Kommentar

Aufwendungen eines Steuerpflichtigen für die Anschaffung medizinischer Fachliteratur sind auch dann nicht als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, wenn die Literatur dazu dient, die Entscheidung für eine bestimmte Therapie oder für die Behandlung durch einen bestimmten Arzt zu treffen.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 24.10.1995, III R 106/93

Zur Erläuterung:

Aufwendungen für krankheitsbedingte Maßnahmen erwachsen nach ständiger Rechtsprechung des BFH aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig, soweit die Aufwendungen zum Zwecke der Heilung einer Krankheit getätigt werden oder soweit sie den Zweck verfolgen, die Krankheit erträglich zu machen (BFH, Urteil v. 6. 4. 1990, III R 60/88, BStBl 1990 II S. 958 m. w. H). In diesem Sinne sind alle Aufwendungen für die eigentliche Heilbehandlung sowie für medizinische Hilfsmittel typisierend als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, ohne daß es einer weitergehenden Prüfung der Zwangsläufigkeit der Aufwendungen dem Grunde und der Höhe nach bedarf. Wohl mit Rücksicht auf diese weitgehende Berücksichtigung von Krankheitsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung werden generell Aufwendungen für nur vorbeugend der Gesundheit ganz allgemein dienende Maßnahmen oder die mit einer Krankheit verbundenen Folge kosten typisierend als nicht abziehbar angesehen (BFH, Urteil v. 9. 8. 1991, III R 54/90, BStBl 1991 II S. 920).

In dem nunmehr entschiedenen Fall ging die Beschaffung der Fachliteratur nicht auf eine Anordnung der behandelnden Ärzte zurück. Der Umstand, daß die Fachliteratur im Streitfall zum Zwecke der Ermittlung der – nach Ansicht des Steuerpflichtigen – für ihn geeigneten Therapie sowie eines Arztes seines Vertrauens diente, führte nach Auffassung des BFH nicht zu einer abweichenden Beurteilung der Aufwendungen.

Der BFH ließ offen , ob etwas anderes dann gilt, wenn ein Arzt – begleitend zu seiner Therapie – dem Patienten den Erwerb eines Buches aufgibt , anhand dessen dieser die Anweisung des Arztes besser zu verfolgen vermag. Letztere Frage dürfte wohl zu bejahen sein, da es sich insoweit noch um Aufwendungen für Maßnahmen handelt, die unmittelbar der ärztlichen Heilbehandlung dienen.

außergewöhnliche Belastungen ABC

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge