BMF, 16.12.2015, IV B 6 - S 1316/11/10052 :040

Abschluss einer nach Artikel 3 Absatz 6 des zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika abgeschlossenen FATCA-Abkommens vom 31.5.2013 getroffenen Abmachung

1 Anlage

Anliegend übersende ich die mit den Vereinigten Staaten von Amerika abgeschlossene Abmachung vom 30.11.2015 zum FATCA-Abkommen vom 31.5.2013. Die Abmachung gilt als Vereinbarung im Sinne des Artikels 3 Absatz 6 des FATCA-Abkommens vom 31.5.2013.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt veröffentlicht.

 

Anlage

ABMACHUNG DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN
ZWISCHEN DEN ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN DER VEREINIGTEN STAATEN VON AMERIKA UND DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND

Am 31.5.2013 haben die Vereinigten Staaten von Amerika und die Bundesrepublik Deutschland ein zwischenstaatliches Abkommen („Abkommen”) mit dem Titel „Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten und hinsichtlich der als Gesetz über die Steuerehrlichkeit bezüglich Auslandskonten bekannten US-amerikanischen Informations- und Meldebestimmungen” unterzeichnet. Das Abkommen verpflichtet insbesondere zum Austausch bestimmter Informationen in Bezug auf US-amerikanische und deutsche meldepflichtige Konten nach einem automatisierten Verfahren aufgrund des Artikels 26 des am 29.8.1989 in Bonn unterzeichneten Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und einiger anderer Steuern in der durch das am 1.6.2006 in Berlin unterzeichnete Protokoll geänderten Fassung (das „Doppelbesteuerungsabkommen”).

Artikel 3 Absatz 6 des Abkommens sieht vor, dass die zuständigen Behörden der Bundesrepublik Deutschland und der Vereinigten Staaten (die „zuständigen Behörden”) „im Rahmen des in Artikel 25 des Doppelbesteuerungsabkommens vorgesehenen Verständigungsverfahrens eine Vereinbarung [schließen]”, um die zur Durchführung einzelner Bestimmungen des Abkommens erforderlichen Vorschriften und Verfahren festzulegen und aufzustellen. Nach Artikel 25 des Doppelbesteuerungsabkommens können die zuständigen Behörden auch andere die Durchführung des Doppelbesteuerungsabkommens betreffende Angelegenheiten regeln. Diese Angelegenheiten können auch in dieser Abmachung geregelt werden, da das Abkommen aufgrund des Doppelbesteuerungsabkommens geschlossen wird. Im Einklang mit dem Abkommen und nach Konsultationen untereinander sind die zuständigen Behörden zu der folgenden Abmachung (diese „Abmachung”) gelangt.

Ausdrücke, die sowohl in dieser Abmachung als auch im Abkommen verwendet werden, haben dieselbe Bedeutung wie im Abkommen, sofern in dieser Abmachung nichts anderes festgelegt ist. Bei Bezugnahmen auf Paragrafen und Absätze sind die Paragrafen und Absätze dieser Abmachung gemeint, sofern nichts anderes angegeben ist. Soweit das Abkommen nichts anderes vorsieht, sind Bezugnahmen auf die Ausführungsbestimmungen des Finanzministeriums der Vereinigten Staaten als Bezugnahmen auf die einschlägigen Ausführungsbestimmungen zu verstehen, die zum Zeitpunkt der Anwendung in Kraft sind. Bezugnahmen auf Publikationen der Bundessteuerbehörde der Vereinigten Staaten („IRS”) schließen aktualisierte Fassungen ein. Alle Angaben von Tagen, die Fristen für den Abschluss von Handlungen darstellen, beziehen sich auf Kalendertage und nicht auf Werktage. Enden derartige Fristen jedoch an einem Samstag, Sonntag oder nationalen gesetzlichen Feiertag, so sollen sie als am nächsten Kalendertag endend gelten, der kein Samstag, Sonntag oder nationaler gesetzlicher Feiertag ist.

§ 1
 
GEGENSTAND UND GELTUNGSBEREICH

1.1 Wie in Artikel 3 Absatz 6 des Abkommens vorgesehen, werden in dieser Abmachung die Verfahren für die in Artikel 2 des Abkommens beschriebene Verpflichtung zum automatischen Austausch und für den Austausch von nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b des Abkommens gemeldeten Informationen festgelegt. Zu den nach Artikel 2 und Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b des Abkommens auszutauschenden Informationen zählen Informationen, die übermittelt wurden

1.1.1 von einem meldenden deutschen Finanzinstitut,

1.1.2 von einem oder für eines der folgenden nicht meldenden deutschen Finanzinstitute, die nach Anlage II des Abkommens für Zwecke des § 1471 des Steuergesetzbuchs der Vereinigten Staaten jeweils als FATCA-konforme ausländische Finanzinstitute gelten (ein „Finanzinstitut nach Absatz 1.1.2”):

  • kleine Finanzinstitute mit lokalem Kundenstamm im Sinne des Abschnitts II Unterabschnitt A Nummer 1 der Anlage II des Abkommens,
  • bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen im Sinne des Abschnitts II Unterabschnitt B der Anlage II des Abkommens, oder

1.1.3 von einem meldenden US-amerikanischen Finanzinstitut.

1.2 Ein deutsches Finanzinstitut, das anderenfalls als Finanzinstitut nach Absatz 1.1.2 und damit als nicht m...

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