Entscheidungsstichwort (Thema)

Befristung des Arbeitsvertrages aufgrund kw-Vermerks

 

Leitsatz (redaktionell)

Wird ein Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes auf einer Stelle eingestellt, die im Haushaltsplan mit einem auf ein künftiges Haushaltsjahr datierten kw (künftig wegfallend)- Vermerk versehen ist, so rechtfertigt dies nur dann die Befristung des Arbeitsvertrags, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte mit einiger Sicherheit davon ausgegangen werden kann, daß die Stelle zu dem im kw-Vermerk genannten Zeitpunkt tatsächlich wegfallen wird. Allein der kw-Vermerk als solcher reicht zur sachlichen Rechtfertigung einer Befristung nicht aus.

 

Normenkette

BHO §§ 21, 45; BGB § 620

 

Verfahrensgang

LAG Köln (Entscheidung vom 12.06.1985; Aktenzeichen 2 Sa 357/85)

ArbG Bonn (Entscheidung vom 27.02.1985; Aktenzeichen 3 Ca 2822/84)

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit der vereinbarten Befristung ihres Arbeitsverhältnisses zum 31. Mai 1986.

Der 1960 geborene Kläger wurde aufgrund schriftlichen Arbeitsvertrages vom 3. Mai 1983 seit diesem Tage beim Arbeitsamt B beschäftigt; mit Verfügung vom selben Tage wurde ihm die Tätigkeit eines Aktenverwalters in der Leistungsabteilung übertragen. In dem Vertrag ist bestimmt, daß der Kläger als "Aushilfsangestellter zur Aushilfe" nach der Anlage 2 a (SR 2a) zum MTA (Manteltarifvertrag für die Angestellten der Bundesanstalt für Arbeit) für die Zeit bis zum 31. Mai 1986 eingestellt werde (§ 1) und daß sich das Arbeitsverhältnis nach der jeweils gültigen Fassung des MTA und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen richten sollte (§ 2). Der Kläger erhielt Vergütung nach Gruppe VIII MTA.

Die mit dem Kläger besetzte Stelle ist haushaltsmäßig mit dem Vermerk "kw am 31. 05. 1986" versehen. Der vom Verwaltungsrat der Beklagten am 21. Dezember 1982 festgestellte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 1983, der von der Bundesregierung mit Kabinettsbeschluß vom 29. Dezember 1982 genehmigt wurde, enthielt insgesamt 1.799 zusätzliche Stellen mit dem genannten Vermerk, wovon 563 Stellen auf den Landesarbeitsamtsbezirk Nordrhein-Westfalen entfielen.

Noch vor dem Abschluß des schriftlichen Arbeitsvertrages unterzeichnete der Kläger am 26. April 1983 einen Vermerk des Arbeitsamtes B mit folgendem Inhalt:

"Betreff: Beschäftigung des Aushilfsangestellten

M M

Der Verwaltungsrat der Bundesanstalt hat mit

Beschluß vom 21. Dezember 1982 den Haushaltsplan

der Bundesanstalt für Arbeit für das Haushaltsjahr

1983 festgestellt. Die Genehmigung der

Bundesregierung erfolgte mit Kabinettsbeschluß

vom 29. Dezember 1982.

Sie sind davon ausgegangen, daß ein wesentlicher

Teil des 1982 eingetretenen und weiter zu erwartenden

Belastungsanstiegs vorübergehender Natur

ist. Deshalb sind zur Abdeckung dieses zeitlich

begrenzten Mehrbedarfs 1.799 Stellen für Plankräfte

mit dem Vermerk "kw am 31.05.1986" (kw

bedeutet: künftig wegfallend) in den Personalhaushalt

eingebracht und von der Bundesregierung

genehmigt worden. Mit Ablauf des 31.05.1986 werden

diese Stellen also wegfallen.

Eine dieser "kw-Stellen" ist im Organisations- und

Stellenplan (Stand: 26.03.82) für das Arbeitsamt

B unter laufender Nummer nach 209

ausgebracht. Auf dieser Stelle wird Herr M

als Aktenverwalter beschäftigt.

Von vorstehendem Vermerk habe ich Kenntnis genommen."

