BMF, 31.5.2006, IV A 6 - S 7140 - 5/06
Der Bundesfinanzhof hat mit Beschluss vom 25.11.2005, V B 75/05 (BStBl 2006 II S. …; Anm.: Der BFH-Beschluss wird zeitgleich mit diesem BMF-Schreiben im BStBl Teil II veröffentlicht.) entschieden, dass es noch nicht geklärt sei, welche Anforderungen an den Nachweis einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung zu stellen sind und unter welchen Voraussetzungen sich ein Unternehmer auf die Regelung zum Gutglaubensschutz in § 6a Abs. 4 UStG berufen kann. Er hat in dem entschiedenen Einzelfall die Voraussetzungen für eine Aussetzung der Vollziehung für gegeben angesehen. Zur Anwendung dieses Beschlusses gilt unter Bezugnahme auf die Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder Folgendes:
Eine Aussetzung der Vollziehung kann allein unter Berufung auf den o.a. BFH-Beschluss vom 25.11.2005 nicht gewährt werden, wenn die für die Beurteilung des Einzelfalls entscheidende Rechtsfrage hinsichtlich der Inanspruchnahme der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen insoweit bereits höchstrichterlich entschieden ist. Dies gilt für folgende Sachverhalte:
- Der liefernde Unternehmer hat in Abholfällen keine Kenntnis über das Gelangen der von ihm gelieferten Gegenstände in einen anderen EU-Mitgliedstaat und die schriftliche Abnehmerbestätigung (§ 17a Abs. 2 Nr. 4 UStDV) liegt im Zeitpunkt des Geltendmachens der Steuerbefreiung nicht vor (BFH-Urteil vom 18.7.2002, V R 3/02, BStBl 2003 II S. 616).
- Der liefernde Unternehmer hat nicht die richtige USt-IdNr. des wirklichen Abnehmers aufgezeichnet. Die Aufzeichnung der richtigen USt-IdNr. des wirklichen Abnehmers ist Teil des Buchnachweises und damit materiell-rechtliche Voraussetzung der Steuerbefreiung, ohne den keine Steuerbefreiung möglich ist (BFH-Beschlüsse vom 2.4.1997, V B 159/96, BFH/NV 1997 S. 629, und vom 5.2.2004, V B 180/03, BFH/NV 2004 S. 988).
- Die vom Abnehmer angegebene USt-IdNr. ist im Zeitpunkt der Lieferung durch den liefernden Unternehmer nicht mehr gültig (BFH-Beschluss vom 5.2.2004, V B 180/03, BFH/NV 2004 S. 988).
- Bei einer innergemeinschaftlichen Lieferung tritt nach den konkreten Umständen des Falles für den liefernden Unternehmer erkennbar eine andere Person als sein „Vertragspartner” unter dessen Namen auf, so dass der Leistende zumindest mit der Nichtbesteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs durch den Empfänger rechnen muss (BFH-Beschluss vom 5.2.2004, V B 180/03, BFH/NV 2004 S. 988).
- Der liefernde Unternehmer ist seinen Nachweispflichten nach § 6a Abs. 3 UStG, §§ 17a ff. UStDV nicht vollständig nachgekommen (BFH-Urteil vom 15.7.2004, V R 1/04, BFH/NV 2005 S. 81). Die Frage der Anwendung der Vertrauensschutzregelung des § 6a Abs. 4 UStG stellt sich somit nicht.
- Der liefernde Unternehmer wusste, dass zumindest ein Teil der von ihm an den Abnehmer gelieferten Gegenstände im Inland verblieben ist (BFH-Beschluss vom 6.10.2005, V B 140/05, BFH/NV 2006 S. 473). Die Anwendung der Vertrauensschutzregelung des § 6a Abs. 4 UStG kommt nicht in Betracht.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Besprechung zu dieser Verwaltungsanweisung
Normenkette
Fundstellen
BStBl I, 2006, 394
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