Leitsatz

Ernstliche Zweifel eines Schenkungsteuerbescheides bei Anwendung der 90 %-Regelung des § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG.

 

Sachverhalt

Es ist streitig, ob die Aussetzung der Vollziehung zu gewähren ist.

Die Antragstellerin erwarb im Wege der Schenkung von ihrem Vater alle Anteile an einer GmbH.

Auf Anforderung des Antragsgegners stellte das Finanzamt den Wert des Anteils für die GmbH, die Summe der gemeinen Werte der Finanzmittel, der jungen Finanzmittel, des Verwaltungsvermögens nach § 13b Abs. 4 Nr. 1-4 ErbStG und des jungen Verwaltungsvermögens sowie der Schulden (§ 13b Abs. 10 ErbStG) gesondert und einheitlich fest. Den Wert der übertragenen Anteile stellte das Finanzamt mit × EUR entsprechend der abgegebenen Steuererklärung fest.

Der Antragsgegner bezifferte die Schenkungsteuer mit × EUR. Die Begünstigungen für Betriebsvermögen wurden nach Prüfung der 90 %-Grenze (§ 13b Abs. 2 Nr. 2 ErbStG) nicht gewährt.

Die Antragstellerin legte Einspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung (AdV).

Die Antragstellerin habe die Gewährung eines Verschonungsabschlags in Höhe von 100 % gem. § 13a Abs. 10 ErbStG beantragt. Dieser Verschonungsabschlag sei mit dem Bescheid versagt worden.

Der Feststellungsbescheid enthalte Finanzmittel und junge Finanzmittel in Höhe von insgesamt × EUR, sodass auf Grund der Regelung des § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG (90 %-Prüfung) eine Begünstigung nicht gewährt werden könne.

§ 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG sei verfassungswidrig. Dies gelte jedenfalls insoweit, als dass dort die Schuldenverrechnung nach § 13b Abs. 4 Nr. 5 ErbStG von der Berechnung der 90 %-Grenze ausgenommen werde.

Den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung lehnte der Antragsgegner ab. Die Gesetzeslage sei eindeutig. Daraufhin stellte die Antragstellerin den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Schenkungsteuerbescheids bei Gericht. Der Antragsgegner beantragte, den Antrag abzuweisen.

 

Entscheidung

Nach Ansicht des Finanzgerichts Münster ist der Antrag zulässig und begründet.

Demnach ist nach § 69 Abs. 4 FGO ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 FGO bei Gericht nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Diese Zugangsvoraussetzungen liegen im Streitfall vor.

Hierbei können auch verfassungsrechtliche Zweifel an der Gültigkeit einer dem angefochtenen Verwaltungsakt zu Grunde liegenden Norm ernstliche Zweifel i. S. v. § 69 Abs. 2 und 3 FGO sein.

Allerdings ist bei der Annahme verfassungsrechtlicher Zweifel weiter Voraussetzung, dass ein besonderes, berechtigtes Interesse des Antragstellers an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes vorliegt.

Der Senat hat im Streitfall ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Schenkungsteuerbescheids. Denn wie die Antragstellerin zutreffend unter Hinweis auf zahlreiche Literaturstimmen angibt, führt die gesetzliche Regelung zu einem wirtschaftlich nicht nachvollziehbaren Ergebnis. Insofern ist auch zweifelhaft, ob dieses Ergebnis durch den Gesetzeszweck, der darin besteht, Missbrauch zu verhindern, gedeckt wird.

Es bleibt dem Hauptsacheverfahren die Entscheidung der Frage vorbehalten, ob eine Auslegung von § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG erfolgen muss.

 

Hinweis

Die Entscheidung ist rechtskräftig. Gegen entsprechende Steuerbescheide sollte mit Hinweis auf die Berufung Einspruch eingelegt und gleichzeitig AdV beantragt werden.

 

Link zur Entscheidung

FG Münster, Beschluss vom 03.06.2019, 3 V 3697/18 Erb

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