Zusammenfassung

 
Überblick

Der zweite, Ende Oktober beschlossene Lockdown für den Monat November und Dezember 2020 stellt die Betroffenen, die bereits im Frühjahr durch den ersten Lockdown und die entsprechenden Kontaktbeschränkungen betroffen waren, vor existenzielle Probleme. Zur Abmilderung der zu erwartenden Liquiditätsengpässe wurden die "Außerordentlichen Wirtschaftshilfen", mitunter auch in Analogie zu den Lockdown umfassenden Monaten "Novemberhilfen" bzw. "Dezemberhilfen" genannt, in Form einer einmaligen Kostenpauschale auf Basis der Umsatzerlöse angekündigt und mittlerweile auch umgesetzt. Nach der Verlängerung des Lockdowns wurden auch die Dezemberhilfen, die grundsätzlich nach den selben Grundsätzen zu gewähren sind, als weiteres Hilfsprogramm geschaffen.

Der Beitrag informiert über die Antragsberechtigten, Bemessungsgrundlage und Höhe der Unterstützung, die Antragstellung an sich sowie über die erforderliche Anrechnung anderer Hilfen oder Umsatzerlöse gemäß Stand der FAQ des BMWi vom 26.11.2021.

Die letzten Anpassungen der FAQ betrafen die Schlussabrechnung: Die Frist wurde verlängert, die Schlussabrechnung kann nun bis zum 31.12.2022 eingereicht werden.

 

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1 Anlass für die Einführung des Hilfsprogramms

Viele der durch den am 28.10.2020 beschlossenen zweiten Lockdown betroffenen Unternehmen, Betriebe, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen sind trotz staatlicher Hilfen noch immer wirtschaftlich geschwächt infolge der Maßnahmen zur Kontaktbeschränkung und des ersten Lockdowns im Frühjahr. Der Bund strebt zur Unterstützung schnelle und umfangreiche Unterstützungsmaßnahmen an. Kurzfristig werden deshalb sehr zielgerichtet außerordentliche Wirtschaftshilfen bereitgestellt, die deutlich über die bestehenden Unterstützungsprogramme hinausgehen. Das Programmvolumen der sog. "Novemberhilfe" beträgt 10 Mrd. EUR, die Unterstützung erfolgt mit einer auf Basis der Umsatzerlöse ermittelten, einmaligen Kostenpauschale. Die Dezemberhilfen wurden als direktes und weitestgehend inhaltsgleiches Nachfolgeprogramm der Novemberhilfen aufgrund der Ausweitung des Lockdowns auch auf den Monat Dezember 2020 konzipiert.

Neben der Pressemitteilung des BMWi vom 28.10.2020  wurden am 12.11.2020 Präzisierungen zum Zeitpunkt der Freischaltung des Portals für Anträge (ab dem 25.11.2020) sowie zum vorgeschalteten System der Abschlagszahlungen auf der Homepage des BMWi veröffentlicht. Seit dem 23.12.2020 können auch die Anträge zum Erhalt der Dezemberhilfe über das elektronische Portal des BMWi gestellt werden. Die Höhe der Abschlagszahlungen wurde mittlerweile ab dem 11.12.2020 wie bereits angekündigt von 10.000 EUR auf 50.000 EUR erhöht.

Die Abgabefrist für die Anträge wurde lt. BMWi bis zum 30.4.2021 verlängert.

Am 25. November wurden umfangreiche FAQs sowie die Verfahrensanweisungen zu den Novemberhilfen über die Homepage des BMWi bereitgestellt. Diese werden fortlaufend aktualisiert. Darüber hinaus hat auch die Bundessteuerberaterkammer – wie schon bei der Überbrückungshilfe I – eigene FAQs veröffentlicht.

Derzeit sind trotz der Tatsache, dass innerhalb kurzer Zeit bereits viele Anträge gestellt wurden naturgemäß noch immer einige Aspekte und Details ungeklärt. Eine regelmäßige Durchsicht der FAQ des BMWi ist deshalb unerlässlich.

2 Kreis der Antragsberechtigten für Novemberhilfe und Dezemberhilfe

Antragsberechtigt sind einerseits direkt von den temporären Schließungen betroffene Unternehmen, Betriebe, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen und andererseits auch indirekt betroffene Unternehmen. Dazu zählen neben den indirekt betroffenen auch über Dritte und somit mittelbar Betroffene.

Antragsberechtigt sind dem Grunde nach Unternehmen aller Größen (auch öffentliche und gemeinnützige), Betriebe, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen, Soloselbstständige und selbstständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb aller Branchen, deren wirtschaftliche Tätigkeit vom coronabedingten Lockdown im November 2020 auf eine der folgenden Weisen betroffen ist:

  • Direkt Betroffene im Sinne der Novemberhilfe: Unternehmen und Soloselbstständige, die aufgrund der auf Grundlage des Beschlusses von Bund und Ländern vom 28.10.2020 erlassenen Schließungsverordnungen der Länder den Geschäftsbetrieb einstellen mussten.

    Bezüglich der Dezemberhilfe umfasst der Kreis der Antragsberechtigten Unternehmen und Soloselbständige, die aufgrund der auf Grundlage des Beschlusses von Bund und Ländern vo...

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