Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebsratskosten im Konkurs

 

Leitsatz (redaktionell)

Vor Konkurseröffnung entstandene Ansprüche des Betriebsrats nach § 40 Abs 1 BetrVG sind Konkursforderungen im Sinne des § 3 KO. Für sie haftet ein Arbeitgeber, der den Betrieb nach Konkurseröffnung durch Rechtsgeschäft gemäß § 613a BGB vom Konkursverwalter erworben hat, nicht (Anschluß an BAG Beschluß vom 16.10.1986 6 ABR 12/83 = BAGE 53, 194 = AP Nr 26 zu § 40 BetrVG 1972).

 

Verfahrensgang

LAG Hamburg (Entscheidung vom 09.06.1993; Aktenzeichen 5 TaBV 10/92)

ArbG Hamburg (Entscheidung vom 01.10.1992; Aktenzeichen 25b BV 8/92)

 

Gründe

A. Die Beteiligten streiten darüber, ob ein Freistellungsanspruch des Betriebsrates wegen der Inanspruchnahme rechtsanwaltlicher Vertretung aus der Zeit vor Konkurseröffnung infolge rechtsgeschäftlichen Betriebsübergangs nach Konkurseröffnung von der jetzigen Arbeitgeberin zu erfüllen ist.

Antragsteller ist der Betriebsrat eines Betriebes, der durch Rechtsgeschäft nach Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der KG T (Gemeinschuldnerin) am 21. Oktober 1991 auf die A GmbH gemäß § 613 a BGB übergegangen ist. Die beteiligte Arbeitgeberin ist die Rechtsnachfolgerin der A GmbH.

Vor Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Gemeinschuldnerin hatte der antragstellende Betriebsrat den Rechtsanwalt Michael N , der ihn auch im vorliegenden Verfahren vertritt, beauftragt, vor dem Arbeitsgericht ein Beschlußverfahren einzuleiten, in welchem die damalige Betriebsinhaberin (Gemeinschuldnerin) angehalten werden sollte, die Lohnzahlungen an die Arbeitnehmer entsprechend einer Betriebsvereinbarung pünktlich vorzunehmen. Der Rechtsanwalt N reichte am 1. Oktober 1991 eine entsprechende Antragsschrift vom 27. September 1991 beim Arbeitsgericht Hamburg (25 b BV 11/91) ein; sie wurde der Gemeinschuldnerin wegen der Eröffnung des Konkursverfahrens (21. Oktober 1991) nicht mehr zugestellt. Nach Eröffnung des Konkursverfahrens übernahm die A GmbH den Betrieb durch Rechtsgeschäft. Nunmehr erfolgten die Lohnzahlungen wieder pünktlich. Der Betriebsrat nahm daher den Antrag beim Arbeitsgericht mit seinem Schriftsatz vom 16. Januar 1992 wieder zurück. Das Verfahren wurde durch den Beschluß vom 20. Januar 1992 eingestellt. Der vom Betriebsrat beauftragte Rechtsanwalt N machte seinen Honoraranspruch - eine volle Gebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO und 40,00 DM Auslagenpauschale, insgesamt 1.309,86 DM einschließlich Umsatzsteuer - gegenüber der Rechtsvorgängerin der jetzt beteiligten Arbeitgeberin mit seiner Rechnung vom 20. Februar 1992 vergeblich geltend.

Der Betriebsrat meint, die jetzige Arbeitgeberin als Rechtsnachfolgerin der A GmbH habe ihn von der Honorarforderung des Rechtsanwalts N freizustellen. Bei seinem auf § 40 Abs. 1 BetrVG beruhenden Anspruch handele es sich nicht um eine Konkursforderung im Sinne des § 3 Abs. 1 KO. Vielmehr schulde die in Anspruch genommene Arbeitgeberin als Betriebserwerberin (§ 613 a BGB) bzw. deren Rechtsnachfolgerin die beantragte Freistellung.

