§ 11 Veräußerungsgewinne

(1) Gewinne, die die ausländische Gesellschaft aus der Veräußerung der Anteile an einer anderen ausländischen Gesellschaft oder einer Gesellschaft im Sinne des § 16 des REIT-Gesetzes sowie aus deren Auflösung oder der Herabsetzung ihres Kapitals erzielt und für die die ausländische Gesellschaft Zwischengesellschaft ist, sind vom Hinzurechnungsbetrag auszunehmen, soweit die Einkünfte der anderen Gesellschaft oder einer dieser Gesellschaft nachgeordneten Gesellschaft aus Tätigkeiten im Sinne des § 7 Abs. 6a für das gleiche Kalenderjahr oder Wirtschaftsjahr oder für die vorangegangenen sieben Kalenderjahre oder Wirtschaftsjahre als Hinzurechnungsbetrag (§ 10 Abs. 2) der Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer unterlegen haben, keine Ausschüttung dieser Einkünfte erfolgte und der Steuerpflichtige dies nachweist.

(4) 1Der Teil des Hinzurechnungsbetrags, für den § 10 Abs. 5 nach § 10 Abs. 6 nicht anzuwenden ist, darf nicht nach Absatz 1 um Gewinnanteile gekürzt werden. 2Die Gewinnanteile sind steuerfrei, soweit sie die Zwischeneinkünfte mit Kapitalanlagecharakter im Sinne des § 10 Abs. 6 Satz 2 und 3, die dem in Satz 1 genannten Teil des Hinzurechnungsbetrags zugrunde liegen, nicht übersteigen. 3Die Absätze 2 und 3 sind auf den in Satz 1 genannten Teil des Hinzurechnungsbetrags nicht anzuwenden. 4Liegen noch andere Zwischeneinkünfte vor, kann wegen der nach Satz 2 befreiten Gewinnanteile eine Kürzung oder Erstattung nach den Absätzen 1 bis 3 nicht verlangt werden.

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