Leitsatz

Sind die tatsächlichen Kosten für Auslandsübernachtungen niedriger als die entsprechenden Pauschbeträge und wurden durch den Arbeitgeber die tatsächlichen Kosten erstattet, kann der Arbeitnehmer bei der Berechnung seiner Werbungskosten nicht die Pauschbeträge zugrunde legen.

 

Sachverhalt

Ein technischer Angestellter war für seine Firma mehrmals im Ausland unterwegs. In seiner Einkommensteuererklärung 2005 machte er Werbungskosten für seine dienstlichen Reisen nach Südamerika und Asien geltend. Als Übernachtungskosten setzte er die Pauschbeträge für Auslandsübernachtungen nach R 40 Abs. 2 LStR 2005 an und zog hiervon die Erstattungen des Arbeitgebers (in Höhe der tatsächlichen Kosten) ab. Den Abzug des Differenzbetrags von 2.870 EUR lehnte das Finanzamt ab.

 

Entscheidung

Der Arbeitnehmer darf die Pauschbeträge nach R 40 LStR 2005 nicht dem Werbungskostenabzug zugrundelegen, da der Arbeitgeber sämtliche Übernachtungskosten erstattet hat und dem Arbeitnehmer kein eigener Aufwand entstanden ist. Grundsätzlich hat der Steuerpflichtige zwar einen Anspruch auf Anwendung der Pauschalen, die Finanzverwaltung muss diese jedoch nicht ansetzen, wenn "sie im Einzelfall zu einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung führen"[1]. Dies ist nach der BFH-Rechtsprechung u. a. dann der Fall, wenn die tatsächlich angefallenen Übernachtungskosten wie im Urteilsfall geringer sind als die Pauschalen [2].

 

Hinweis

Die Auslandsübernachtungskosten waren gänzlich vom Arbeitgeber übernommen worden, zusätzliche selbst getragene Kosten konnte der Arbeitnehmer vor dem Gericht nicht nachweisen. Für den Ansatz der Pauschbeträge bestand daher nach Ansicht des FG kein Raum mehr.

Seit 2008 gilt der Pauschbetrag für Übernachtungskosten nur noch im Fall der Arbeitgebererstattung, für den Werbungskostenabzug sind nur noch die tatsächlichen Kosten heranzuziehen.

 

Link zur Entscheidung

FG Nürnberg, Urteil vom 29.04.2009, 3 K 1777/2007

[1] H 40 "Übernachtungen im Ausland", LStR 2005

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