Leitsatz

1. Erhält ein Unternehmer von einem anderen Unternehmer aufgrund einer gemeinsam betriebenen Nachtzuglinie gewinnunabhängig Aufwendungsersatz für Leistungen, die er an den anderen Unternehmer erbringt, liegt ein steuerbarer Leistungsaustausch vor.

2. Die Beförderung über eine Strecke von ca. 300 km ist nicht als Leistung auf einer Grenzbetriebsstrecke nach § 4 Nr. 6 Buchst. a UStG steuerfrei.

 

Normenkette

§ 1 Abs. 1 Nr. 1, § 3a Abs. 1, § 3b Abs. 1, § 4 Nr. 6 Buchst. a UStG

 

Sachverhalt

Die Klägerin war beim Betrieb eines grenzüberschreitenden Nachtzugs zwischen B im Inland und M im Ausland tätig. Die Klägerin handelte dabei aufgrund eines Abkommens, das sie mit der im Ausland ansässigen S abgeschlossenen hatte. Danach wurden alle Einnahmen und Kosten bei S zusammengefasst. Gewinn und Verlust für die Verkehrsperiode sollten zu gleichen Teilen auf beide Parteien aufgeteilt werden. Zur Festlegung von Gewinn und Verlust waren sämtliche Einnahmen während der Vertragsperiode den Kosten der S und der Klägerin gegenüberzustellen. Die Klägerin hatte S einmal monatlich Rechnungen über die von ihr getragenen Kosten auf deutscher Seite zu übersenden. Zu diesen Kosten gehörten der Service in verschiedenen Bahnhöfen im Inland, Trassen-, Traktions- und Versicherungskosten im Inland sowie die Kosten aus einer Vereinbarung mit M über die Betreuung von Schlaf- und Liegewagen. Alle Einnahmen wurden bei S gesammelt, die das Buchungssystem für den Nachtzug betrieb. S war "platzzuteilende Bahn" für den Nachtzug und bot europäischen Eisenbahnverwaltungen die Buchung von Fahrscheinen an. Die Klägerin verkaufte keine Fahrkarten und stellte keine Tickets aus. FA und FG (Hessisches FG, Urteil vom 15.9.2011, 6 K 1379/05, Haufe-Index 2905726) gingen von einer Steuerbarkeit und Steuerpflicht der von der Klägerin erbrachten Leistungen aus.

 

Entscheidung

Der BFH bestätigte das Urteil der Vorinstanz. Es handelte sich um steuerbare Leistungen, die die Klägerin – selbst bei einem zugunsten der Klägerin unterstellten Vorliegen eines Gesellschaftsverhältnisses – aufgrund der Gewährung von Aufwendungsersatz gegen Entgelt erbracht habe. Auf die Rechtsprechung zur sog. "Gewinnpoolung" komme es nicht an. Die Leistungen seien im Hinblick auf den inländischen Streckenanteil des Nachtzugs von ca. 300 km weder nach § 4 Nr. 2 UStDV als im Ausland noch gem. § 4 Nr. 6 Buchst. a UStG als steuerfrei zu behandeln.

 

Hinweis

1. Nach ständiger BFH-Rechtsprechung sind Leistungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG steuerbar, wenn zwischen dem Unternehmer und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, das einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen Leistung und Entgelt begründet, sodass das Entgelt als Gegenwert für die Leistung anzusehen ist.

Das erforderliche Rechtsverhältnis kann sich auch aus einem Gesellschaftsvertrag ergeben. Daher können Leistungen, die ein Gesellschafter auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage erbringt, steuerbar sein. Der allgemeinen Gewinn- und Verlustbeteiligung des Gesellschafters kommt dabei allerdings kein Entgeltcharakter zu. Ein Entgelt kann sich aber aus der Vereinbarung von Festvergütungen oder von Aufwendungsersatz ergeben.

Selbst wenn danach ein Entgelt vorliegt, ist der Bezug eines Gewinnanteils im Rahmen der allgemeinen Gewinnbeteiligung nicht als zusätzliches Entgelt zu erfassen, da insoweit kein unmittelbarer Zusammenhang zur Leistung besteht. Ebenso führt eine Verlusttragung im Rahmen der allgemeinen Gewinn- und Verlustbeteiligung nicht zu einer Entgeltminderung.

2. Zahlungen im Rahmen einer sog. "Gewinnpoolung" sind entsprechend der bisherigen BFH-Rechtsprechung nicht als Leistungsentgelt anzusehen. Dies setzt voraus, dass mehrere Unternehmer Geschäfte nach außen im eigenen Namen jeweils für sich betreiben. So ist es z.B. dann, wenn mehrere Eisenbahnunternehmer im Verhältnis zu den Reisenden jeweils eigenständige Bahnstrecken betreiben und die dabei von ihnen jeweils eigenständig erzielten Gewinne "poolen".

3. Bei grenzüberschreitenden Beförderungen ermächtigt § 3b Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 UStG dazu, kurze inländische Beförderungsstrecken als ausländische anzusehen. Dem hierauf beruhenden § 4 Nr. 2 UStDV kommt keine weitergehende Bedeutung zu, sodass die Regelung nicht Beförderungen auf einem inländischen Streckenanteil von ca. 300 km erfasst.

4. Die Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 6 Buchst. a UStG für bestimmte Leistungen, die auf Gemeinschaftsbahnhöfen, Betriebswechselbahnhöfen, Grenzbetriebsstrecken und Durchgangsstrecken erbracht werden, ist eng auszulegen. Eine Beförderung über eine Strecke von ca. 300 km ist keine Leistung auf einer Grenzbetriebsstrecke.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 4.7.2013 – V R 33/11

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