Mit seiner am 23. November 1984 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage erstrebt der Kläger die Feststellung, daß er in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis stehe. Er ist der Meinung, die Vereinbarung der Befristung seines Arbeitsvertrages sei unwirksam, weil es an einem sachlichen Grund für die Befristung fehle. Er sei mit Daueraufgaben beschäftigt und es sei nicht absehbar, daß entsprechende Tätigkeiten nach dem 31. Mai 1986 nicht mehr anfallen würden. Der vom Verwaltungsrat der Beklagten festgestellte Haushaltsplan könne die Befristung nicht rechtfertigen, da global ohne jede Einzelprognose 1.799 Stellen mit kw-Vermerk geschaffen worden seien. Dies beruhe zudem auf der nicht durch Tatsachen gerechtfertigten Hoffnung, nach dem 31. Mai 1986 werde der Arbeitsanfall in den Leistungsabteilungen der Arbeitsämter geringer sein. Angesichts der Arbeitslosenzahlen und der Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt sei die Befristungsentscheidung durch nichts gerechtfertigt.

Der Kläger hat beantragt

festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis

zwischen den Parteien durch die Befristung

zum 31. Mai 1986 nicht aufgelöst wird, sondern

darüber hinaus weiter fortbesteht.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, die Einstellung des Klägers auf einer mit einem "datierten kw-Vermerk" versehenen Planstelle rechtfertige die Befristung des Arbeitsvertrages. Denn die Bewilligung einer Haushaltsstelle für eine genau bestimmte Zeitdauer und ihr anschließender Fortfall stellen einen sachlichen Grund für die Befristung eines Arbeitsvertrages dar. Diese haushaltsrechtliche Entscheidung sei von den Arbeitsgerichten ohne weitere Sachprüfung hinzunehmen. Der von ihrem Verwaltungsrat festgestellte Haushaltsplan habe die Qualität einer Rechtsnorm, da der Verwaltungsrat im Rahmen des § 216 AFG als Legislativorgan der Bundesanstalt für Arbeit mit Rechtsetzungsbefugnis tätig werde. Bei Schaffung der zusätzlichen Stellen sei der Haushaltsgesetzgeber im übrigen davon ausgegangen, daß wegen der zu erwartenden Entwicklung des Arbeitsanfalls die Belastung der Arbeitsämter so weit abnehmen würde, daß diese Stellen und das entsprechende Personal nach dem 31. Mai 1986 nicht mehr erforderlich sein würden. Davon, daß sich der Haushaltsgesetzgeber mit den Verhältnissen der konkreten Stelle befaßt habe, sei auch dann auszugehen, wenn nicht nur eine oder einige wenige Stellen haushaltsmäßig befristet würden, sondern eine Vielzahl von Stellen, die für verschiedene Fachbereiche bestimmt und nach unterschiedlichen Wertigkeiten gegliedert worden seien. Im vorliegenden Fall seien die neu geschaffenen Stellen mit kw-Vermerk auf die Fachbereiche Berufsberatung (180 Stellen), Leistungsabteilung (1.494 Stellen) und Verwaltung (125 Stellen) verteilt worden und wiesen die Wertigkeiten der Vergütungsgruppe V c (665 Stellen), Vergütungsgruppe VI (80 Stellen), Vergütungsgruppe VII (750 Stellen) und Vergütungsgruppe VIII (304 Stellen) auf.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht ist zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, daß die Befristung des mit dem Kläger abgeschlossenen Arbeitsvertrages wegen Fehlens eines sachlichen Grundes unwirksam ist.

I. Das Landesarbeitsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im wesentlichen ausgeführt: Zwar könnten haushaltsrechtliche Entscheidungen einen sachlichen Grund für die Befristung des Arbeitsverhältnisses abgeben, wenn eine Haushaltsstelle nur für eine genau bestimmte Zeitdauer bewilligt worden sei und anschließend fortfalle; eine solche haushaltsrechtliche Entscheidung sei ohne weitere Überprüfung hinzunehmen. Im vorliegenden Fall gehe es jedoch nicht darum, daß der Verwaltungsrat der Beklagten einzelne konkrete Stellen wegen eines vorübergehenden Arbeitsanfalls befristet geschaffen oder mit einem kw-Vermerk versehen habe. Vielmehr habe er eine Vielzahl von zusätzlichen Stellen befristet bewilligt, so daß nicht mehr davon ausgegangen werden könne, der Verwaltungsrat der Beklagten habe sich mit der Frage der sachlichen Berechtigung zur Befristung einer jeden einzelnen Stelle beschäftigt. Auch könne von einer sachlich begründeten Prognose des Verwaltungsrats über den künftigen Arbeitskräftebedarf nicht ausgegangen werden. Der Verwaltungsrat habe sich lediglich von der Hoffnung leiten lassen, Ende 1986 werde die Arbeitslosigkeit so weit zurückgegangen sein, daß in den Leistungsabteilungen der Arbeitsämter kein zusätzlicher Arbeitskräftebedarf mehr vorhanden sei. Konkrete Anhaltspunkte für eine solche Hoffnung hätten im Zeitpunkt der Aufstellung des Haushaltsplans jedoch nicht vorgelegen. Müßte auch in einem solchen Fall die Entscheidung des für den Haushalt zuständigen Organs von den Gerichten ohne sachliche Überprüfung hingenommen werden, würde dies zur Schaffung eines Sonderrechts für Selbstverwaltungskörperschaften führen. Bei fehlender Gewißheit über den Fortbestand eines zusätzlichen Arbeitskräftebedarfs über einen bestimmten Zeitpunkt hinaus müsse der Arbeitgeber auf die Möglichkeit einer Kündigung aus dringenden betrieblichen Gründen verwiesen werden. Schließlich helfe auch die Erwägung nicht weiter, der Haushaltsgesetzgeber müsse das Recht haben zu bestimmen, daß einzelne öffentliche Aufgaben, auch wenn es sich hierbei um Daueraufgaben handele, aus haushaltsrechtlichen Erwägungen nur zeitlich begrenzt durchgeführt werden. Eine solche Entscheidung, die von den Gerichten hinzunehmen wäre, habe nämlich der Verwaltungsrat der Beklagten nicht getroffen; sie sei für den Bereich der Leistungsabteilungen der Arbeitsämter auch kaum denkbar.