Der Betriebsrat hat beantragt,

die Arbeitgeberin zu verpflichten, den Betriebs-

rat von der Honorarforderung des Rechtsanwalts

Michael N gemäß Abrechnung vom 20. Februar

1992 in Höhe von 1.309,86 DM betreffend das Be-

schlußverfahren 25 b BV 11/91 freizustellen.

Die Arbeitgeberin hat beantragt,

den Antrag des Betriebsrats zurückzuweisen.

Sie hat entgegnet, sie habe für die Honorarforderung des Rechtsanwalts bzw. für den darauf beruhenden Freistellungsanspruch des Betriebsrates nicht gemäß § 40 Abs. 1 BetrVG in Verb. mit § 613 a BGB zu haften, weil ihre Rechtsvorgängerin den Betrieb - unstreitig - erst nach Konkurseröffnung erworben habe und die Honorarforderung vorher im Sinne des § 3 Abs. 1 KO begründet worden sei. Es handele sich nur um eine (einfache) Konkursforderung im Konkurs über das Vermögen der Gemeinschuldnerin.

Das Arbeitsgericht hat dem Antrag stattgegeben. Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin hat das Landesarbeitsgericht den Antrag unter Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Mit ihr verfolgt der Antragsteller sein bisheriges Verfahrensziel weiter, während die Arbeitgeberin beantragt, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

B. Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet. Das Landesarbeitsgericht hat den Antrag zu Recht zurückgewiesen. Bei dem geltend gemachten Freistellungsanspruch handelt es sich um eine einfache Konkursforderung im Sinne des § 3 Abs. 1 KO, für den die in Anspruch genommene Arbeitgeberin nicht nach § 613 a BGB haftet, obwohl sie Rechtsnachfolgerin der Betriebsübernehmerin ist.

I. Das Landesarbeitsgericht hat seine zutreffende Ansicht im wesentlichen wie folgt begründet: Der Betriebsrat habe gegen die Arbeitgeberin keinen Anspruch auf Tragung der Kosten, die durch seine Tätigkeit entstanden sind und somit auch keinen Anspruch auf Freihaltung von solchen Kosten gemäß § 40 Abs. 1 BetrVG, wenn die entsprechende Forderung vor Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Betriebsinhabers entstanden sei und der Betriebsübergang sich erst nach Eröffnung des Konkursverfahrens vollzogen habe. Diese Voraussetzungen seien hier erfüllt. Die strittige Forderung sei vor Eröffnung des Konkursverfahrens entstanden, weil der Betriebsrat den Rechtsanwalt N vor diesem Zeitpunkt mit seiner Vertretung in dem in Rede stehenden Beschlußverfahren beauftragt habe. Bereits ab Erteilung des Auftrags an den Rechtsanwalt bestehe zwischen dem Betriebsrat und dem beauftragten Rechtsanwalt ein schuldrechtliches Auftragsverhältnis, auf dessen Grundlage der Rechtsanwalt einen Honoraranspruch gegen den Betriebsrat habe. Vom gleichen Zeitpunkt an habe der Betriebsrat aber auch einen entsprechenden Freistellungsanspruch gegen den damaligen Arbeitgeber. Zwar könne die Tätigkeit des Betriebsrates bei der Gefahr des Ausfalls der dafür aufzubringenden finanziellen Mittel behindert werden. Eine Haftung des Betriebsrats als Plenum oder seiner Mitglieder persönlich sei aber auch in einem solchen Fall ausgeschlossen. Es könne Schwierigkeiten bereiten, einen Rechtsanwalt für die Wahrnehmung der Interessen des Betriebsrats zu gewinnen, wenn nicht sicher sei, daß die Rechtsanwaltsgebühren auch bezahlt würden. Das sei aber keine Folge des Betriebsüberganges, sondern Folge einer schlechten Vermögenslage, die letztlich zum Konkurs des Arbeitgebers geführt habe.

