Leitsatz

Es wird eine Entscheidung des BVerfG darüber eingeholt, ob § 9 Abs. 6 EStG i.d.F. des BeitrRLUmsG vom 7.12.2011 (BGBl I 2011, 2592) insoweit mit dem GG vereinbar ist, als danach Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt, keine Werbungskosten sind, wenn diese Berufsausbildung oder dieses Erststudium nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet und auch keine weiteren einkommensteuerrechtlichen Regelungen bestehen, nach denen die vom Abzugsverbot betroffenen Aufwendungen die einkommensteuerliche Bemessungsgrundlage mindern.

 

Normenkette

§ 9 Abs. 6, § 10 Abs. 1 Nr. 7, § 12 Nr. 5, § 4 Abs. 9, § 52 Abs. 23d Satz 5 und § 52 Abs. 12 Satz 11 EStG i.d.F. des BeitrRLUmsG, Art. 3 Abs. 1, Art. 100 Abs. 1 GG, § 80 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BVerfGG

 

Sachverhalt

K studierte nach seinem Abitur von 2002 bis 2004 zunächst an der Universität A und von 2004 bis 2008 an der B in C internationale Betriebswirtschaftslehre. Der Studiengang in C sah eine enge Verzahnung zwischen Theorie und Praxis vor und beinhaltete zwei Auslandssemester sowie drei Praktika. Nach im Juli 2008 erfolgreich abgeschlossenem Studium erhielt K ab November 2008 eine Festanstellung als Assistent des Vertriebsvorstands einer AG; dort war er bis 30.6.2011 tätig. K machte mit seiner ESt-Erklärung für 2007 Werbungskosten von 19.528 EUR geltend, resultierend aus Kosten für Arbeitsmittel und Auslandssemester in Australien. Das FA berücksichtigte den Studienaufenthalt in Australien dagegen nur mit dem Sonderausgabenabzug i.H.v. 4.000 EUR. Die Klage war erfolglos (FG Münster, Urteil vom 20.12.2011, 5 K 3975/09 F, Haufe-Index 2908568, EFG 2012, 612).

 

Entscheidung

Der BFH setzte auch hier das Verfahren aus und legte die aus dem Leitsatz ersichtliche Frage dem BVerfG zur Prüfung vor.

 

Hinweis

Der Vorlagebeschluss hier betrifft im Rahmen eines Erststudiums nach dem Abitur entstandene Berufsausbildungskosten. Dessen Begründung stimmt mit der aus dem vorstehend erläuterten Beschluss VI R 2/12 überein. Darauf wird hier verwiesen.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Beschluss vom 17.7.2014 – VI R 8/12

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