatz erst nach der Urteilsverkündung vorgelegt worden ist.

 

Normenkette

ZPO § 279; GG Art. 9 Abs. 3, Art. 103 Abs. 1; ZPO § 551 Nr. 1; GG Art. 101 Abs. 1 S. 2; ArbGG § 39 Abs. 5 Fassung: 1953-09-03

 

Verfahrensgang

LAG Rheinland-Pfalz (Entscheidung vom 03.07.1972; Aktenzeichen 2 Sa 417/71)

 

Fundstellen

Haufe-Index 437345

BAGE 25, 226-236 (LT1-4)

BAGE, 226

BB 1973, 1258

DB 1973, 1852

NJW 1973, 1994

NJW 1974, 470

BetrR 1973, 465

SAE 1975, 177-180 (LT1-4)

WM IV 1973, 1343

AP, Arbeitskampf (LT1-4)

AR-Blattei, Arbeitskampf I Entsch 7

AR-Blattei, ES 170.1 Nr 7

ArbuR 1973, 278

EzA

MDR 1973, 1054

SF 1973, 220

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