II. Den Ausführungen des Landesarbeitsgerichts ist zuzustimmen.

Die beteiligte Arbeitgeberin schuldet dem antragstellenden Betriebsrat keine Freistellung von den Kosten der anwaltlichen Vertretung durch Rechtsanwalt N . Die insoweit grundsätzlich anzunehmende Haftung nach § 613 a Abs. 1 BGB tritt hier deshalb nicht ein, weil der Freistellungsanspruch vor Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Gemeinschuldnerin entstanden ist und daher als Konkursforderung i. S. des § 3 Abs. 1 KO zu verfolgen war. Der Betriebsübergang auf die Rechtsvorgängerin der jetzt in Anspruch genommenen Arbeitgeberin ist erst nach Eröffnung des Konkursverfahrens erfolgt.

1. Zutreffend sind die Vorinstanzen und die Verfahrensbeteiligten davon ausgegangen, daß als Rechtsgrundlage für den Anspruch des Betriebsrates gegenüber der jetzt in Anspruch genommenen Arbeitgeberin nur § 40 Abs. 1 BetrVG in Verbindung mit § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB in Betracht kommt. Nach § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB tritt der rechtsgeschäftliche Betriebserwerber in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Zu diesen Verbindlichkeiten zählen auch Ansprüche des Betriebsrates bzw. seiner Mitglieder auf Tragung der Kosten i. S. des § 40 Abs. 1 BetrVG, sei es, daß es sich hierbei um unmittelbare Zahlungsansprüche wegen bereits entstandener eigener Aufwendungen einzelner Betriebsratsmitglieder handelt, sei es, daß es sich hierbei um Freistellungsansprüche des Betriebsrats als Gremium bzw. seiner einzelnen Mitglieder handelt.

2. Ein rechtsgeschäftlicher Betriebsübergang i. S. des § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB liegt auch vor, wenn - wie hier - der Betrieb durch Rechtsgeschäft vom Konkursverwalter erworben wird (BAG in ständiger Rechtsprechung, vgl. Urteil vom 17. Januar 1980, BAGE 32, 326 = AP Nr. 18 zu § 613 a BGB mit Anmerkung von Heinze; Urteil vom 20. November 1984, BAGE 47, 206 = AP Nr. 38 zu § 613 a BGB; BAG Beschluß vom 13. November 1986 - 2 AZR 771/85 - AP Nr. 57 zu § 613 a BGB, zu II 2 a der Gründe, m.w.N.). Diese Auffassung wird auch durchweg in der Literatur vertreten (vgl. statt vieler: BGB-RGRK-Ascheid, 12. Aufl., § 613 a Rz 112; Erman/Hanau, BGB, 9. Aufl., § 613 a Rz 29; Kuhn/Uhlenbruck, KO, 10. Aufl., § 1 Rz 80 e). Der erkennende Senat schließt sich dieser Ansicht an.

