Leitsatz (redaktionell)

1. Die für die Vertragsbeziehungen zwischen Ausbildendem und Auszubildendem bedeutsamen Vorschriften im Ersten und Zweiten Teil des Berufsbildungsgesetzes gelten nur für betriebliche Berufsausbildungsverhältnisse, nicht für den Bereich rein schulischer Ausbildung.

2. Die Ausbildungsverhältnisse der Flugschüler der Verkehrsfliegerschule der Deutschen Lufthansa in Bremen werden, jedenfalls soweit dort Piloten nach dem von der Deutschen Lufthansa zur Ausbildung von Verkehrsfliegern verwendeten Ausbildungsvertrag ausgebildet werden, nicht vom Zweiten Teil des Berufsbildungsgesetzes erfaßt.

3. Es bestehen keine rechtlichen Bedenken gegen folgende Regelung dieses Ausbildungsvertrages: Die Flugschüler werden an den insgesamt etwa 180000,-- DM betragenden Ausbildungskosten mit 17000,-- DM beteiligt. Dieser Betrag wird von der Deutschen Lufthansa zunächst in Form eines Darlehens vorgeschossen; nach Beendigung der Ausbildung ist er nach Maßgabe der Vertragsbedingungen zurückzuzahlen.

 

Normenkette

BBiG §§ 1, 5; BGB § 611

 

Verfahrensgang

LAG Düsseldorf (Entscheidung vom 25.09.1973; Aktenzeichen 8 Sa 266/73)

 

Fundstellen

BB 1975, 184

DB 1975, 262

EzB BBiG § 1 Abs 2, Nr 4 (L1-3)

EzB BBiG § 3 Abs 1, Nr 2 (LT1-3)

EzB BBiG § 6 Abs 1 Nr 1, Nr 10 (L1-3)

EzB BBiG § 9, Nr 21 (L1-3)

EzB BGB § 611 Aus- und Weiterbildungkosten, Nr 15 (L1-3)

AP § 1 BBiG (LT1-3), Nr 1

AR-Blattei, Berufsausbildung Entsch 11 (LT1-3)

AR-Blattei, ES 400 Nr 11 (LT1-3)

EzA § 5 BBiG, Nr 2

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