Leitsatz

Kommt ernstlich in Betracht, dass ein Unternehmen durch die rechtswidrige Besteuerung eines Konkurrenten erhebliche Wettbewerbsnachteile erleidet, kann es trotz des Steuergeheimnisses vom Finanzamt Auskunft über den für den Konkurrenten angewandten Steuersatz verlangen.

 

Sachverhalt

Der Kläger A ist als Facharzt auf dem Gebiet der Augenlaserbehandlung operativ tätig. Er sieht die B-GmbH als Konkurrentin an, weil diese Augenlaserbehandlungen mutmaßlich ebenfalls als umsatzsteuerfrei nach § 4 Nr. 14 UStG abrechne, obwohl sie nicht fachlich qualifiziert sei.

Das Finanzamt lehnte die von A beantragte Auskunftserteilung, wie die Umsätze der B-GmbH besteuert werden, mit der Begründung ab, dass das Steuergeheimnis nach § 30 AO dem entgegenstehe. Im Übrigen komme Auskunft ohnehin nur bei einer - hier nicht gegebenen - Konkurrenzsituation zu öffentlichen Einrichtungen in Betracht. Schließlich habe A auch keine Wettbewerbsnachteile dargelegt und § 4 Nr. 14 UStG sei auch keine drittschützende Norm.

 

Entscheidung

Das FG hat entschieden, dass der Ablehnungsbescheid des Finanzamts rechtmäßig ist.

Ein Steuerpflichtiger hat einen verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch hinsichtlich der Besteuerung eines Konkurrenten unbeschadet des Steuergeheimnisses nur unter bestimmten Voraussetzungen. Der Steuerpflichtige muss substantiiert und glaubhaft darlegen, durch eine aufgrund von Tatsachen zu vermutende oder zumindest nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auszuschließende, unzutreffende Besteuerung eines Konkurrenten konkret feststellbare, durch Tatsachen belegte Wettbewerbsnachteile zu erleiden und gegen die Steuerbehörde mit Aussicht auf Erfolg ein subjektives öffentliches Recht auf steuerlichen Drittschutz geltend machen können.

Nach Auffassung des FG ging das Finanzamt zu Recht davon aus, dass A insbesondere keine konkret feststellbaren Wettbewerbsnachteile substantiiert dargelegt hatte. Dies war hier aber in besonderer Weise erforderlich, weil A nicht befürchtet hat, dass die B-GmbH niedriger, sondern genauso besteuert wird wie er. Im Ergebnis wollte A damit eine Schlechterstellung der B erreichen.

 

Hinweis

Drittschützend ist eine Norm, wenn sie nicht nur dem Allgemeininteresse, sondern auch den Schutz von Individualinteressen bezweckt und so für den Betroffenen ein subjektiv-öffentliches Recht begründet. Danach muss im Bereich des Konkurrentenschutzes eine Norm gegeben sein, die zumindest auch wettbewerbsschützenden Charakter besitzt. Der Vorschrift des § 4 Nr. 14 UStG kommt kein wettbewerbsschützender Charakter zu. Sie bezweckt gerade nicht, einen Steuerpflichtigen in besonderer Weise gegenüber anderen Steuerpflichtigen etwa aus gemeinnützigen Gründen oder wegen öffentlicher Aufgaben zu privilegieren. Vielmehr besteht der Sinn der Vorschrift darin, die Kosten der Heilbehandlung gering zu halten und damit dem Endverbraucher durch die Inanspruchnahme entsprechender Dienstleistungen nicht noch zusätzlich mit Umsatzsteuer zu belasten.

 

Link zur Entscheidung

Hessisches FG, Urteil vom 11.12.2018, 4 K 977/16

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