a) Die haftungsrechtlichen Folgen der Betriebsveräußerung nach § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB treten jedoch insoweit nicht ein, als es sich um eine rechtsgeschäftliche Betriebsübernahme nach Eröffnung des Konkursverfahrens handelt und § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB die Haftung des Betriebserwerbers für bei Konkurseröffnung bereits entstandene Ansprüche auslösen würde. Dies hat das Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung für individualrechtliche Ansprüche angenommen (grundlegend: BAG Urteil vom 17. Januar 1980, BAGE 32, 326 = AP Nr. 18 zu § 613 a BGB mit Anmerkung von Heinze; BAG Urteil vom 20. November 1984, BAGE 47, 206 = AP Nr. 38 zu § 613 a BGB; BAG Urteil vom 13. November 1986 - 2 AZR 771/85 - AP Nr. 57 zu § 613 a BGB; BAG Urteil vom 4. Dezember 1986, BAGE 53, 380 = AP Nr. 56 zu § 613 a BGB mit Anmerkung von Willemsen; BAG Urteil vom 23. Juli 1991, BAGE 68, 160 = AP Nr. 11 zu § 1 BetrAVG Betriebsveräußerung). Tragender Gedanke dieser ständigen Rechtsprechung ist die Erwägung, daß dem konkursrechtlichen Grundsatz der gleichmäßigen Gläubigerbehandlung und -befriedigung gemäß den Regelungen in der Konkursordnung, vor allem des § 3 KO, Vorrang einzuräumen ist vor der Erwägung der Haftung des Betriebserwerbers im Konkurs für vor Konkurseröffnung bereits entstandene Ansprüche. Träte in solchen Fällen diese Haftung ein, so würden die Arbeitnehmer, die infolge des rechtsgeschäftlichen Betriebsüberganges ihre Arbeitsplätze nicht verloren haben, gegenüber den übrigen Konkursgläubigern und vor allem auch gegenüber den Arbeitnehmern, die ggfs. infolge des Konkurses ihren Arbeitsplatz verloren haben, unangemessen bevorzugt werden. Unerheblich ist dagegen, ob es sich bei derart von der Haftung des Betriebserwerbers ausgeschlossenen Ansprüchen um einfache oder um bevorrechtigte Konkursforderungen handelt, ob die Konkursmasse zur Befriedigung ausreicht oder ob die Forderungen anderweitig gesichert sind. Es kommt nicht auf eine rechtliche oder tatsächliche Insolvenzsicherung an, sondern entscheidend ist der Vorrang des das Konkursrecht beherrschenden Grundsatzes gleichmäßiger Befriedigung aller Konkursgläubiger (vgl. BGB-RGRK-Ascheid, 12. Aufl., § 613 a Rz 147, m.w.N.; Staudinger/Richardi, BGB, 12. Aufl., § 613 a Rz 195). Der erkennende Senat schließt sich dem an.

b) Mit dem Landesarbeitsgericht ist der Senat der Ansicht, daß diese bisher nur zu individualrechtlichen Forderungen der Arbeitnehmer aufgestellten Rechtssätze gleichermaßen für kollektiv-rechtliche Forderungen des Betriebsrates bzw. der Betriebsratsmitglieder gemäß § 40 Abs. 1 BetrVG gelten.

Den Erwägungen der Rechtsbeschwerde, aus der Kontinuität des Betriebsratsamtes sei zu folgern, daß der Erwerber eines Betriebes auch für solche Forderungen des Betriebsrates bzw. Freistellungsansprüche nach § 40 Abs. 1 BetrVG hafte, die vor Konkurseröffnung entstanden sind, vermag sich der Senat nach geltendem Recht nicht anzuschließen.

Zu Unrecht stützt sich die Rechtsbeschwerde insoweit auf den Beschluß des Bundesarbeitsgerichts vom 5. Februar 1991 (BAGE 67, 168 = AP Nr. 89 zu § 613 a BGB). Ein Rechtssatz des Inhaltes, daß die Reduzierung der Rechtsfolgen des § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB für Forderungen i. S. des § 40 Abs. 1 BetrVG nicht eintrete, wenn diese Forderungen vor Konkurseröffnung entstanden seien und sie deshalb zu den Ansprüchen i. S. des § 3 Abs. 1 KO zählten, ist in dieser Entscheidung nicht enthalten. Er läßt sich aus ihr auch nicht ableiten. In ihr ging es nur um die Frage, ob sich die Rechtskraft eines gegen die dortige spätere Gemeinschuldnerin ergangenen Beschlusses über betriebsverfassungsrechtliche Pflichten auch auf denjenigen erstreckt, der den Betrieb durch Rechtsgeschäft nach Konkurseröffnung erworben hat. Zudem ging es in dem Beschluß vom 5. Februar 1991 lediglich um betriebsverfassungsrechtliche Beteiligungsrechte, nämlich die Frage, ob einem Betriebsrat in einem Betrieb mit nicht mehr als 100 Arbeitnehmern die Rechte eines Wirtschaftsausschusses zustehen, nicht aber um Geldforderungen oder Freistellungsansprüche des Betriebsrates i. S. des § 40 Abs. 1 BetrVG.

