OFD Koblenz, 09.11.1998, S 2285 A - St 31 1

Unterhaltsleistungen können ab dem Veranlagungszeitraum 1996 grundsätzlich nur noch in bezug auf gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen als außergewöhnliche Belastungen steuermindernd berücksichtigt werden § 33 a Abs. 1 Satz 1 EStG).

Gesetzlich unterhaltsberechtigten Personen gleichgestellt sind Personen, soweit bei ihnen zum Unterhalt bestimmte inländische öffentliche Mittel mit Rücksicht auf die Unterhaltsleistungen der Steuerpflichtigen gekürzt werden § 33 a Abs. 1 Satz 2 EStG). Diese Regelung lehnt sich an die bis zum Veranlagungszeitraum 1995 relevante Rechtsprechung des BFH-Urteil vom 21.9.1993, III R 15/93, BStBl 1994 II S. 236 an, die sich auf eine ab dem Veranlagungszeitraum 1996 nicht mehr relevante sittliche Verpflichtung gestützt hatte, und verhindert eine Diskrepanz zwischen Steuer- und Sozialhilferecht. Betroffen sind neben Fällen des § 16 BSHG und des § 193 Abs. 2 SGB III insbesondere Fälle der Kürzung bzw. Nichtgewährung von Sozialhilfe an Partner von eheähnlichen Lebensgemeinschaften aufgrund von § 122 BSHG.

Für die steuerliche Berücksichtigung der Unterhaltsleistungen ist (wie sich aus der Formulierung in § 33 a Abs. 1 Satz 2 EStG „soweit … gekürzt werden” ergibt) die konkrete sozialhilferechtliche Beurteilung maßgebend. Dies gilt auch in den Fällen, in denen Sozialhilfe erst gar nicht beantragt worden ist, weil sie wegen der hierbei zu berücksichtigenden Unterhaltsleistungen durch den Steuerpflichtigen nach § 122 BSHG ohnehin versagt worden wäre. Der für den Unterhaltsabzug maßgebende Kürzungsbetrag ergibt sich durch Gegenüberstellung des (fiktiven) Sozialhilfeanspruchs vor und nach Anwendung des § 122 BSHG. Die konkrete Ermittlung des Kürzungsbetrags kann letztlich nur die zuständige Sozialbehörde leisten; der Kürzungsbetrag muß deshalb vom Steuerpflichtigen durch eine Bescheinigung der zuständigen Stelle nachgewiesen werden.

Das Ministerium für Arbeit, Soziales und Gesundheit Rheinland-Pfalz teilt diese Auffassung und hat die örtlichen Träger der Sozialhilfe entsprechend unterrichtet.

Ich gehe davon aus, daß infolge dieses Schreibens die rheinland-pfälzischen Sozialbehörden die erforderlichen Bescheinigungen künftig reibungslos ausstellen werden.

 

Normenkette

EStG § 33 a Abs. 1

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