II. Dieser Würdigung des Landesarbeitsgerichts tritt der Senat im wesentlichen bei.

1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. u.a. BAGE GS 10, 65, 70 ff. = AP Nr. 16 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu C der Gründe; BAGE 41, 110, 113 ff. = AP Nr. 72 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu B II 2 der Gründe; ferner Senatsurteile vom 6. Juni 1984 - 7 AZR 458/82 -, vom 22. März 1985 - 7 AZR 487/84 - und vom 28. Mai 1986 - 7 AZR 581/84 - AP Nr. 83, 89 und 101 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag) dürfen die Parteien befristete Arbeitsverträge abschließen, wenn bei Vertragsabschluß sachliche Gründe für die Befristung vorgelegen haben. Befristungen sind unzulässig, wenn sie als Gestaltungsmittel objektiv funktionswidrig verwendet werden. Das ist anzunehmen, wenn dem Arbeitnehmer der durch die Kündigungsschutzbestimmungen gewährleistete Bestandsschutz seines Arbeitsverhältnisses ohne sachlichen Grund entzogen wird. In einem solchen Falle hätte ein verständig und sozial denkender Arbeitgeber von vornherein einen Arbeitsvertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen. Der befristete Arbeitsvertrag muß also seine sachliche Rechtfertigung so in sich tragen, daß er die Kündigungsschutzvorschriften nicht beeinträchtigt.

2. Im vorliegenden Falle fehlt es an einem derartigen sachlichen Grund für die Befristung des Arbeitsvertrages des Klägers. Auf den datierten kw-Vermerk, mit dem die Stelle des Klägers im Haushaltsplan der Beklagten versehen ist, kann sich die Beklagte zur sachlichen Rechtfertigung der Befristung nicht stützen.

a) Aus dem Haushaltsrecht der öffentlichen Hand läßt sich grundsätzlich ein Recht zur Befristung eines Arbeitsvertrages nicht unmittelbar herleiten, weil das Haushaltsrecht nicht unmittelbar in die Rechte Dritter und damit auch nicht in das Arbeitsverhältnis unmittelbar eingreifen kann. Daher können haushaltsrechtliche Erwägungen, soweit sie auf die zeitliche Begrenzung des Haushaltsplans durch das Haushaltsjahr, auf eine zu erwartende allgemeine Mittelkürzung oder auf die haushaltsrechtliche Anordnung lediglich allgemeiner Einsparungen abheben, für den auf arbeitsrechtlichen Gesetzen beruhenden Arbeitnehmerschutz keine Rolle spielen. Die Ungewißheit, ob ein künftiger Haushaltsplan noch Mittel für eine bestimmte Stelle vorsieht, kann mithin aus Rechtsgründen keinen sachlichen Grund für die Befristung eines Arbeitsverhältnisses abgeben. Ob entsprechende Mittel in Zukunft zur Verfügung stehen werden, ist auch in der Privatwirtschaft nicht gesichert. Da das Haushaltsrecht des öffentlichen Dienstes aber der unternehmerischen Entscheidung in der Privatwirtschaft entspricht, müssen beide auch in den arbeitsrechtlichen Konsequenzen gleichbehandelt werden. Ebensowenig wie in der Privatwirtschaft allein die Unsicherheit der Entwicklung des künftigen Bedarfs oder der finanziellen Lage des Unternehmens die Befristung eines Arbeitsvertrages zu rechtfertigen vermag, können derartige Unsicherheiten im Bereich des öffentlichen Dienstes als Befristungsgründe anerkannt werden (BAGE 32, 85, 92 f.; 41, 110, 115 f. = AP Nr. 50 und 72 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag).