Dagegen hat sich das Bundesarbeitsgericht in seinem Beschluß vom 16. Oktober 1986 (BAGE 53, 194 = AP Nr. 26 zu § 40 BetrVG 1972) mit der Frage befaßt, ob ein auf § 40 Abs. 1 BetrVG gestützter Anspruch des Betriebsrates gegenüber dem Arbeitgeber, erforderliche Betriebsratskosten, nämlich die Kosten der Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts vor Eröffnung eines Vergleichsverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers, zu tragen, eine einfache Vergleichsforderung i. S. des § 25 VerglO ist. Der Sechste Senat hat diese Frage bejaht. Im Rahmen des gesetzlichen Vergleichsverfahrens hat er damit dem Betriebsrat insoweit keine bessere Stellung eingeräumt, als sie jedem anderen gleichrangigen Vergleichsgläubiger zukommt.

c) Dies gilt auch für die hier zu entscheidende Frage, inwieweit die Reduzierung der Rechtsfolgen des § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB mit Rücksicht auf § 3 Abs. 1 KO vorzunehmen ist, wenn es um Forderungen bzw. Freistellungsansprüche des Betriebsrates nach § 40 Abs. 1 BetrVG geht, die vor Eröffnung des Konkursverfahrens entstanden sind. Denn der Regelung des § 25 VerglO ist die Regelung des § 3 Abs. 1 KO insoweit vergleichbar, als es um den Grundsatz gleichmäßiger Befriedigung einfacher Insolvenzforderungen geht (vgl. BAG Beschluß vom 16. Oktober 1986, aaO, unter II 2 der Gründe). Dieser Ansicht haben sich nicht nur die konkursrechtliche Literatur (z. B. Kuhn/Uhlenbruck, KO, 10. Aufl., § 3 Rz 11, m.w.N.), sondern auch das neuere betriebsverfassungsrechtliche Schrifttum (z. B. Fitting/Auffahrth/Kaiser/Heither, BetrVG, 17. Aufl. 1992, § 40 Rz 50; Blanke in Däubler/Kittner/Klebe/Schneider, BetrVG, 4. Aufl. 1993, § 40 Rz 67; Wiese, GK-BetrVG, 5. Aufl. 1994, § 40 Rz 150) im Gegensatz zu älteren Auffassungen (z. B. Dietz/Richardi, BetrVG, 6. Aufl. 1981, § 40 Rz 48) angeschlossen. Dem Betriebsrat kommt nach geltendem Recht bei Forderungen nach § 40 Abs. 1 BetrVG keine andere, bessere Stellung als anderen Konkursgläubigern zu. Es führte aber zu einer erheblichen Besserstellung des Betriebsrates, wollte man annehmen, im Falle eines rechtsgeschäftlichen Betriebserwerbes nach Konkurseröffnung habe der Betriebserwerber für vor Konkurseröffnung entstandene Kostenforderungen des Betriebsrates i. S. des § 40 Abs. 1 BetrVG zu haften. Es mag zwar sein, wie das Landesarbeitsgericht zu Recht ausführt, daß es ggfs. für den Betriebsrat nicht leicht ist, in einer solchen Situation einen ihn zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt zu finden. Indessen beruht diese Schwierigkeit nicht darauf, daß die Haftungsfolge des § 613 a BGB eingeschränkt ist, sondern auf der finanziellen Enge, in der sich die (vormalige) Arbeitgeberin befunden hat. Im übrigen könnte auch ein Rechtsanwalt, der in einer derart schwierigen wirtschaftlichen Lage des Betriebs bzw. seines Inhabers ein Mandat vom Betriebsrat vor Konkurseröffnung angetragen bekommt und annimmt, nicht damit rechnen, daß überhaupt ein Fall der Betriebsnachfolge i. S. des § 613 a BGB eintreten wird. Die Erwägungen der Rechtsbeschwerde, daß es sich in der Regel nur um geringfügige Beträge handeln könne, die als Kosten nach § 40 Abs. 1 BetrVG geschuldet seien und die deshalb von den übrigen Konkursgläubigern "mitzutragen" seien, ist eine reine Zweckmäßigkeitserwägung. Sie entbehrt einer rechtlich tragfähigen Grundlage.

3. Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht angenommen, daß im vorliegenden Fall die Haftung der in Anspruch genommenen Arbeitgeberin nach § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB ausgeschlossen ist, weil der umstrittene Freihalteanspruch (wie auch die ihm zugrunde liegende Kostenforderung des Rechtsanwalts) eine einfache Konkursforderung i. S. des § 3 Abs. 1 KO ist.

a) Für die Frage, welche Forderungen unter § 3 Abs. 1 KO fallen, kommt es allein darauf an, wann die Forderung entstanden, nicht aber darauf, wann sie fällig geworden ist. Ist eine Forderung vor Konkurseröffnung entstanden, so fällt sie auch dann unter § 3 Abs. 1 KO, wenn sie erst nach Konkurseröffnung fällig wird. Auch dies hat das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt.

b) Seine subsumierenden Ausführungen treffen ebenfalls zu. Fällig geworden ist der Honoraranspruch des (vormaligen) Prozeßbevollmächtigten des Betriebsrates zwar erst mit der Beendigung des Mandates (§ 16 BRAGO). Entstanden ist jedoch sein Honoraranspruch bereits mit der Übernahme des Mandates und der daraus resultierenden Informationspflicht (vgl. § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO). Das Mandat zur Vertretung des Betriebsrates in dem vorangegangenen Beschlußverfahren ist dem Rechtsanwalt spätestens bei der Abfassung der Antragsschrift (27. September 1991) und damit vor Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Gemeinschuldnerin (21. Oktober 1991) erteilt worden; er hat auch noch vor Konkurseröffnung den Antragsschriftsatz beim Arbeitsgericht eingereicht. Mit seiner in Rede stehenden Honorarrechnung macht er auch nur eine Honorarforderung geltend, die vor Konkurseröffnung entstanden ist, nämlich lediglich eine Prozeßgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO nebst Auslagen und Umsatzsteuer. Der hier mit der Entstehung des Honoraranspruchs ausgelöste Freistellungsanspruch des Betriebsrats nach § 40 Abs. 1 BetrVG stellt nach allem nur eine einfache Konkursforderung i. S. des § 3 Abs. 1 KO dar, für die die in Anspruch genommene Arbeitgeberin nicht haftet.

Dr. Weller Kremhelmer Schliemann

Jubelgas Dr. Gerschermann

 

Fundstellen

Haufe-Index 441005

BAGE 00, 00

BAGE, 218

BB 1994, 2142

BB 1994, 2142-2143 (LT1)

DB 1995, 150-152 (LT1)

NJW 1995, 2055

NJW 1995, 2055 (L)

AiB 1994, 759-760 (LT1)

BetrR 1995, 18-20 (LT1)

BetrVG, (13 (LT1)

ARST 1995, 6-8 (LT1)

KTS 1995, 107-110 (LT)

NZA 1994, 1144

ZIP 1994, 1789

ZIP 1994, 1789-1791 (LT)

AP § 61 KO (LT1), Nr 28

AR-Blattei, ES 970 Nr 87 (LT1)

EzA § 40 BetrVG 1972, Nr 70 (LT1)

MDR 1995, 73-74 (LT)

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