Leitsatz

Weist der Unternehmer in einer Rechnung Umsatzsteuer gesondert aus, obwohl die darin abgerechnete Lieferung steuerfrei ist, schuldet er die zu Unrecht ausgewiesene Steuer nach § 14c Abs. 2 Satz 1 UStG. In einem Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung stellt das FG zudem klar, dass das Finanzamt die Umsätze einer Spedition nicht ausschließlich anhand des Treibstoffverbrauchs schätzen darf.

 

Sachverhalt

Eine Außenprüfung des Finanzamtes bei einem Transportunternehmen deckte erhebliche Mängel in der Kassenführung auf: Bei der Dokumentation der Bargeschäfte waren dem Unternehmen massive Fehler unterlaufen, u. a. war wegen durchgehend negativer Kassenbeträge kein jederzeitiger Kassensturz möglich. Das Finanzamt kalkulierte die Umsätze anhand der gefahrenen Kilometer und des eingesetzten Dieseltreibstoffs und setzte für jeden Liter Treibstoff einen Erlös von 3,93 EUR an. Im Ergebnis erhöhte das Finanzamt die Umsatzsteuer für 2006 daher um 2.344 EUR. Zudem deckte der Prüfer auf, dass das Unternehmen eine Rechnung mit gesondertem Umsatzsteuerausweis erteilt hatte, obwohl der Umsatz steuerfrei war. Die ausgewiesene Umsatzsteuer in Höhe von 368 EUR forderte das Finanzamt nach § 14c Abs. 2 Satz 1 UStG im Umsatzsteuerbescheid 2004 nach. Das Unternehmen beantragte die Aussetzung der Vollziehung (AdV) der Umsatzsteuerbescheide.

 

Entscheidung

Das FG hat keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Umsatzsteuerbescheids 2004. Der Unternehmer schuldet die Steuer nach § 14c Abs. 2 Satz 1 UStG, da er wegen der Steuerfreiheit der abgerechneten Lieferung nicht zum gesonderten Steuerausweis berechtigt war. Eine AdV kam hierfür daher nicht in Betracht.

Ernstliche Zweifel hatte das FG aber an der Rechtmäßigkeit des Umsatzsteuerbescheids 2006 (Kalkulation). Zwar dürfen die Besteuerungsgrundlagen wegen Mängeln bei Kassenführung und Aufbewahrungspflichten geschätzt werden, das Finanzamt muss aber nach § 162 Abs. 1 Satz 2 AO alle Umstände berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Das Ergebnis der Schätzung muss schlüssig, wirtschaftlich möglich und vernünftig sein. Die vorgenommene Verprobung anhand des Dieseleinsatzes ist aber keine geeignete Methode, um die Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln. Der Ansatz von 3,93 EUR Erlösen je Liter Diesel ist nach Auffassung des FG nicht vertretbar, da er einer sachlichen Grundlage entbehrt. Bei dieser Kalkulation bleiben etwaige Leerfahrten der Fahrzeuge unberücksichtigt. Deshalb gewährte das FG für den Umsatzsteuerbescheid 2006 eine AdV.

 

Hinweis

Das FG musste nur eine überschlägige Prüfung vornehmen, da es lediglich über die Aussetzung der Vollziehung entscheiden musste. Das Hauptsacheverfahren wird zeigen, ob das FG seine Kritik an der Kalkulation auch nach genauerer Prüfung aufrecht erhält.

 

Link zur Entscheidung

FG München, Beschluss vom 27.04.2011, 14 V 761/11

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