Einen sachlichen Befristungsgrund hat die Rechtsprechung dagegen angenommen, wenn eine Haushaltsstelle von vornherein nur für eine genau bestimmte Zeitdauer bewilligt ist und sie anschließend fortfallen soll, weil dann davon auszugehen sei, daß der Haushaltsgeber sich selbst mit den Verhältnissen gerade dieser Stelle befaßt und aus sachlichen Erwägungen festgelegt habe, daß sie nicht mehr bestehen solle (vgl. BAGE 32, 85, 91 f.; 37, 283, 294; 41, 110, 116 = AP Nr. 50, 64 und 72 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; BAG Urteil vom 25. Januar 1980 - 7 AZR 69/78 - AP Nr. 52 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag). Die vorgegebene und hinzunehmende haushaltsrechtliche Entscheidung über den nur zeitlich begrenzten Bestand einer Stelle kann dann die nur vorübergehende Beschäftigung des Stelleninhabers zur Folge haben. Damit ist anerkannt, daß die begrenzte sachliche Zielsetzung, die der Haushaltsgeber mit der zeitlich begrenzten Finanzierung eines Arbeitsplatzes verfolgt, auch für das Verhältnis zwischen dem Arbeitnehmer und dem von der haushaltsrechtlichen Entscheidung abhängigen Arbeitgeber erheblich wird und geeignet ist, eine entsprechende Befristung sachlich zu rechtfertigen.

Diese Rechtsprechung beruht auf parallelen Wertungen zur privatwirtschaftlichen Unternehmerentscheidung darüber, welche Arbeitsleistungen in welchem Zeitraum und in welchem Umfang durch die Beschäftigung von Arbeitnehmern erbracht werden sollen. Diese Entscheidung bestimmt sowohl beim privatwirtschaftlichen Unternehmen als auch bei der öffentlichen Hand den Bedarf an Arbeitskräften und unterliegt grundsätzlich einer gerichtlichen Nachprüfung nur daraufhin, ob sie offenbar unsachlich, unvernünftig oder willkürlich ist (vgl. z.B. BAGE 42, 151, 157 = AP Nr. 12 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung, zu B II 1 der Gründe). Während eine solche Entscheidung aber im privatwirtschaftlichen Unternehmen in der Regel unmittelbar aufgrund der Feststellung eines unternehmerischen Bedürfnisses an der Verrichtung bestimmter Arbeiten erfolgt, vollzieht sie sich bei der öffentlichen Hand wegen deren Bindung an das Haushaltsrecht im Wege der Bereitstellung der für die Durchführung der Aufgaben erforderlichen Haushaltsmittel.

b) Im vorliegenden Falle kann die Anbringung des auf den 31. Mai 1986 datierten kw-Vermerks bei der Stelle des Klägers im Haushaltsplan der Beklagten für 1983 einer unternehmerischen Entscheidung über den Fortfall des Arbeitsplatzes nicht gleichgestellt werden.

Entgegen der Ansicht der Revision liegt datierten Wegfallvermerken bei Stellen in Haushaltsplänen der öffentlichen Hand keineswegs stets und ohne weiteres die definitive Entscheidung des Haushaltsgebers zugrunde, auf die Stelle nach dem festgesetzten Zeitpunkt zu verzichten. Nach § 21 Abs. 1 der Bundeshaushaltsordnung (BH0), die gemäß § 219 Abs. 1 AFG sinngemäß auch für die Aufstellung und Ausführung des Haushalts der Beklagten gilt, sind Planstellen als künftig wegfallend zu bezeichnen, soweit sie in den folgenden Haushaltsjahren voraussichtlich nicht mehr benötigt werden. Die Gründe für den voraussichtlichen späteren Fortfall eines Bedürfnisses für diese Stellen können verschiedener Art sein. Sie können auf der Entscheidung des Haushaltsgebers beruhen, die Aufgaben, zu deren Erledigung die Stelle bereitgestellt worden ist, künftig nicht mehr oder nur noch in geringerem Umfange durchzuführen; sie können aber auch auf der bloßen ungesicherten Annahme des Haushaltsgebers beruhen, der Umfang der weiter fortzuführenden Aufgabe werde sich durch die Entwicklung der Verhältnisse von selbst verringern und damit auch die Zahl der für diese Aufgabe benötigten Arbeitskräfte entsprechend geringer werden. Da die Festlegungen eines Haushaltsplanes nach den Grundsätzen der zeitlichen Bindung nur für das Haushaltsjahr gelten, für das der Haushaltsplan festgestellt ist (§ 45 Abs. 1 BH0), muß der Haushaltsgeber in den künftigen Haushaltsjahren jeweils erneut über den Finanzbedarf beschließen, ohne dabei an Wegfallvermerke des früheren Haushaltsplans gebunden zu sein. Wegfallvermerke, die sich auf künftige Haushaltsjahre beziehen, haben daher nur die Funktion eines Erinnerungspostens für die jeweils nächste Haushaltsaufstellung; der Vermerk ist bei der nächsten Haushaltsaufstellung zu beachten, so daß über ihn nicht mehr ohne besondere Begründung hinweggegangen werden kann (Piduch, Bundeshaushaltsrecht, Stand Januar 1987, § 21 BH0 Anm. 2).

