Kommentar

Die Kürzung des Gewerbeertrags um die Gewinnanteile an einer ausländischen Kapitalgesellschaft ist nicht zu gewähren, wenn die Mindestbeteiligungsquote von einem Zehntel an einer Enkelgesellschaft nur durch Zusammenrechnung einer unmittelbaren Beteiligung und einer mittelbaren Beteiligung über die Tochtergesellschaft erreicht wird ( Gewerbesteuer ; Gewerbeertrag ).

Bei der Ermittlung des Gewerbeertrags wird eine Kürzung für die aus Anteilen an einer ausländischen Kapitalgesellschaft erzielten Gewinne vorgenommen, an der das inländische Unternehmen seit Beginn des Erhebungszeitraums ununterbrochen zumindest zu einem Zehntel beteiligt ist. Auf Antrag gilt das gleiche, wenn die Muttergesellschaft über eine Tochtergesellschaft zu mindestens mit einem Zehntel an einer ausländischen Kapitalgesellschaft beteiligt ist. Diese Kürzungsvorschrift setzt jedoch voraus, daß die Beteiligung des Mutterunternehmens an der Enkelgesellschaft über eine Tochtergesellschaft gehalten wird. Der Wortlaut des Gesetzes ist hier so auszulegen, daß für die Beteiligungsquote allein die mittelbare Beteiligung über die Tochtergesellschaft maßgebend ist.

Die zeitlichen Beteiligungsvoraussetzungen, unter die das Gewerbesteuergesetz die Gewährung dieses Schachtelprivilegs stellt, sind im Gewerbesteuergesetz aufgeführt. Danach muß die Tochtergesellschaft ununterbrochen seit Beginn des Erhebungszeitraums an der Enkelgesellschaft beteiligt sein. Auf weitere zeitliche Beteiligungsvoraussetzungen kommt es nicht an. Dies gilt insbesondere für die Mindestbeteiligungsdauer des § 26 KStG . Die Regelungen des § 26 KStG sind für die Kürzungsvorschrift nur entsprechend anzuwenden und deshalb bezüglich der zeitlichen Voraussetzungen einschränkend zu verstehen.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 21.08.1996, I R 186/94

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