Aus dem Gesagten folgt, daß ein bei einer Stelle im Haushaltsplan angebrachter, auf einen Zeitpunkt innerhalb eines künftigen Haushaltsjahres datierter kw-Vermerk nicht als solcher schon die Feststellung begründet, die Stelle werde auch tatsächlich mit einiger Sicherheit zu dem vermerkten Zeitpunkt entfallen. Eine derartige Feststellung läßt sich nur anhand der dem kw-Vermerk zugrunde liegenden Entscheidungen oder Erwägungen des Haushaltsgebers treffen. Die Befürchtung der Revision, die Erwägungen des Haushaltsgebers, die jeweils zur Anbringung eines kw-Vermerks geführt hätten, seien der Personalverwaltung, die die Einstellung von Mitarbeitern auf solchen Stellen vornehmen müsse, häufig nicht bekannt, so daß sie gar nicht beurteilen könnten, ob eine beabsichtigte Befristung des Arbeitsvertrages rechtlichen Bestand haben werde, teilt der Senat nicht. Bei der Vorbereitung und Aufstellung des Haushaltsplanes ist die Verwaltung beteiligt; Vertreter der Verwaltung sind auch bei den Haushaltsberatungen zugegen, so daß sich die Personalverwaltung ohne größere Schwierigkeiten durch entsprechende Rückfragen über die Gründe, die zur Anbringung eines kw-Vermerks geführt haben, unterrichten kann.

c) Im Entscheidungsfall waren die Erwägungen bekannt, die den Haushaltsgeber zur Anbringung der kw-Vermerke veranlaßt hatten. Nach den mit Verfahrensrügen nicht angegriffenen und daher den Senat gemäß § 561 Abs. 2 ZP0 bindenden tatsächlichen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts handelte es sich hierbei allein um Hoffnungen auf eine günstige konjunkturelle Entwicklung und ihre Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt, für deren Berechtigung jedoch im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses keine einigermaßen sicheren konkreten Anhaltspunkte vorlagen.

Ohne Bewahrheitung dieser Hoffnung war nicht damit zu rechnen, daß es der Verwaltungsrat der Beklagten tatsächlich bei seiner Entscheidung belassen werde, die zusätzlichen Stellen nur bis zum 31. Mai 1986 zur Verfügung zu stellen, zumal es sich bei den Aufgaben der Leistungsabteilung um gesetzlich vorgeschriebene Aufgaben handelte und der Haushaltsgeber durch die zusätzlichen Stellenbewilligungen selbst zu erkennen gegeben hatte, daß er die rasche Erledigung dieser Aufgaben als dringlich ansah. Da aber nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nichts dafür sprach, daß sich jene Hoffnungen auf eine Entspannung des Arbeitsmarkts bewahrheiten würden, durfte die Beklagte mithin bei der Einstellung des Klägers nicht davon ausgehen, daß die Planstelle, aus der er vergütet werden sollte, am 31. Mai 1986 tat sächlich wegfallen würde. Ein sachlicher Grund für die Befristung des Arbeitsvertrages lag daher nicht vor.

Dr. Seidensticker Dr. Becker Dr. Steckhan

Seiler Dr. Johannsen

 

Fundstellen

Haufe-Index 441324

BAGE 55, 1-8 (LT1)

BAGE, 1

JR 1988, 308

NZA 1988, 279-280 (LT1)

RdA 1988, 55

RzK, I 9a Nr 19 (LT1)

AP § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag (LT1), Nr 111

EzA § 620 BGB, Nr 93 (LT1)

EzBAT, Haushaltsrecht Nr 4 (LT1)

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